Entscheidung 3 Ob 52/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Dr.Günther S*****, Rechtsanwalt, ***** wider die verpflichtete Partei Franz L*****, vertreten durch Dr.Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 320.229,39 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26.November 1993, GZ 46 R 1134/93-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.Juli 1993, GZ 50 E 1025/92y-29, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß den erstgerichtlichen Beschluß (ON 29), mit dem der Schätzwert der vom Zwangsversteigerungsverfahren betroffenen Liegenschaftsanteile des Verpflichteten festgesetzt wurde, und sprach - zutreffend - aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei (§§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß den erstgerichtlichen Beschluß (ON 29), mit dem der Schätzwert der vom Zwangsversteigerungsverfahren betroffenen Liegenschaftsanteile des Verpflichteten festgesetzt wurde, und sprach - zutreffend - aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei (Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
Der dessen ungeachtet erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher ohne weitere sachliche Überprüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00052.94.0628.000
Dokumentnummer
JJT_19940628_OGH0002_0030OB00052_9400000_000