Aus der Begründung:
Entscheidend für die Erledigung des vorliegenden Rekurses ist die Frage nach dem Rechtsgrund der gegenständlichen Klage und damit der Verjährung des geltend gemachten Anspruches. Wie die Unterinstanzen insoweit übereinstimmend und zutreffend dargelegt haben, entspricht es herrschender Rechtsprechung, daß Regreß- und Ausgleichsansprüche nach § 1302 ABGB nicht als Schadenersatzansprüche im Sinne des § 1489 ABGB anzusehen sind, und daher auch nicht der dort normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen 30jährigen Verjährung (§ 1479 ABGB) unterliegen (SZ 37/182; SZ 43/15 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen; ZVR 1974/38 u. a.). Richtig ist auch, daß nach § 67 VersVG nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn, sondern auch sonstige Ersatzansprüche, wie Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche auf den Versicherer übergehen und daß dadurch die Natur des übergegangenen Anspruches und die für diesen geltende Verjährungszeit keine Änderung erfährt (SZ 37/182; SZ 43/15; SZ 45/125 u. a.). Es besteht kein Zweifel, daß nach dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt die Klagsforderung - ohne Rücksicht, ab welchem Zeitpunkt man die Verjährungsfrist beginnen läßt - verjährt wäre, wenn sie einer bloß dreijährigen Verjährung unterläge.Entscheidend für die Erledigung des vorliegenden Rekurses ist die Frage nach dem Rechtsgrund der gegenständlichen Klage und damit der Verjährung des geltend gemachten Anspruches. Wie die Unterinstanzen insoweit übereinstimmend und zutreffend dargelegt haben, entspricht es herrschender Rechtsprechung, daß Regreß- und Ausgleichsansprüche nach Paragraph 1302, ABGB nicht als Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 1489, ABGB anzusehen sind, und daher auch nicht der dort normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen 30jährigen Verjährung (Paragraph 1479, ABGB) unterliegen (SZ 37/182; SZ 43/15 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen; ZVR 1974/38 u. a.). Richtig ist auch, daß nach Paragraph 67, VersVG nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn, sondern auch sonstige Ersatzansprüche, wie Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche auf den Versicherer übergehen und daß dadurch die Natur des übergegangenen Anspruches und die für diesen geltende Verjährungszeit keine Änderung erfährt (SZ 37/182; SZ 43/15; SZ 45/125 u. a.). Es besteht kein Zweifel, daß nach dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt die Klagsforderung - ohne Rücksicht, ab welchem Zeitpunkt man die Verjährungsfrist beginnen läßt - verjährt wäre, wenn sie einer bloß dreijährigen Verjährung unterläge.
Die Klagsforderung ist auf einen Schaden zurückzuführen, den eine von der Beklagten erzeugte Bitumen-Anstrichmasse beim Letztverbraucher, der sie vom Fachhändler L kaufte, hervorrief. Der Geschädigte machte seine Ersatzansprüche sowohl gegen den Händler als auch gegen den Erzeuger geltend und drang auch gegen den Händler durch. Die klagende Partei hat als Haftpflichtversicherer des in Anspruch genommenen Händlers (Peter L) den Schadenersatzanspruch des Käufers,(Dipl.-Ing. F) befriedigt und nimmt nun gestützt auf § 67 VersVG Rückgriff gegen die beklagte Erzeugerin.Die Klagsforderung ist auf einen Schaden zurückzuführen, den eine von der Beklagten erzeugte Bitumen-Anstrichmasse beim Letztverbraucher, der sie vom Fachhändler L kaufte, hervorrief. Der Geschädigte machte seine Ersatzansprüche sowohl gegen den Händler als auch gegen den Erzeuger geltend und drang auch gegen den Händler durch. Die klagende Partei hat als Haftpflichtversicherer des in Anspruch genommenen Händlers (Peter L) den Schadenersatzanspruch des Käufers,(Dipl.-Ing. F) befriedigt und nimmt nun gestützt auf Paragraph 67, VersVG Rückgriff gegen die beklagte Erzeugerin.
Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen Peter L beruhte auf dem zwischen beiden abgeschlossenen Kaufvertrag über die schadensverursachende Ware. Wenn Peter L bzw. die klagende Partei als sein Versicherer den Schaden des Käufers infolge Unterliegens im Rechtsstreit abdeckte, so geschah dies jedenfalls in Erfüllung einer formell und materiell eigenen vertraglichen Verpflichtung. Denn eine Verurteilung des Händlers für Mängelfolgeschäden war nur bei Nachweis eines eigenen pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens möglich (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 232). Wenn es auch richtig sein mag, daß durch die Schadenstilgung zugleich mit der eigenen auch eine mögliche fremde Schuld - nämlich die Verbindlichkeit der beklagten Partei aus einer allfälligen Produzentenhaftung - zum Erlöschen gebracht wurde, so bestand doch keine vertragliche oder gesetzliche Haftung des Händlers für die dem Produzenten zuzurechnende Schadensverursachung, so daß ein Forderungsübergang auf den Versicherungsnehmer der klagenden Partei nach § 1358 ABGB hier ausscheidet. Die Schadenersatzforderung des Geschädigten ist vielmehr durch die Schadenstilgung seitens des Peter L erloschen. Daß sich Peter L vor oder bei der Zahlung allfällige Ansprüche des Geschädigten gegen die beklagte Partei im Sinne des § 1422 ABGB abtreten hätte lassen und daß diese abgetretene Forderung nunmehr Gegenstand der vorliegenden Klage wäre, ist dem Sachvorbringen nicht zu entnehmen. Rechtsgrund der Klage ist ein eigener, selbständiger Anspruch der klagenden Partei bzw. ihres Versicherungsnehmers und nicht die - wie dargelegt bereits erloschene - Schadenersatzforderung des Geschädigten (vgl. Ohmeyer - Klang in Klang[2] VI, 228 ff.; Gschnitzer, ebendort 397; Ehrenzweig[2] II/1, 104 f.; Larenz, Lehrbuch[11 ] I, § 32 I; anderer Meinung Koziol a. a. O., 242).Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen Peter L beruhte auf dem zwischen beiden abgeschlossenen Kaufvertrag über die schadensverursachende Ware. Wenn Peter L bzw. die klagende Partei als sein Versicherer den Schaden des Käufers infolge Unterliegens im Rechtsstreit abdeckte, so geschah dies jedenfalls in Erfüllung einer formell und materiell eigenen vertraglichen Verpflichtung. Denn eine Verurteilung des Händlers für Mängelfolgeschäden war nur bei Nachweis eines eigenen pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens möglich (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 232). Wenn es auch richtig sein mag, daß durch die Schadenstilgung zugleich mit der eigenen auch eine mögliche fremde Schuld - nämlich die Verbindlichkeit der beklagten Partei aus einer allfälligen Produzentenhaftung - zum Erlöschen gebracht wurde, so bestand doch keine vertragliche oder gesetzliche Haftung des Händlers für die dem Produzenten zuzurechnende Schadensverursachung, so daß ein Forderungsübergang auf den Versicherungsnehmer der klagenden Partei nach Paragraph 1358, ABGB hier ausscheidet. Die Schadenersatzforderung des Geschädigten ist vielmehr durch die Schadenstilgung seitens des Peter L erloschen. Daß sich Peter L vor oder bei der Zahlung allfällige Ansprüche des Geschädigten gegen die beklagte Partei im Sinne des Paragraph 1422, ABGB abtreten hätte lassen und daß diese abgetretene Forderung nunmehr Gegenstand der vorliegenden Klage wäre, ist dem Sachvorbringen nicht zu entnehmen. Rechtsgrund der Klage ist ein eigener, selbständiger Anspruch der klagenden Partei bzw. ihres Versicherungsnehmers und nicht die - wie dargelegt bereits erloschene - Schadenersatzforderung des Geschädigten vergleiche Ohmeyer - Klang in Klang[2] römisch sechs, 228 ff.; Gschnitzer, ebendort 397; Ehrenzweig[2] II/1, 104 f.; Larenz, Lehrbuch[11 ] römisch eins, Paragraph 32, römisch eins; anderer Meinung Koziol a. a. O., 242).
Der von der klagenden Partei vorgetragene Sachverhalt, der die Grundlage der rechtlichen Beurteilung zu bilden hat (vgl. SZ 44/21; SZ 46/109; JBl. 1962, 614 u. a.), ist somit vom Berufungsgericht zutreffend als ein auf § 1302 letzter Satz ABGB gestützter selbständiger Regreßanspruch des Versicherungsnehmers der klagenden Partei beurteilt worden. Diese Bestimmung findet nämlich auch auf jene Fälle der Schadensverursachung Anwendung, in denen die zur Solidarhaftung führende Gemeinschaftlichkeit des Handelns nur in einem objektiven Sinn, nämlich als Beteiligung an der Kausalkette gegeben ist (Bydlinski, JBl. 1959, 11; Koziol a. a. O., 236 f.). Die von der klagenden Partei vertretene Ansicht, nur die beklagte Partei habe für den beim Käufer der Ware entstandenen Schaden einzustehen, schließt eine Beurteilung des Vorbringens als Regreßanspruch nach § 1302 ABGB nicht aus, da es jedenfalls unbestritten ist, daß Peter L durch den Verkauf der Ware an den Geschädigten im Sinne der vorstehenden Ausführungen an der Schadensverursachung mitgewirkt hat. Die Bestreitung eines Mitverschuldens im gegenständlichen Prozeß kann nur dahin verstanden werden, daß die klagende Versicherung auf dem Standpunkt steht, daß im Innenverhältnis das Mitverschulden des Erzeugers der Ware am Schadenseintritt derart in den Vordergrund tritt, daß demgegenüber ein allfälliges Mitverschulden des Händlers außer Betracht bleiben kann. Ob dieser Standpunkt zutreffend ist, ist derzeit nicht zu prüfen. Wenn auch dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden kann, daß die klagende Partei durch ihr Vorbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 10. Feber 1978, AS 19, den Rechtsgrund der Klage ausdrücklich angegeben hätte, weil dort nur von einem "Ausgleichs- oder Regreßanspruch der Versicherung" die Rede ist, womit - wie auch aus dem weiteren Vorbringen über den Rechtsgrund der Leistung der Versicherung zu ersehen ist - nicht mehr zum Ausdruck gebracht wurde, als die Bestimmung des § 67 VersVG besagt, so reicht das Klags- und sonstige Sachvorbringen für eine schlüssige Regreßklage nach § 1302 ABGB ohnehin aus. Daß Regreßansprüche nach herrschender Auffassung nicht als Schadenersatzansprüche im Sinne des § 1489 ABGB aufzufassen sind, weil es dabei nicht um den Ersatz eines dem Zahlenden durch den Regreßpflichtigen zugefügten Schadens geht, ist bereits oben erwähnt worden (Klang in Klang[2] VI, 633; SZ 38/182, SZ 43/15 u. a.). Nach dem Sachvorbringen kann auch von einem eigenen Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Rede sein, weil die klagende Partei gar nicht behauptet hat, daß ihr Versicherungsnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten der beklagten Partei ohne Rücksicht auf den Weiterverkauf der Ware selbst geschädigt worden wäre (vgl. Canaris in dJZ 1968 494 ff., insbesondere 499). Der den Entscheidungen EvBl. 1966/444 und EvBl. 1968/357 zugrunde liegende Sachverhalt war insofern anders gelagert, als es sich dort um Fälle der gesetzlichen Haftung des Dienstgebers für Schäden handelte, die sein als Erfüllungsgehilfe tätiger Dienstnehmer unter Verletzung seiner dienstvertraglichen Pflichten einem Dritten zugefügt hatte (vgl. Koziol a. a. O., 241).Der von der klagenden Partei vorgetragene Sachverhalt, der die Grundlage der rechtlichen Beurteilung zu bilden hat vergleiche SZ 44/21; SZ 46/109; JBl. 1962, 614 u. a.), ist somit vom Berufungsgericht zutreffend als ein auf Paragraph 1302, letzter Satz ABGB gestützter selbständiger Regreßanspruch des Versicherungsnehmers der klagenden Partei beurteilt worden. Diese Bestimmung findet nämlich auch auf jene Fälle der Schadensverursachung Anwendung, in denen die zur Solidarhaftung führende Gemeinschaftlichkeit des Handelns nur in einem objektiven Sinn, nämlich als Beteiligung an der Kausalkette gegeben ist (Bydlinski, JBl. 1959, 11; Koziol a. a. O., 236 f.). Die von der klagenden Partei vertretene Ansicht, nur die beklagte Partei habe für den beim Käufer der Ware entstandenen Schaden einzustehen, schließt eine Beurteilung des Vorbringens als Regreßanspruch nach Paragraph 1302, ABGB nicht aus, da es jedenfalls unbestritten ist, daß Peter L durch den Verkauf der Ware an den Geschädigten im Sinne der vorstehenden Ausführungen an der Schadensverursachung mitgewirkt hat. Die Bestreitung eines Mitverschuldens im gegenständlichen Prozeß kann nur dahin verstanden werden, daß die klagende Versicherung auf dem Standpunkt steht, daß im Innenverhältnis das Mitverschulden des Erzeugers der Ware am Schadenseintritt derart in den Vordergrund tritt, daß demgegenüber ein allfälliges Mitverschulden des Händlers außer Betracht bleiben kann. Ob dieser Standpunkt zutreffend ist, ist derzeit nicht zu prüfen. Wenn auch dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden kann, daß die klagende Partei durch ihr Vorbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 10. Feber 1978, AS 19, den Rechtsgrund der Klage ausdrücklich angegeben hätte, weil dort nur von einem "Ausgleichs- oder Regreßanspruch der Versicherung" die Rede ist, womit - wie auch aus dem weiteren Vorbringen über den Rechtsgrund der Leistung der Versicherung zu ersehen ist - nicht mehr zum Ausdruck gebracht wurde, als die Bestimmung des Paragraph 67, VersVG besagt, so reicht das Klags- und sonstige Sachvorbringen für eine schlüssige Regreßklage nach Paragraph 1302, ABGB ohnehin aus. Daß Regreßansprüche nach herrschender Auffassung nicht als Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 1489, ABGB aufzufassen sind, weil es dabei nicht um den Ersatz eines dem Zahlenden durch den Regreßpflichtigen zugefügten Schadens geht, ist bereits oben erwähnt worden (Klang in Klang[2] römisch sechs, 633; SZ 38/182, SZ 43/15 u. a.). Nach dem Sachvorbringen kann auch von einem eigenen Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Rede sein, weil die klagende Partei gar nicht behauptet hat, daß ihr Versicherungsnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten der beklagten Partei ohne Rücksicht auf den Weiterverkauf der Ware selbst geschädigt worden wäre vergleiche Canaris in dJZ 1968 494 ff., insbesondere 499). Der den Entscheidungen EvBl. 1966/444 und EvBl. 1968/357 zugrunde liegende Sachverhalt war insofern anders gelagert, als es sich dort um Fälle der gesetzlichen Haftung des Dienstgebers für Schäden handelte, die sein als Erfüllungsgehilfe tätiger Dienstnehmer unter Verletzung seiner dienstvertraglichen Pflichten einem Dritten zugefügt hatte vergleiche Koziol a. a. O., 241).
Mit Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Regreßanspruch somit nicht als verjährt angesehen und dem Erstgericht die Prüfung der (noch streitverfangenen) Klagsforderung nach Grund und Höhe aufgetragen. Da die Erbringung der Versicherungsleistung, sei es auch bloß im Kulanzwege, entgegen der Ansicht der beklagten Partei einen Rechtsübergang nach § 67 VersVG nicht ausschließen würde, sind die Unterinstanzen auf den hierauf gestützten Einwand der mangelnden Aktivlegitimation nicht weiter eingegangen (Bruck - Möller, Komm.[8] II, 732; ZVR 1960/337; EvBl. 1965/262 u. a.).Mit Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Regreßanspruch somit nicht als verjährt angesehen und dem Erstgericht die Prüfung der (noch streitverfangenen) Klagsforderung nach Grund und Höhe aufgetragen. Da die Erbringung der Versicherungsleistung, sei es auch bloß im Kulanzwege, entgegen der Ansicht der beklagten Partei einen Rechtsübergang nach Paragraph 67, VersVG nicht ausschließen würde, sind die Unterinstanzen auf den hierauf gestützten Einwand der mangelnden Aktivlegitimation nicht weiter eingegangen (Bruck - Möller, Komm.[8] römisch zwei, 732; ZVR 1960/337; EvBl. 1965/262 u. a.).