Hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RZ 1992/18; 3 Ob 546/93; 7 Ob 519/93 ua). Dies ist hier aber nicht geschehen.Hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RZ 1992/18; 3 Ob 546/93; 7 Ob 519/93 ua). Dies ist hier aber nicht geschehen.
Der Kläger gründet die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf § 502 Abs 1 ZPO. Er verkennt dabei aber, daß diese Bestimmung nur für Revisionen gilt und Revisionen nur gegen Urteile des Berufungsgerichtes zulässig sind. Ein Urteil des Berufungsgerichtes liegt hier aber nicht vor, weshalb die Berufung auf § 502 Abs 1 ZPO nicht zielführend ist. Das Rechtsmittel ist vielmehr ungeachtet der unrichtigen Benennung (vgl § 84 Abs 2 ZPO) als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes anzusehen. Die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels richtet sich aber ausschließlich nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, wobei es allein Sache des Berufungsgerichtes ist, ob es ausspricht, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof wäre zwar an einen solchen Ausspruch gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden, er kann aber nicht prüfen, ob die im § 519 Abs 2 ZPO für den Ausspruch festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren oder nicht.Der Kläger gründet die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Er verkennt dabei aber, daß diese Bestimmung nur für Revisionen gilt und Revisionen nur gegen Urteile des Berufungsgerichtes zulässig sind. Ein Urteil des Berufungsgerichtes liegt hier aber nicht vor, weshalb die Berufung auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zielführend ist. Das Rechtsmittel ist vielmehr ungeachtet der unrichtigen Benennung vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes anzusehen. Die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels richtet sich aber ausschließlich nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, wobei es allein Sache des Berufungsgerichtes ist, ob es ausspricht, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof wäre zwar an einen solchen Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht gebunden, er kann aber nicht prüfen, ob die im Paragraph 519, Absatz 2, ZPO für den Ausspruch festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren oder nicht.
Eine Rekursbeantwortung ist in dem hier allein in Betracht kommenden § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO nur vorgesehen, wenn sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO richtet. Es ist dies aber nur ein Aufhebungsbeschluß, in dem das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Bei einem Rekurs, der trotz Fehlens dieses Ausspruchs erhoben wird und daher unzulässig ist, sieht das Gesetz hingegen eine Rekursbeantwortung nicht vor.Eine Rekursbeantwortung ist in dem hier allein in Betracht kommenden Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur vorgesehen, wenn sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO richtet. Es ist dies aber nur ein Aufhebungsbeschluß, in dem das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Bei einem Rekurs, der trotz Fehlens dieses Ausspruchs erhoben wird und daher unzulässig ist, sieht das Gesetz hingegen eine Rekursbeantwortung nicht vor.