Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist berechtigt, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z 6 ZPO vorliegt.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist berechtigt, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO vorliegt.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 5 MRG ist über Anträge in Angelegenheiten der Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (§ 8 Abs. 2 und 3 MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wobei in Wien gemäß § 39 Abs. 1 MRG zunächst die Gemeinde anzurufen ist. Ein Dachbodenausbau zur Schaffung neuer Wohnungen ist zwar weder der typische Fall der Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses iSd § 8 Abs. 2 Z 1 MRG noch von Veränderungen (Verbesserungen) in einem "anderen Mietgegenstand" iSd § 8 Abs. 2 Z 2 MRG, also von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten iSd § 8 Abs. 3 MRG, läßt sich aber doch dem Begriff der Verbesserung oder Änderung nach diesen Gesetzesbestimmungen subsumieren (EvBl. 1988/1; Call in Korinek-Krejci, HdBW VI - Mon - 1, 43). Das MRG läßt die Tendenz des Gesetzgebers erkennen, daß Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien in weiterem Umfange als früher in das außerstreitige Verfahren zu verweisen sind (vgl. RZ 1985/82). Zur Erledigung eines Streites der vorliegenden Art ist das außerstreitige Verfahren besser geeignet, weil nur in einem solchen Verfahren der Ausgleich der entgegengesetzten Interessen von Vermieter und Mieter allenfalls auch durch Festlegung einer angemessenen Entschädigung möglich ist.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ist über Anträge in Angelegenheiten der Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wobei in Wien gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG zunächst die Gemeinde anzurufen ist. Ein Dachbodenausbau zur Schaffung neuer Wohnungen ist zwar weder der typische Fall der Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG noch von Veränderungen (Verbesserungen) in einem "anderen Mietgegenstand" iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG, also von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten iSd Paragraph 8, Absatz 3, MRG, läßt sich aber doch dem Begriff der Verbesserung oder Änderung nach diesen Gesetzesbestimmungen subsumieren (EvBl. 1988/1; Call in Korinek-Krejci, HdBW römisch sechs - Mon - 1, 43). Das MRG läßt die Tendenz des Gesetzgebers erkennen, daß Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien in weiterem Umfange als früher in das außerstreitige Verfahren zu verweisen sind vergleiche RZ 1985/82). Zur Erledigung eines Streites der vorliegenden Art ist das außerstreitige Verfahren besser geeignet, weil nur in einem solchen Verfahren der Ausgleich der entgegengesetzten Interessen von Vermieter und Mieter allenfalls auch durch Festlegung einer angemessenen Entschädigung möglich ist.
Dies gilt nicht nur für einen Antrag des Vermieters, den dieser vor Vornahme der strittigen Arbeiten stellt, sondern ebenso für den Antrag des Mieters, der nach eigenmächtiger Vornahme von Änderungsarbeiten die Wiederherstellung des früheren Zustandes anstrebt. Auch für eine solche Klage ist der streitige Rechtsweg ausgeschlossen (ebenso Würth in ImmZ 1984, 7 mit dem Hinweis auf die andere Rechtslage nach dem WEG). Schützt sich der Mieter also gegen einen eigenmächtigen Eingriff des Vermieters nicht fristgerecht durch eine Besitzstörungsklage - in deren Erledigung nicht über die Rechtslage abgesprochen wird -, dann steht ihm nur mehr das außerstreitige Verfahren offen.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, weil eine Überweisung der Sache an die Gemeinde nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 Abs. 2 ZPO. Die klagende Partei hat das Verfahren trotz der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges eingeleitet, die beklagten Parteien haben dieses erkennbare Prozeßhindernis nicht wahrgenommen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Die klagende Partei hat das Verfahren trotz der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges eingeleitet, die beklagten Parteien haben dieses erkennbare Prozeßhindernis nicht wahrgenommen.