Begründung:
Die Klägerin arbeitete zunächst mit einer Firma H***** zusammen. In der Folge war es aber so, daß die Beklagte, insbesondere Heinrich P***** für die Beklagte, separate Aufträge für Zusatzarbeiten erteilte, und zwar für Elektroarbeiten in top 1, 3 und 4. Diese Arbeiten wurden im Betrag von S 43.832,40 der Beklagten in Rechnung gestellt. Am 11.9.1996 bezahlte sie an die Klägerin den Betrag von S 42.517,43, einen Skontobetrag von S 1.314,97 behielt sie ein.
Unabhängig davon steht die top 3 im Haus K*****straße 12 in I***** im Eigentum der Beklagten. Ing.Heinrich P***** trat, wobei er sich als Gschäftsführer der Beklagten vorstellte, an Peter T*****, einen "Miteigentümer" der Klägerin, mit der Bitte heran, auch für diese "top" spezielle Elektroinstallationen und auch Beleuchtungen durchzuführen und einzubauen. In weiterer Folge führten Arbeiter der Klägerin bei der Baustelle sowohl die Elektroinstallationen als auch die Anbringung der einzelnen Beleuchtungen durch, wobei Ing.P***** immer wieder Änderungswünsche äußerte und diesen auch entsprochen wurde. Nach Fertigstellung der gesamten Arbeiten erklärte er, daß die Arbeiten zu seiner Zufriedenheit durchgeführt wurden und es stellte sodann die Klägerin an die Beklagte die Rechnungen vom 21.9.1996 (Beilagen B und C). Daraufhin kam es auf Wunsch von Ing.P***** zu einem neuerlichen Treffen mit den Gesellschaftern der Klägerin, wobei die einzelnen Positionen durchgegangen wurden und es sagte daraufhin Ing.P***** für die Beklagte die Zahlung des gewünschten Betrages, insgesamt S 93.199,92 innerhalb einer Woche zu. Seit 5.10.1996 sind die Beträge fällig. Nicht festgestellt werden konnte, daß die Klägerin andere als von Ing.P***** gewünschte Lampen installierte.
Nach geringfügiger Klagseinschränkung begehrt die Klägerin den zuletzt genannten Betrag. Sie brachte hiezu im wesentlichen vor, daß sie vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Heinrich P*****, damit beauftragt worden sei, deren Büro elektrisch auszustatten bzw die Beleuchtung zu montieren und zu liefern. Nach Abschluß der Baustelle seien die Leistungen in Rechnung gestellt worden. Mit Heinrich P***** seien dann die Rechnungen durchgegangen worden. Zum Abschluß habe er erklärt, die Rechnung nochmals prüfen zu wollen. Er werde dann innerhalb einer Woche das Geld auf das Konto der Klägerin überweisen.
Ergänzend brachte die Klägerin noch vor, daß Ing.Heinrich P***** den Auftrag für die Beklagte erteilt hatte. Es seien weder schriftlich Bemängelungen geltend gemacht worden. Das Klagebegehren stütze sich auch auf ein Anerkenntnis.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß, nachdem der ursprüngliche Generalunternehmer in Zahlungsschwierigkeiten geraten wäre, in der Folge die Beklagte der Klägerin einen separaten Auftrag für Zusatzarbeiten erteilt habe, wofür der Rechnungsbetrag von S 43.832,40 abzüglich eines Skontos auch von der Beklagten bezahlt worden sei. Darüber hinausgehende Aufträge seien nicht erteilt worden. Die Rechnung vom 8.8.1996 habe Elektroarbeiten, unter anderem auch in top 3 beinhaltet. Der Rechnungsbetrag sei nicht in einzelne Leistungen aufgelistet gewesen. Es sei für die Beklagte nicht ersichtlich, welche der Einzelleistungen in den Rechnungen vom 21.9.1996 in der Rechnung vom 8.8.1996 bereits enthalten seien. Weiters seien die Leistungen in den letztgenannten Rechnungen weit überhöht. Sie seien auch nicht nachvollziehbar. Zudem habe die beklagte Partei keinerlei Lieferscheine zugestellt bekommen. Schließlich habe die Klägerin noch andere Lampen installiert, als von der Beklagten in Auftrag gegeben worden seien. Trotz Aufforderung habe die Klägerin keinen Nachweis darüber erbracht, wie sich die Kosten über die nicht gewünschten Lampen zusammensetzten.
Abgesehen von einer unangefochten gebliebenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, die es rechtlich dahin würdigte, daß Ing.Heinrich P***** der Klägerin gegenüber stets als verantwortlicher Bauleiter bzw Geschäftsführer der Beklagten aufgetreten sei. Die Klägerin habe sämtliche gewünschten Leistungen und Materialien erbracht. Zudem habe Ing.Heinrich P***** für die Beklagte den gesamten Rechnungsbetrag anerkannt. Als Unternehmen habe die Beklagte dieses Anerkenntnis gegen sich gelten zu lassen.
Der (erkennbar) gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Klage zur Gänze abwies. Das Berufungsgericht holte von Amts wegen einen Firmenbuchauszug betreffend die Beklagte ein und stellte ergänzend fest:
Ing.Heinrich P***** ist weder aktuell Geschäftsführer der Beklagten noch war er bis zur Zeit der Auftragserteilungen betreffend jene klägerischen Werkleistungen, welche mit den dieser Klagsführung zugrundeliegenden Rechnungen Beilagen B und C fakturiert wurden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß sich herausgestellt habe, daß die Behauptung, Ing.Heinrich P***** wäre zur Zeit der Auftragserteilungen Geschäftsführer der Beklagten gewesen, unzutreffend sei. Behauptungen in Richtung einer Anscheinsvollmacht seien nicht aufgestellt worden. Es stehe auch nicht fest, daß Ing.Heinrich P***** zur Abgabe eines Anerkenntnisses zu Lasten der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei. Eine überraschende Rechtsansicht liege nicht vor, weil es sich bei der Frage, ob Ing.Heinrich P***** Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, um eine reine Tatfrage handle bzw jedermann klar sein müsse, daß jemand, der nicht Geschäftsführer einer GmbH sei, diese GmbH ohne spezielle (Anscheins-)Vollmacht nicht gültig verpflichten könne. Die Prozeßleitungspflicht nach § 182 f ZPO gehe keinesfalls so weit, eine anwaltlich vertretene klagende Partei für den Fall, daß sich ihr zunächst erhobenes Tatsachenvorbringen als unzutreffend herausstellen sollte, zu einem geänderten anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen anzuleiten. Mit ihren "übrigen" Berufungsausführungen werde die Berufungswerberin auf diese Entscheidung verwiesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß sich herausgestellt habe, daß die Behauptung, Ing.Heinrich P***** wäre zur Zeit der Auftragserteilungen Geschäftsführer der Beklagten gewesen, unzutreffend sei. Behauptungen in Richtung einer Anscheinsvollmacht seien nicht aufgestellt worden. Es stehe auch nicht fest, daß Ing.Heinrich P***** zur Abgabe eines Anerkenntnisses zu Lasten der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei. Eine überraschende Rechtsansicht liege nicht vor, weil es sich bei der Frage, ob Ing.Heinrich P***** Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, um eine reine Tatfrage handle bzw jedermann klar sein müsse, daß jemand, der nicht Geschäftsführer einer GmbH sei, diese GmbH ohne spezielle (Anscheins-)Vollmacht nicht gültig verpflichten könne. Die Prozeßleitungspflicht nach Paragraph 182, f ZPO gehe keinesfalls so weit, eine anwaltlich vertretene klagende Partei für den Fall, daß sich ihr zunächst erhobenes Tatsachenvorbringen als unzutreffend herausstellen sollte, zu einem geänderten anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen anzuleiten. Mit ihren "übrigen" Berufungsausführungen werde die Berufungswerberin auf diese Entscheidung verwiesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei und begründete dies damit, daß vornehmlich Tatfragen des konkreten Einzelfalles zu klären gewesen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Hauptantrag, es dahin abzuändern, daß "dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde". Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Insbesondere zur Zulässigkeit der Revision macht die Klägerin geltend, daß [in erster Instanz] niemand bestritten habe, daß Ing.Heinrich P***** für die beklagte Partei vertretungsbefugt sei. Die Klägerin sei ihrer Behauptungs- und Beweislast genügend nachgekommen. Jedenfalls hätte aber das Berufungsgericht das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht prüfen müssen. Zudem übersehe das Berufungsgericht, daß in ON 9 ergänzend vorgebracht worden sei, daß Ing.Heinrich P***** für die beklagte Partei die klagsgegenständlichen Aufträge erteilt habe, also nicht als Geschäftsführer. Die Beklagte habe auch bisher noch nie eingewendet, Ing.Heinrich P***** sei nicht berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen Aufträge namens der Beklagten zu erteilen. Das Berufungsgericht habe Beweise zur Geschäftsführereigenschaft des Ing.Heinrich P***** eingeholt, obwohl dieser Punkt gar nicht angefochten und vom Erstgericht auch nicht festgestellt worden sei. Die Frage der Berechtigung desselben sei daher mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.