Begründung:
Die am 23.10.1971 geschlossene Ehe der Parteien ist wegen Verschuldens beider Ehegatten, aber überwiegenden Verschuldens des Mannes geschieden.
Am 14.2.1983 beantragte die Frau, am 24.2.1983 auch der Mann die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.
Die Frau beantragte, 1.) ihr den Hälfteanteil des Mannes an der 671 m 2 großen Liegenschaft EZ 634 Grundbuch B, Einfamilienhaus in Neuwindorf, Mitterstraße 295, deren andere Hälfte ihr selbst gehört und auf der sich die Ehewohnung befindet, gegen Übernahme der Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich der auf der Liegenschaft noch haftenden Zeitrentenansprüche der Verkäuferin Sophie C, für deren Forderung von S 960.000,-- auf der genannten Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt ist, zuzuweisen,
2.) den in der Ehewohnung verbliebenen Hausrat, 3.) eine nicht der Aufteilung unterliegende Münzensammlung (33 F 12/83-1). Der Mann begnügte sich zunächst mit einem allgemeinen Aufteilungsantrag, allerdings mit der Erklärung, daß er mangels 'einvernehmlicher Aufteilung' zumindest S 300.000,-- erhalten müsse (33 F 16/83-1).
Beide Akten wurden verbunden.
Der Wert der Liegenschaft wurde zum Oktober 1983 auf S 1,040.000,-- geschätzt, der Wert des Hausrats auf S 52.170,--. In der Tagsatzung vom 22.2.1984 begehrte der Mann eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-- und erklärte sich mit der Überlassung des Hausrats an die Frau einverstanden. Die erste Instanz übertrug die dem Mann gehörende Liegenschaftshälfte der Frau gegen Übernahme der noch aushaftenden Zeitrentenansprüche der seinerzeitigen Verkäuferin Sophie C (Punkt 1.), wies das eheliche Gebrauchsvermögen im auf der Liegenschaft errichteten Haus der Frau zu (Punkt 2.), verpflichtete die Frau, dem Mann binnen 3 Jahren nach Rechtskraft des Beschlusses eine mit 4 % zu verzinsende Ausgleichszahlung von S 100.000,-- zu leisten (Punkt 3.) und dafür nach übertragung der Liegenschaftshälfte des Mannes ihre Liegenschaft zum Pfand zu bestellen (Punkte 4. und 5.), verpflichtete den Mann, den aushaftenden Kredit vom 6.4.1979 bei der D E
in F bei Schad- und Klagloshaltung der Frau allein zu übernehmen (Punkt 6.), wies den Antrag der Frau auf Herausgabe der Münzensammlung und der Weihnachtskrippe zurück (Punkt 7.) und hob die Kosten des Verfahrens gegenseitig auf.
Nach den Feststellungen der ersten Instanz ist die Ehe der Parteien seit 25.2.1982 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe wurden am 14.8.1972 und am 16.9.1979 zwei Kinder geboren, die mit der Mutter in G leben und für die der Vater vom 15.5.1981 bis 31.5.1982 zusammen S 2.500,--, vom 1.6.1982 bis 31.8.1983 zusammen S 2.100,-- und seit 1.9.1983 zusammen wieder S 2.500,-- an monatlichem Unterhalt leisten muß. Die früheren Ehegatten sind je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 634 KG B samt
Haus. Sie erwarben diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 23.3.1979 von Sophie C um S 960.000,--. Dabei verpflichteten sich die Käufer zur ungeteilten Hand, zumindest zu Lebzeiten der Verkäuferin die monatlichen Kaufpreisraten von je S 4.000,--, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1976, zu berichtigen. Im Lastenblatt der Liegenschaft sind ein Pfandrecht von S 960.000,-- für Sophie C und wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten der Hälfteeigentümer einverleibt. Die Kaufpreisforderung haftete am 1.2.1982 mit S 824.000,-- aus. Die seit April 1979 fällig gewordenen Kaufpreisraten wurden bis 1980 vom Mann allein, sodann bis April 1981 von beiden Ehegatten gemeinsam und seit Mai 1981 von der Frau allein gezahlt, sodaß der Mann bis April 1981 S 94.100,-- geleistet hat. Der Mann verließ die Ehewohnung im Mai 1981 endgültig. Seither werden auch die Hausversicherung und die Grundsteuer von der Frau gezahlt. Die Grunderwerbsteuer für die Liegenschaftshälften von je S 38.400,--, die Grundverkehrsgebühr von S 650,-- und die gerichtliche Eintragungsgebühr von S 9.580,-- wurden von dem von den Ehegatten bei der D E
in F gemeinsam aufgenommenen Kredit abgebucht. Die Notarskosten für den Kaufvertrag von S 22.944,-- wurden vom Mann allein bezahlt. Im Oktober 1983 wurde der Schätzwert der Liegenschaft samt Wohnhaus, Nebengebäude und Zubau mit S 1,040.000,-- ermittelt. Vor dem Erwerb der Liegenschaft in der Mitterstraße wohnten die Ehegatten in einem Zweifamilienhaus, und zwar zunächst im Erdgeschoß, seit 1975 im Obergeschoß. Anläßlich des Umzuges in das obere Stockwerk verkauften sie die seinerzeit von den Eltern der Frau finanzierte Wohnungseinrichtung im Wert von S 50.000,-- um S 65.000,-- und richteten damit die neu bezogene Wohnung ein. Diese Einrichtung wurde fast zur Gänze in das Haus in der Mitterstraße mitgenommen. Die Frau war nur während des ersten Ehejahres, und zwar als Sekretärin mit einem monatlichen Einkommen von rund S 3.000,-- außerhäuslich erwerbstätig. Im übrigen führte sie den Haushalt und betreute das bzw. die Kinder. Der Mann arbeitete während der Ehe als Elektroingenieur und verdiente bis 1975 etwa S 7.000,--, seither bis zu S 15.000,-- monatlich. Die von April 1980 bis März 1981 für die Vermietung eines Nebenraumes der Liegenschaft in der Mitterstraße monatlich erzielte Einnahme von S 1.800,-- wurde vom Mann größtenteils zur Kreditrückzahlung verwendet. Beide Ehegatten brachten keine Ersparnisse in die Ehe mit. Sie wurden aber von den Eltern der Frau von Anfang an großzügigst unterstützt, die ihnen bis zum Auszug des Mannes aus der Ehewohnung im Frühjahr 1981 Beträge von mehr als S 250.000,-- zur Verfügung stellten und der Tochter überdies ein Darlehen von S 50.000,-- gewährten. Die Eltern des Mannes unterstützten das junge Ehepaar nicht nennenswert. Im Oktober 1983 wurde der Schätzwert des ehelichen Gebrauchsvermögens (einschließlich einer nicht in die Aufteilung einzubeziehende Joka-Auszieh-Sitzgarnitur im Wert von S 500,--) mit S 52.170,-- ermittelt. Der Vater der Frau zahlte dem Mieter Johann H bei dessen Auszug eine Ablöse von S 20.000,-- für im Sachverständigengutachten nicht aufscheinende Investitionen. Der Mann verwendete den aus dem für den Sohn Gerhard abgeschlossenen Bausparvertrag erzielten Betrag von S 28.000,-- zur Gänze für seine Ausgaben. Der Mann nahm bei der D E in F
einen Kredit von S 60.000,-- auf, auf den er bis Mai 1981 S 32.175,--, bis März 1983 S 60.489,-- zurückzahlte. Beide Ehegatten nahmen beim genannten Kreditinstitut auch einen Abstattungskredit von S 200.000,-- auf. Davon zahlte der Mann bis Mai 1981 S 63.600,--, bis etwa Mitte 1983 ca. S 127.281,-- allein zurück. Derzeit haften noch ca. S 200.000,-- aus. Der erstgenannte Sofortkredit wurde zur Hälfte zur Hausadaptierung verwendet, der zweitgenannte Kredit zur Hälfte für den Erwerb des Hauses. Für die Zeit vom 1.3.1981 bis 28.2.1982 hatte der Mann der Frau einen (einstweiligen) monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.000,-- zu leisten.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht unter anderem aus, die Aufwendungen des Mannes für die Liegenschaft bis Mai 1981 (S 94.100,--) und seine darüber hinaus erbrachten Rückzahlungen auf die für den Hauserwerb (S 160.000,--) und die Hausadaptierung (S 38.500,--) aufgenommenen Kredite rechtfertigten eine Ausgleichszahlung durch die Frau, wegen der hohen Beiträge ihrer Eltern und wegen der unterdurchschnittlichen Unterhaltsbeiträge des Mannes jedoch nur in der Höhe von S 100.000,--. Münzensammlung und Weihnachtskrippe unterlägen nicht der Aufteilung nach den §§ 81 ff. EheG.In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht unter anderem aus, die Aufwendungen des Mannes für die Liegenschaft bis Mai 1981 (S 94.100,--) und seine darüber hinaus erbrachten Rückzahlungen auf die für den Hauserwerb (S 160.000,--) und die Hausadaptierung (S 38.500,--) aufgenommenen Kredite rechtfertigten eine Ausgleichszahlung durch die Frau, wegen der hohen Beiträge ihrer Eltern und wegen der unterdurchschnittlichen Unterhaltsbeiträge des Mannes jedoch nur in der Höhe von S 100.000,--. Münzensammlung und Weihnachtskrippe unterlägen nicht der Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff. EheG.
Die Frau bekämpfte diesen Beschluß im wesentlichen nur in den Punkten 3 bis 5 und 7 und im Kostenpunkt, der Mann praktisch nur insoweit, als der Frau nicht eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-- auferlegt wurde.
Die zweite Instanz gab beiden Rekursen nicht Folge, hob die Kosten des Rekursverfahrens gegenseitig auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, den im § 502 Abs 3 ZPO bezeichneten Betrag übersteigt.Die zweite Instanz gab beiden Rekursen nicht Folge, hob die Kosten des Rekursverfahrens gegenseitig auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, den im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO bezeichneten Betrag übersteigt.
Zur Frage, ob und in welcher Höhe der Frau eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei, führte das Rekursgericht im wesentlichen aus, daß mangels weiteren Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse und bei Bedachtnahme auf die auf der Liegenschaft haftenden und auch darüber hinaus noch bestehenden Schulden ein allenfalls vorzunehmender Ausgleich nur in Form einer Ausgleichszahlung möglich sein könne. Da die Abstattung des auf der Liegenschaft sichergestellten Kaufpreisrestes seit Mai 1981 nur durch die Frau erfolge, erübrige es sich, auf den Schätzwert der Liegenschaft näher einzugehen, und könnten nur die Kaufpreiszahlungen während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft von Bedeutung sein. Die Frau habe diese unwidersprochen mit S 97.200,-- beziffert. Daß die am 21.3. und 6.4.1979 teils vom Mann allein, teils von beiden Ehegatten aufgenommenen Kredite in einem gewissen Zusammenhang mit dem am 23.3.1979 getätigten Ankauf der Liegenschaft zu sehen seien, liege auf der Hand. Die Frau müsse einräumen, daß damit die auf den Mann entfallende Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr sowie einige Investitionen im Haus finanziert worden seien. Der erstgerichtliche Schluß, daß die Kredite mangels sicheren Nachweises etwa zur Hälfte für das Haus verwendet worden seien, sei daher in den Beweisergebnissen gedeckt und entspreche vor allem der inneren Wahrscheinlichkeit. Berücksichtige man zugunsten der Frau, daß keine Kaufpreisvorauszahlung von S 100.000,-- vorgenommen worden und daß der Sofortkredit teilweise zur Abdeckung eines Vorkredites verwendet worden sei, so könne doch die vom Mann bisher und noch weiterhin allein vorgenommene und vorzunehmende Abstattung der beiden Kredite - bei ordnungsgemäßer Tilgung zusammen etwa S 400.000,-- - nicht völlig vernachlässigt werden. Für den Erwerb und die Ausstattung des Hauses seien mindestens S 100.000,-- verwendet worden. Daß der Mann ein Bausparguthaben des Sohnes Gerhard für sich behalten habe, werde durch die Bestreitung der gesamten Kosten der Vertragserrichtung kompensiert. Selbst wenn die Mietzinseinnahmen von S 21.600,-- zur Hälfte der Frau zugestanden wären und die Kaufpreisteilzahlungen lediglich zur Hälfte dem Mann als sein Beitrag zugerechnet würden, da die Frau ihren Beitrag durch die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder erbracht habe, sei eine Ausgleichszahlung von S 100.000,-- noch immer gerechtfertigt, zumal damit gerade die Hälfte des noch unberichtigten Kreditrestes abgedeckt werden könnte. Dem Mann sei diesbezüglich entgegenzuhalten, daß auch auf die ständigen und beträchtlichen Unterstützungen durch die Eltern der Frau Bedacht genommen werden müsse und daß die Liegenschaft bei seinem Wegziehen noch mit S 860.000,-- belastet gewesen sei, sodaß sich gegenüber dem Schätzwert nur eine Differenz von rund S 200.000,-- ergebe. Der der Frau verbleibende Hausrat sei im wesentlichen mit einem von den Eltern gewährten Darlehen angeschafft worden. Daß die Frau wegen Einkommenslosigkeit die Ausgleichszahlung auch in drei Jahren nicht werde aufbringen können, weshalb die Versteigerung der Liegenschaft drohe, sei unwahrscheinlich, weil sie innerhalb dieser Frist entweder einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Mann haben werde oder bei ihrem relativ jungen Lebensalter und der dann bereits gegebenen Schulpflicht beider Kinder erwerbstätig werden müsse; auch ein Kredit sei zu erwägen.
Die §§ 84 und 93 EheG enthielten keine zwingendenDie Paragraphen 84 und 93 EheG enthielten keine zwingenden
Anhaltspunkte dafür, daß im Aufteilungsverfahren die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes angeordnet werden könnte. Dazu bedürfe es eines Grundbuchsantrages. Sollte der Mann nicht zustimmen, müßte über die nunmehrige Unwirksamkeit des Verbotes im Prozeßweg entschieden werden, falls nicht der Standpunkt eingenommen werde, wegen der als Scheidungsfolge vorgenommenen Aufteilung sei die weitere Bindung des oder der Eigentümer an das Verbot zu verneinen und eine Löschung nach § 131 GBG 1955 vorzunehmen. Der von der Frau gewünschte Ausspruch der Löschung des auf ihrer Liegenschaftshälfte zugunsten des Mannes eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei daher rechtlich nicht möglich.Anhaltspunkte dafür, daß im Aufteilungsverfahren die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes angeordnet werden könnte. Dazu bedürfe es eines Grundbuchsantrages. Sollte der Mann nicht zustimmen, müßte über die nunmehrige Unwirksamkeit des Verbotes im Prozeßweg entschieden werden, falls nicht der Standpunkt eingenommen werde, wegen der als Scheidungsfolge vorgenommenen Aufteilung sei die weitere Bindung des oder der Eigentümer an das Verbot zu verneinen und eine Löschung nach Paragraph 131, GBG 1955 vorzunehmen. Der von der Frau gewünschte Ausspruch der Löschung des auf ihrer Liegenschaftshälfte zugunsten des Mannes eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei daher rechtlich nicht möglich.
Auch die Ablehnung einer Sachentscheidung hinsichtlich der Münzensammlung und der Weihnachtskrippe sei richtig, weil diesbezüglich Ausnahmetatbestände nach § 82 Abs 1 Z 1 oder 2 EheG behauptet worden seien, weshalb der Rechtsweg zu beschreiten sei. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wenden sich die Revisionsrekurse beider Parteien.Auch die Ablehnung einer Sachentscheidung hinsichtlich der Münzensammlung und der Weihnachtskrippe sei richtig, weil diesbezüglich Ausnahmetatbestände nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 EheG behauptet worden seien, weshalb der Rechtsweg zu beschreiten sei. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wenden sich die Revisionsrekurse beider Parteien.
Die Frau beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß auch die Löschung des zugunsten des Mannes (auf ihrer Liegenschaftshälfte) eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes verfügt werde, eine Ausgleichszahlung an den Mann und deren Sicherstellung entfalle, der Rechtsmittelwerberin auch die Münzensammlung zugesprochen werde und ihr aus Billigkeitsgründen der Ersatz der halben, jedenfalls aber eines Drittels der Verfahrenskosten (allenfalls in mehreren Raten) zugesprochen werde; allenfalls mögen die angefochtenen Beschlußteile aufgehoben und den Vorinstanzen eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.
Der Mann beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Frau eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-- auferlegt werde; allenfalls den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Beide Parteien erstatteten Rekursbeantwortungen, in denen sie beantragen, dem Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.