Begründung:
Die zwischen den Parteien am 13.2.1970 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 10.10.1990 aus dem Verschulden beider Parteien geschieden. Der Ehe entstammen die am ***** geborene Tochter Petra und die am ***** geborene Tochter Sonja F*****.
Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Aufteilungsverfahren die Übertragung des ehelichen Hauses zur Gänze in ihr Eigentum. Sie brachte vor, daß das einzige wesentliche Gebrauchsvermögen das eheliche Wohnhaus T*****straße ***** darstelle. Dieses Haus werde auch von den beiden der Ehe entstammenden Kindern bewohnt.
Der Antragsgegner begehrte, ihm die Liegenschaft, auf welcher sich die eheliche Wohnung befindet, zur Gänze ins Eigentum zu übertragen. Die Antragstellerin habe zur Zeit der aufrechten Ehe nur mehr sporadisch im Haus T*****straße ***** gewohnt. Sie habe als alleinige Hauptmieterin der Wohnung B*****straße ***** kein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung. Im übrigen unterhalte sie seit längerem mit Franz T***** in ihrer Mietwohnung eine Lebensgemeinschaft. Das streitverfangene Haus sei durch umfangreiche Arbeitsleistungen des Antragsgegners und finanzielle Zuwendungen seines Vaters errichtet worden. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, eine ihr aufzuerlegende Ausgleichszahlung aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Das Erstgericht übertrug die eheliche Wohnung, bestehend aus der Liegenschaft bzw. dem Haus T*****straße ***** in L*****, samt Inventar ins Alleineigentum der Antragstellerin. Es erkannte den Antragsgegner schuldig, die genannte Liegenschaft unter Mitnahme der ihm persönlich gehörenden Habe Zug um Zug gegen vollständige Bezahlung der von der Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung im Betrage von S 2 Mill. der Antragstellerin geräumt zu übergeben.
Das Erstgericht ging davon aus, daß der Antragsgegner - von kurzfristigen Ausnahmen abgesehen - während der Beschäftigungszeiten der Antragstellerin stets etwa doppelt so viel wie diese verdient habe. Mit Ausnahme einer Zeitspanne von knapp einem Jahr, in welcher die Antragstellerin arbeitslos war und Arbeitslosengeld erhielt, sowie kurzzeitig aufgrund der Geburt ihrer Kinder war die Antragstellerin stets berufstätig. Beide Parteien verfügen über keine Ersparnisse. Sie können auf die Zusicherung ihrer Eltern, ihnen beträchtliche Mittel zur Leistung einer Ausgleichszahlung zur Verfügung zu stellen, verweisen.
Im Jahre 1977 erwarben die Parteien die Liegenschaft T*****straße ***** in L*****. Sie sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer dieser Liegenschaft. Der Gesamtkaufpreis der Liegenschaft in Höhe von S 350.000,-- und die mit dem Ankauf des Grundstücks verbundenen weiteren Kosten von S 50.000,-- wurden mit S 300.000,-- von den Eltern des Antragsgegners, mit S 50.000,-- von den Eltern der Antragstellerin, und mit restlichen S 50.000,-- aus eigenen Ersparnissen der Parteien aufgebracht. Im Jahre 1980 wendeten die Eltern des Antragsgegners den Parteien für den Hausbau S 100.000,-- zu. Das Haus wurde erst im Jahre 1985 fertiggestellt, wenngleich schon Anfang 1983 die Parteien dort einzogen. Der Antragsgegner wirkte während der gesamten Bauphase tatkräftig mit, wobei er hauptsächlich an den Wochenenden und während der Urlaubszeit, teilweise aber auch wochentags nach Büroschluß, tätig war. Die Antragstellerin versorgte den Haushalt, bereitete die auf der Baustelle benötigten Speisen zu und half mit, das Grundstück zu roden. Die Parteien zogen zwecks Errichtung des Hauses Professionisten aus dem Bekanntenkreis bei. Die von den Vätern der Parteien erbrachten Arbeitsleistungen seien vom Umfang und von der Qualität der Arbeit her etwa als gleichwertig einzustufen. Die Mutter der Antragstellerin habe die Parteien insoweit unterstützt, als sie die der Ehe entstammenden Kinder zum Teil beaufsichtigte. Die Eltern der Antragstellerin schenkten den Parteien etwa im Jahre 1980 100 Golddukaten, um deren Erlös für den Hausbau zu verwenden. Die Parteien erzielten durch den Verkauf dieser Dukaten etwa S 100.000,--, die sie widmungsgemäß verwendeten.
Seit 1.3.1983 ist die Antragstellerin alleinige Mieterin der Gemeindewohnung B*****straße *****, die eine Wohnfläche von 27 m2 aufweist.
Während des aufrechten Bestandes der ehelichen Gemeinschaft erhielten die Parteien von den Eltern des Antragsgegners Geldzuwendungen von insgesamt etwa S 500.000,--. Das Geld war als Beitrag zu den Baukosten und zur Anschaffung der Wohnungseinrichtung gedacht. Weitere Vereinbarungen wurden bezüglich dieser Zuwendungen nicht getroffen. Erst nach Einbringen der Scheidungsklage durch die Antragstellerin begehrte der Vater des Antragsgegners die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Beträge.
Ende 1978 habe die Antragstellerin eine intime Beziehung mit Franz T*****, ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, aufgenommen. Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin weiterhin den Haushalt geführt.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.12.1990 wurde die Obsorge über die Kinder Petra und Sonja allein der Antragstellerin zugeteilt. Die Kinder blieben in der Ehewohnung wohnhaft. Der Antragsgegner ist zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet.
Der Verkehrswert für die gesamte Liegenschaft T*****straße ***** beträgt lastenfrei S 4,090.000,--.
Im Jahre 1983 habe die Antragstellerin gemeinsam mit Franz T***** die Gemeindewohnung in der B*****straße bezogen und sich ab diesem Zeitpunkt in der ehelichen Wohnung nur dann aufgehalten, wenn die Kinder dort anwesend waren, sie habe aber weiterhin regelmäßig in der Ehewohnung genächtigt. Die Tätigkeit der Antragstellerin in der Ehewohnung, insbesondere was die Haushaltsführung und die Versorgung der Kinder betrifft, sei sukzessive verringert worden. Seit Rechtskraft der Ehescheidung habe die Antragstellerin ihre bis dahin geübte Benützungsweise der Ehewohnung geändert. Sie halte sich wochentags durchgehend im ehelichen Wohnhaus auf und nächtige zweibis dreimal wöchentlich dort. Sonst bewohne die Antragstellerin weiterhin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die Gemeindewohnung in der B*****straße. Der Lebensgefährte sei Alleineigentümer einer Liegenschaft samt Einfamilienhaus in P*****, wo sich die Antragstellerin auch im Rahmen der Lebensgemeinschaft aufhalte.
Der Antragsgegner habe wieder geheiratet und nächtige ein- bis zweimal wöchentlich bei seiner Ehefrau, die mit ihrer Mutter deren Mietwohnung in W*****, V*****gasse, bewohne.
Die beiden Töchter wohnten nach wie vor im Haus T*****straße *****, die jüngere gehe noch zur Schule und werde voraussichtlich 1994 maturieren. Die Eltern der Antragstellerin wohnten in unmittelbarer Nähe der ehelichen Wohnung der Parteien. Sie seien Eigentümer eines Rohbaus und eines vermieteten Einfamilienhauses in M*****.
Nahezu alle in der ehelichen Wohnung befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände seien während aufrechter Ehe angeschafft worden und hätten nicht nur dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gedient. Der Verkehrswert dieser Gegenstände betrage S 172.300,--.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß das Alleineigentum an der Liegenschaft T*****straße ***** der Antragstellerin zu übertragen sei, weil diese mit ihrer lediglich 27 m2 großen Mietwohnung den Wohnbedarf für sich und die beiden Kinder nicht befriedigen könne, eine selbständige Wohnungnahme der beiden Kinder derzeit nicht absehbar sei, und die Töchter eng an ihre Mutter gebunden seien. Überdies bedürften die Eltern der Antragstellerin immer mehr der Betreuung durch die Antragstellerin und deren Kinder, und erleichtere das Verbleiben der Antragstellerin in der Nähe des Wohnortes ihrer Eltern die Betreuungsbedingungen wesentlich. Dem Antragsgegner sei eine Wohnungssuche für sich und seine nunmehrige Ehefrau eher zumutbar als der Antragstellerin und den beiden Kindern. Der Antragstellerin sei aber eine Ausgleichszahlung von S 2 Mill. aufzuerlegen. Die Leistungen der Eltern der Parteien seien als beiden Parteien zu gleichen Teilen schenkungsweise erbracht anzusehen. Da die Beiträge der Parteien unter Berücksichtigung der Zuwendungen und Arbeitsleistungen ihrer Eltern, der durchgehenden Haushaltsführung der Antragstellerin und der Einkommensverhältnisse der Parteien als nahezu gleichwertig anzusehen seien, habe die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen.
Das Rekursgericht gab dem vom Antragsgegner erhobenen Rekurs teilweise Folge, übertrug die eheliche Wohnung samt Inventar ins Alleineigentum des Antragsgegners, verpflichtete diesen, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 1,7 Mill. binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses zu bezahlen, und erkannte die Antragstellerin schuldig, die Liegenschaft T*****straße ***** unter Mitnahme der ihr persönlich gehörenden Habe binnen 14 Tagen nach vollständiger Bezahlung der Ausgleichszahlung dem Antragsgegner geräumt zu übergeben. Weiters räumte es der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung seitens des Antragsgegners die Option ein, den Hälfteanteil des Antragsgegners gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung von S 2,5 Mill. binnen drei Monaten nach Ablauf der dem Antragsgegner zugestandenen Leistungsfrist zu verlangen. Mit Ausübung dieser Option würden die eingangs verfügten Rechte und Pflichten der Parteien erlöschen. Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens. Im Rahmen der Rechtsrüge ging es allerdings von den Feststellungen des Erstgerichtes über die gleichteilige Mitwirkung der Parteien am Hausbau insoweit ab, als es ausführte, der Anteil der Antragstellerin am Bau des Hauses könne nicht als völlig gleichwertig mit dem des Antragsgegners angesehen werden, weil ein nicht vernachlässigbarer Teil ihrer Leistungskraft sowohl zeitlich wie auch leistungsmäßig durch die außereheliche Beziehung zu Franz T***** gebunden gewesen sei.
Das Rekursgericht führte aus, daß dem höheren Gehalt des Antragsgegners gegenüberstehe, daß die Antragstellerin weit überwiegend mit der Führung des Haushaltes und der Kindererziehung belastet gewesen sei. Die Beiträge der beiderseitigen Eltern seien im Zweifel als Beitrag für Sohn bzw. Tochter anzusehen und nur dem jeweiligen Angehörigen zuzurechnen. Die persönlichen Arbeitsleistungen der beiderseitigen Eltern seien annähernd gleichwertig gewesen, die Geldleistungen der Eltern des Antragsgegners (S 500.000,--) hätten aber jene der Eltern der Antragstellerin (S 150.000,--) überwogen. Das eheliche Wohnhaus bilde für beide Teile gleichermaßen eine Lebensgrundlage. Der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin sei in der B*****straße gelegen. Auch der Antragsgegner habe sich aus dem ehelichen Wohnhaus entfernt und halte sich vorwiegend in der Mietwohnung seiner Ehegattin in Wien auf. Nur für die beiden Töchter sei die bisherige Ehewohnung Lebensmittelpunkt. Beide Töchter seien volljährig, sodaß der Antragstellerin nicht mehr die Obsorge zukomme. Infolge des Umstands, daß kein Kind selbsterhaltungsfähig sei, stünde den Töchtern ein Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen zu. Der Wohnbedarf der Kinder könne jeweils durch den Elternteil befriedigt werden, dem das Haus zukomme. Der Wohnbedarf der Antragstellerin allein könne durch die Wohnung in der B*****straße gedeckt werden. Der Antragsgegner verfüge über keine Wohnmöglichkeit aus eigenem Recht. Neben der überwiegenden Beitragsleistung für die Errichtung des Hauses habe er daran auch ein Wohnbedürfnis. Aus Gründen der Billigkeit sei ihm daher das eheliche Gebrauchsvermögen in Form des Wohnhauses in der T*****straße ***** zuzuweisen. Die allfällige künftige Pflegebedürftigkeit der Eltern der Antragstellerin sei kein Grund, ihr die Wohnung zuzuweisen. Aufgrund der überwiegenden Beitragsleistung des Antragsgegners und des von seinen Eltern geleisteten höheren finanziellen Beitrags - im Gegensatz zu den Eltern der Antragstellerin - sei die Aufteilung im Verhältnis 3 : 2 zugunsten des Antragsgegners gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin 40 % des ihm zugekommenen Wertes von insgesamt S 4,262.300,--, gerundet 1,7 Mill.S als Ausgleichszahlung abzugelten. Zur Vermeidung einer sofortigen Veräußerung der Liegenschaft an Dritte sei der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner eine Option auf den Erwerb der Liegenschaft einzuräumen, wobei die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung entsprechend ihrem Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit S 2,5 Mill. zu bemessen sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sei.