Der von der betreibenden Partei gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Bei der Bankgarantie handelt es sich um einen Vertrag, mit dem die Bank sich zur Sicherung der Leistung eines Dritten, regelmäßig ihres Kunden, verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Gläubiger die Leistung oder sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse unter den vereinbarten Voraussetzungen in jedem Fall zu erbringen (ÖBA 1995, 633; ÖBA 1989, 818; ÖBA 1987, 500; SZ 56/55 ua). Rechte aus der Bankgarantie erwachsen somit nur dem begünstigten Gläubiger (vgl ÖBA 1995, 633), nicht aber auch demjenigen, für dessen Leistung garantiert wird. Dieser hat nicht das Recht, die Erbringung der Leistung durch die Bank zu verlangen. Die Bankgarantie bildet daher kein vermögenswertes Recht des Schuldners, der die garantierte Leistung zu erbringen hat. Sie ist deshalb kein geeignetes Objekt einer gegen diesen Schuldner geführten Exekution, zumal der betreibende Gläubiger, dem nicht mehr Rechte als dem Verpflichteten zustehen, auch durch die Ausfolgung der Bankgarantie nicht in die Lage versetzt würde, sie in Anspruch zu nehmen.Bei der Bankgarantie handelt es sich um einen Vertrag, mit dem die Bank sich zur Sicherung der Leistung eines Dritten, regelmäßig ihres Kunden, verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Gläubiger die Leistung oder sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse unter den vereinbarten Voraussetzungen in jedem Fall zu erbringen (ÖBA 1995, 633; ÖBA 1989, 818; ÖBA 1987, 500; SZ 56/55 ua). Rechte aus der Bankgarantie erwachsen somit nur dem begünstigten Gläubiger vergleiche ÖBA 1995, 633), nicht aber auch demjenigen, für dessen Leistung garantiert wird. Dieser hat nicht das Recht, die Erbringung der Leistung durch die Bank zu verlangen. Die Bankgarantie bildet daher kein vermögenswertes Recht des Schuldners, der die garantierte Leistung zu erbringen hat. Sie ist deshalb kein geeignetes Objekt einer gegen diesen Schuldner geführten Exekution, zumal der betreibende Gläubiger, dem nicht mehr Rechte als dem Verpflichteten zustehen, auch durch die Ausfolgung der Bankgarantie nicht in die Lage versetzt würde, sie in Anspruch zu nehmen.
Das Rekursgericht hat daher zutreffend den die Bankgarantie betreffende Exekutionsantrag abgewiesen. Das im Revisionsrekurs enthaltene Argument, daß ein Verpflichteter, der eine Sicherheit zu erlegen hat, die Möglichkeit besitzt, durch Vorlage einer Bankgarantie die zu erlegende Sicherheit anders als beim Erlag eines Geldbetrags oder eines Sparbuchs der Exekution durch seine Gläubiger zu entziehen, trifft zwar zu, ist aber unerheblich. Ein Gläubiger des Verpflichteten hat keinen Anspruch darauf, daß die Sicherheit in einer Form erlegt wird, die es ihm ermöglicht, darauf Exekution zu führen. Der Bankgarantie entspricht ein Guthaben bei der garantierenden Bank oder der Anspruch des Verpflichteten auf Kreditgewährung, dessen Pfändung und Verwertung den betreibenden Gläubiger offensteht (zur Pfändung der "Kreditlinie" vgl SZ 66/75 = ecolex 1993, 667).Das Rekursgericht hat daher zutreffend den die Bankgarantie betreffende Exekutionsantrag abgewiesen. Das im Revisionsrekurs enthaltene Argument, daß ein Verpflichteter, der eine Sicherheit zu erlegen hat, die Möglichkeit besitzt, durch Vorlage einer Bankgarantie die zu erlegende Sicherheit anders als beim Erlag eines Geldbetrags oder eines Sparbuchs der Exekution durch seine Gläubiger zu entziehen, trifft zwar zu, ist aber unerheblich. Ein Gläubiger des Verpflichteten hat keinen Anspruch darauf, daß die Sicherheit in einer Form erlegt wird, die es ihm ermöglicht, darauf Exekution zu führen. Der Bankgarantie entspricht ein Guthaben bei der garantierenden Bank oder der Anspruch des Verpflichteten auf Kreditgewährung, dessen Pfändung und Verwertung den betreibenden Gläubiger offensteht (zur Pfändung der "Kreditlinie" vergleiche SZ 66/75 = ecolex 1993, 667).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.