Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wird ausgeführt, daß das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei. Mit diesen Ausführungen werden die angeführten Revisionsgründe daher nicht geltend gemacht, sondern es sind auch sie der Rechtsrüge zuzuordnen, weshalb hierauf im folgenden Bedacht genommen wird. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB nur dem gebührt, der an seinem Körper verletzt wurde. Es sah jedoch den Begriff der körperlichen Verletzung zu eng. Darunter ist nicht nur eine Beeinträchtigung der körperlichen, sondern auch eine solche der geistigen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen (EvBl 1983/82 mwN). Es ist daher in der Rechtsprechung unbestritten, daß auch für massive Einwirkungen in die psychische Sphäre Schmerzengeld gebührt. Nur Einwirkungen, die bloß Unlustgefühle auslösen, welche das seelische Wohlbefinden beeinträchtigen, sind keine Gesundheitsverletzungen (EvBl 1983/82). Störungen der Gehirn- und Nervenfunktionen wurden hingegen als eine körperliche Verletzung gewertet (Schockzustand: RZ 1977/12 Streß: RZ 1979/24). Nach Ansicht des erkennenden Senates stellen seelische Beschwerden jedenfalls dann eine körperliche Verletzung im Sinn der angeführten Bestimmung dar, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen sind.Zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wird ausgeführt, daß das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei. Mit diesen Ausführungen werden die angeführten Revisionsgründe daher nicht geltend gemacht, sondern es sind auch sie der Rechtsrüge zuzuordnen, weshalb hierauf im folgenden Bedacht genommen wird. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Schmerzengeld gemäß Paragraph 1325, ABGB nur dem gebührt, der an seinem Körper verletzt wurde. Es sah jedoch den Begriff der körperlichen Verletzung zu eng. Darunter ist nicht nur eine Beeinträchtigung der körperlichen, sondern auch eine solche der geistigen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen (EvBl 1983/82 mwN). Es ist daher in der Rechtsprechung unbestritten, daß auch für massive Einwirkungen in die psychische Sphäre Schmerzengeld gebührt. Nur Einwirkungen, die bloß Unlustgefühle auslösen, welche das seelische Wohlbefinden beeinträchtigen, sind keine Gesundheitsverletzungen (EvBl 1983/82). Störungen der Gehirn- und Nervenfunktionen wurden hingegen als eine körperliche Verletzung gewertet (Schockzustand: RZ 1977/12 Streß: RZ 1979/24). Nach Ansicht des erkennenden Senates stellen seelische Beschwerden jedenfalls dann eine körperliche Verletzung im Sinn der angeführten Bestimmung dar, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen sind.
Der Kläger macht in der Revision zutreffend geltend, daß bei ihm nicht bloß geringfügige psychische Einwirkungen, die das seelische Wohlbefinden beeinträchtigen, gegeben sind, sondern daß eine lang andauernde Angstsymptomatik besteht, die Veränderungen der körperlichen Funktionen, wie Schlafstörungen, Herzjagen, vermehrtes Schwitzen sowie Magen- und Darmsymptome, und damit körperliche Symptome mit Krankheitswert zur Folge hat. Das Berufungsgericht hat dabei die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach sich beim Kläger keine greifbaren Anzeichen einer Nerven-, Geistes- oder Gemütskrankheit oder einer anderen gleichwertigen seelischen Störung finden, offensichtlich mißverstanden, weil damit, wie sich aus den folgenden Ausführungen (Vorliegen eines "Aktualtraumas") eindeutig ergibt, nur anlagebedingte derartige Leiden gemeint waren.
Beim Kläger liegt daher eine Verletzung des Körpers vor, die einen Anspruch auf Schmerzengeld gibt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (ebenso für den Fall der Schlaflosigkeit und von Aufregungszuständen schon ZBl. 1937/114). Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß das Verhalten des Schädigers rechtswidrig und schuldhaft war und daß die Körperverletzung durch sein Verhalten adäquat herbeigeführt wurde.
Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich hier schon aus der Tatsache, daß er die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzte (SZ 51/89), sein Verschulden steht auf Grund des die Gerichte gemäß § 268 ZPO bindenden verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses fest und die Ursächlichkeit seines Verhaltens für die Verletzung des Beklagten wurde durch das Erstgericht festgestellt. Zu prüfen bleibt also die Adäquität des durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beklagten herbeigeführten Erfolges. Sie ist gegeben, wenn mit dem Erfolg in abstrakto gerechnet werden mußte. Hat jemand einen Schaden verursacht und liegen die übrigen Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht vor, so haftet er nur dann nicht, wenn es sich um einen atypischen Erfolg handelt (ZVR 1984/37; ZVR 1984/93 ua), wenn also der Erfolg nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen eingetreten ist (SZ 54/108; JBl 1986, 98 ua). Dieser Fall ist hier jedoch nicht gegeben.Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich hier schon aus der Tatsache, daß er die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzte (SZ 51/89), sein Verschulden steht auf Grund des die Gerichte gemäß Paragraph 268, ZPO bindenden verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses fest und die Ursächlichkeit seines Verhaltens für die Verletzung des Beklagten wurde durch das Erstgericht festgestellt. Zu prüfen bleibt also die Adäquität des durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beklagten herbeigeführten Erfolges. Sie ist gegeben, wenn mit dem Erfolg in abstrakto gerechnet werden mußte. Hat jemand einen Schaden verursacht und liegen die übrigen Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht vor, so haftet er nur dann nicht, wenn es sich um einen atypischen Erfolg handelt (ZVR 1984/37; ZVR 1984/93 ua), wenn also der Erfolg nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen eingetreten ist (SZ 54/108; JBl 1986, 98 ua). Dieser Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Die Körperverletzung des Beklagten wurde nach den vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen zwar nicht unmittelbar durch den Schuß, sondern durch die hiedurch veranlaßte polizeiliche Einvernehmung des Klägers und Befragung durch Journalisten verursacht. Beides kann aber noch nicht als atypische Folge des Verhaltens des Beklagten angesehen werden und damit ist auch die hiedurch verursachte Körperverletzung kein atypischer Erfolg. Ob der Beklagte damit gerechnet hat oder damit rechnen mußte, ist ohne Bedeutung (ZVR 1977/58; ZVR 1986/37 ua).
Nicht zielführend sind die Ausführungen des Beklagten in der Revisionsbeantwortung, wonach die seelischen Leiden des Klägers auf das pädagogische Fehlverhalten seines Vaters zurückgingen, mit dem er nicht habe rechnen können. Er geht dabei nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, aus denen sich eine andere Ursache für die Leiden des Klägers ergibt. Sollte der dem Kläger entstandene Schaden durch das Verhalten von vom Beklagten verschiedenen Personen mitverursacht worden sein, so würde dies gemäß § 1302 ABGB nichts daran ändern, daß der Beklagte dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen hat.Nicht zielführend sind die Ausführungen des Beklagten in der Revisionsbeantwortung, wonach die seelischen Leiden des Klägers auf das pädagogische Fehlverhalten seines Vaters zurückgingen, mit dem er nicht habe rechnen können. Er geht dabei nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, aus denen sich eine andere Ursache für die Leiden des Klägers ergibt. Sollte der dem Kläger entstandene Schaden durch das Verhalten von vom Beklagten verschiedenen Personen mitverursacht worden sein, so würde dies gemäß Paragraph 1302, ABGB nichts daran ändern, daß der Beklagte dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen hat.
Der Beklagte hat dem Kläger daher ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen. Für dessen Bemessung sind nicht allein die Dauer und Intensität der Schmerzen, sondern auch die Schwere der Verletzungen sowie das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes maßgebend (ZVR 1983/125 uva). Unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Falles scheint dem Obersten Gerichtshof zur Abgeltung der bisher aufgetretenen und der zukünftigen, schon vorhersehbaren (vgl. ZVR 1986/77 ua) Schmerzen ein Schmerzengeld von S 100.000,-- als angemessen. Dieses war dem Kläger daher zuzusprechen, wobei Verzugszinsen gemäß § 1334 ABGB erst nach dem Tag der Einmahnung, hier also der Zustellung der Klage, gebühren (Wolff in Klang2 VI 173; Ehrenzweig2 II 300; Mayrhofer, Schuldrecht 370; GlU 11.035).Der Beklagte hat dem Kläger daher ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen. Für dessen Bemessung sind nicht allein die Dauer und Intensität der Schmerzen, sondern auch die Schwere der Verletzungen sowie das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes maßgebend (ZVR 1983/125 uva). Unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Falles scheint dem Obersten Gerichtshof zur Abgeltung der bisher aufgetretenen und der zukünftigen, schon vorhersehbaren vergleiche ZVR 1986/77 ua) Schmerzen ein Schmerzengeld von S 100.000,-- als angemessen. Dieses war dem Kläger daher zuzusprechen, wobei Verzugszinsen gemäß Paragraph 1334, ABGB erst nach dem Tag der Einmahnung, hier also der Zustellung der Klage, gebühren (Wolff in Klang2 römisch sechs 173; Ehrenzweig2 römisch zwei 300; Mayrhofer, Schuldrecht 370; GlU 11.035).
Da die Irritationszustände des Klägers bis heute nicht abgeklungen und daher derzeit noch nicht absehbare Spätfolgen nicht auszuschließen sind, ist auch das Feststellungsbegehren des Klägers berechtigt, wobei allerdings nur die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden begehrt werden kann (ZVR 1985/51 ua). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 43 Abs 2 ZPO, bei den Kosten des Rechtsmittelverfahrens außerdem noch auf § 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die dem Kläger zustehenden Kosten ist der ersiegte Betrag zuzüglich des Wertes des Feststellungsbegehrens. Für die erste Phase erhält daher der Kläger, wie im Ersturteil S 10.143,53, für die zweite Phase nur S 8.090,40 (= Verdienstsumme S 2.287,-- + 50 % Einheitssatz + 10 % Streitgenossenzuschlag + 10 % Umsatzsteuer + S 4.038,-- Barauslagen, abzüglich S 98,51 rechtskräftiger Anteil). Hiezu kommen die - gemäß TP 4 I Z 3 letzter Halbsatz RAT nur zur Hälfte gebührenden - Kosten der Privatbeteiligung in der Höhe von S 725,44 und des Antrags auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung in der Höhe von S 943,80.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, bei den Kosten des Rechtsmittelverfahrens außerdem noch auf Paragraph 50, ZPO. Bemessungsgrundlage für die dem Kläger zustehenden Kosten ist der ersiegte Betrag zuzüglich des Wertes des Feststellungsbegehrens. Für die erste Phase erhält daher der Kläger, wie im Ersturteil S 10.143,53, für die zweite Phase nur S 8.090,40 (= Verdienstsumme S 2.287,-- + 50 % Einheitssatz + 10 % Streitgenossenzuschlag + 10 % Umsatzsteuer + S 4.038,-- Barauslagen, abzüglich S 98,51 rechtskräftiger Anteil). Hiezu kommen die - gemäß TP 4 römisch eins Ziffer 3, letzter Halbsatz RAT nur zur Hälfte gebührenden - Kosten der Privatbeteiligung in der Höhe von S 725,44 und des Antrags auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung in der Höhe von S 943,80.