Der Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes auf Verhängung einer Ordnungsstrafe ist nach dem Sprachgebrauch der WGN 1989 kein "Revisionsrekurs" im Sinne des § 528 ZPO, sondern unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes der Rechtssache, in der der Beschluß erging, oder von der Höhe der Ordnungsstrafe und unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Es liegt damit einer der Fälle vor, in denen das Gericht zweiter Instanz wie ein Gericht erster Instanz entscheidet (vgl Petrasch in ÖJZ 1989, 743 B 4 aE (750)). Der Rechtszug gegen einen solchen Beschluß geht nicht an das Oberlandesgericht, sondern an den Obersten Gerichtshof (SZ 22/155).Der Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes auf Verhängung einer Ordnungsstrafe ist nach dem Sprachgebrauch der WGN 1989 kein "Revisionsrekurs" im Sinne des Paragraph 528, ZPO, sondern unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes der Rechtssache, in der der Beschluß erging, oder von der Höhe der Ordnungsstrafe und unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig. Es liegt damit einer der Fälle vor, in denen das Gericht zweiter Instanz wie ein Gericht erster Instanz entscheidet vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 743 B 4 aE (750)). Der Rechtszug gegen einen solchen Beschluß geht nicht an das Oberlandesgericht, sondern an den Obersten Gerichtshof (SZ 22/155).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Auf die Absicht des Schriftenverfassers kommt es bei beleidigenden Ausfällen im Sinne des § 86 ZPO nicht an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Auch eine Prozeßpartei, die der Ansicht ist, ein Protokoll enthalte unrichtige Inhalte von Aussagen, und die dazu den Verdacht hegt, der Richter habe diese Unrichtigkeiten des Protokolles absichtlich hergestellt, um damit den Prozeßausgang zu beeinflussen, ist nicht berechtigt, dem Richter vorzuhalten, er lebe sozusagen auf Kosten der Bevölkerung, handle nur, um seine Macht zu bekunden, begehe reine Willkürakte und sei des Richteramtes unwürdig. Selbst wenn einem Richter ein konkreter Mißbrauch der Amtsgewalt im Sinne des § 302 StGB oder einer Urkundenfälschung im Sinne des § 223 StGB vorgeworfen wird, sind nicht beleidigende Ausfälle in der vom Beklagten gewählten Form nötig. Es hätte beispielsweise genügt, mit Deutlichkeit darauf hinzuweisen, daß der Inhalt des strittigen Protokolls aus welchen Gründen immer nicht den wirklichen Aussagen des Beklagten und einer Zeugin entspreche. Der Beklagte ist nicht in der Lage, außer seiner eigenen Überzeugung auch nur den geringsten Anhaltspunkt für ein vorsätzliches strafbares Verhalten des Richters vorzutragen. Es hätte daher allenfalls der Antrag gestellt werden können, die Akten der Staatsanwaltschaft zuzuleiten, um zu prüfen, ob dem Richter ein strafbares Verhalten anzulasten ist. Es ist aber keineswegs zulässig, ohne jeden Beweis in einer Art Vorverurteilung eine theoretisch vielleicht nicht auszuschließende, aber praktisch doch eher unwahrscheinliche Version als einzig denkbare und richtige Tatasche auf in krimineller Weise darzustellen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 86 ZPO waren daher erfüllt. Gegen die Höhe der Ordnungsstrafe wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht. Angesichts der Fruchtlosigkeit der schon vom Erstgericht wegen der in einer früheren Eingabe enthaltenen Äußerungen verhängten Ordnungsstrafe erscheint sie auch dem Obersten Gerichtshof angemessen.Auf die Absicht des Schriftenverfassers kommt es bei beleidigenden Ausfällen im Sinne des Paragraph 86, ZPO nicht an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Auch eine Prozeßpartei, die der Ansicht ist, ein Protokoll enthalte unrichtige Inhalte von Aussagen, und die dazu den Verdacht hegt, der Richter habe diese Unrichtigkeiten des Protokolles absichtlich hergestellt, um damit den Prozeßausgang zu beeinflussen, ist nicht berechtigt, dem Richter vorzuhalten, er lebe sozusagen auf Kosten der Bevölkerung, handle nur, um seine Macht zu bekunden, begehe reine Willkürakte und sei des Richteramtes unwürdig. Selbst wenn einem Richter ein konkreter Mißbrauch der Amtsgewalt im Sinne des Paragraph 302, StGB oder einer Urkundenfälschung im Sinne des Paragraph 223, StGB vorgeworfen wird, sind nicht beleidigende Ausfälle in der vom Beklagten gewählten Form nötig. Es hätte beispielsweise genügt, mit Deutlichkeit darauf hinzuweisen, daß der Inhalt des strittigen Protokolls aus welchen Gründen immer nicht den wirklichen Aussagen des Beklagten und einer Zeugin entspreche. Der Beklagte ist nicht in der Lage, außer seiner eigenen Überzeugung auch nur den geringsten Anhaltspunkt für ein vorsätzliches strafbares Verhalten des Richters vorzutragen. Es hätte daher allenfalls der Antrag gestellt werden können, die Akten der Staatsanwaltschaft zuzuleiten, um zu prüfen, ob dem Richter ein strafbares Verhalten anzulasten ist. Es ist aber keineswegs zulässig, ohne jeden Beweis in einer Art Vorverurteilung eine theoretisch vielleicht nicht auszuschließende, aber praktisch doch eher unwahrscheinliche Version als einzig denkbare und richtige Tatasche auf in krimineller Weise darzustellen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 86, ZPO waren daher erfüllt. Gegen die Höhe der Ordnungsstrafe wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht. Angesichts der Fruchtlosigkeit der schon vom Erstgericht wegen der in einer früheren Eingabe enthaltenen Äußerungen verhängten Ordnungsstrafe erscheint sie auch dem Obersten Gerichtshof angemessen.
Eine Kostenentscheidung entfällt schon mangels Verzeichnung von Kosten.