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Entscheidung 3 Ob 52/99i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob52/99i

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hans P*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 27.892,30 s. A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 15. Jänner 1999, GZ 1 R 17/99d-38, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 10. Dezember 1998, Jv 259/97-35, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes wurde der erstinstanzliche Beschluß, mit dem ein Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde, bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach Paragraph 24, Absatz 2, JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (JBl 1980, 487 ua). Der Revisionsrekurs ist daher als gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Revisionsrekurswerberin wird darauf hingewiesen, daß bei weiterer Ergreifung unzulässiger Rekurse an den Obersten Gerichtshof die Verhängung von Mutwillensstrafen nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 4, ZPO angezeigt erscheinen könnte.

Textnummer

E53110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00052.99I.0224.000

Im RIS seit

26.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_0030OB00052_99I0000_000

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