Die Revision ist im Hinblick auf den bindenden Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig (§§ 500 Abs 2 und 4, 502 Abs 4 Z 2 ZPO).Die Revision ist im Hinblick auf den bindenden Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig (Paragraphen 500, Absatz 2 und 4, 502 Absatz 4, Ziffer 2, ZPO).
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Exekutionsordnung wird zu den §§ 353 und 354, die später als §§ 351 und 352 EO Gesetz wurden, unter anderem ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Exekutionsordnung wird zu den Paragraphen 353 und 354, die später als Paragraphen 351 und 352 EO Gesetz wurden, unter anderem ausgeführt:
"Im bisherigen Recht fehlt eine Vorschrift über die Durchführung .... rechtskräftiger Teilungserkenntnisse .... In allen Fällen (,in denen nicht behufs Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft Feilbietung stattfinden muß,) ist die Frage, wie ein Teilungserkenntnis zur Ausführung zu gelangen habe (Art der tatsächlichen Teilung usw.), eine ganz offene. Es macht sich hier eine auch sonst oft hervortretende Neigung bemerkbar, die Erledigung solcher Fragen dem kontradiktorischen Prozeßverfahren zu überweisen und alles auf Klagen zurückzuführen. Demgemäß wird vielfach behufs Bewirkung der Realteilung auf Grund des exekutionsfähigen Teilungserkenntnisses neuerliche Klage begehrt. In dem Klagebegehren muß dann die Teilung, wie sie der Kläger bewirkt wissen möchte, bestimmt bezeichnet und gefordert sein, und darüber ergeht das Urteil. Dieser Weg ist gewiß zweckwidrig. Es läßt sich die Teilung nicht so bestimmt und von vornherein fest präzisieren, als es für das Klagebegehren nötig ist, und namentlich ergeben sich fast unlösbare Schwierigkeiten in einem Verfahren, das eine Änderung des Klagebegehrens so erschwert, wie dies im heutigen ordentlichen mündlichen und schriftlichen Prozesse der Fall ist. Dann ist es auch nicht wünschenswert, daß aus einem kaum erledigten Prozesse sich wieder ein neuer entwickle, das legitime Resultat des ersten Prozesses ein zweiter sei. Ist aber das über die zweite Klage ergehende Urteil wieder nicht unmittelbar exequierbar, dann kommt es immer zu weiteren Klagen, und das Ziel der Teilung wird nur ganz allmählich, mit großen Schwierigkeiten in langen Zeiträumen und mit vielen Kosten erreicht. Die Parteien werden dadurch zu einem endlosen Fortsetzen von Streitigkeiten gezwungen, und schließlich kommt es statt zur Teilung zum Schadenersatz. Deshalb mußte in den Entwurf eine Bestimmung über die Exekution von Teilungserkenntnissen aufgenommen werden. Diese Teilung kann selbstverständlich nicht einem Vollstreckungsorgan übertragen werden, denn hier steht nicht der Vollzug eines bestimmten richterlichen Auftrages in Frage, sondern es ist erst der Inhalt eines solchen Auftrages zu finden. Es handelt sich um den Rechtsakt der Teilung, um selbständige Vornahme von feststellenden, dispositiven Amtshandlungen, für welche allerdings - abgesehen von den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes über die Aufhebung der Gemeinschaft - nähere Normen nicht aufgestellt werden können. Die zweckmäßigste Art der Teilung zu bestimmen, bleibt dann unter Berücksichtigung der erwähnten Normen des bürgerlichen Rechtes dem Ermessen des richterlichen Beamten überlassen. Nur durch Anerkennung eines solchen gewissermaßen außerstreitigen Eingriffes des Gerichtes zum Zwecke der Durchführung des Teilungserkenntnisses wird dem in dieser Richtung offenbar bestehenden Bedürfnis abgeholfen. Diese Vorschrift füllt eine Lücke des bürgerlichen Rechtes aus, in dem sie den Weg weist, auf welchem eine im ABGB selbst in Aussicht genommene Maßregel ausgeführt werden kann. Die Inappellabilität aller lediglich vorbereitenden Beschlüsse des Richters mußte im Interesse einer rascheren Durchführung des Verfahrens statuiert werden."
(Materialien zu den neuen österreichischen Civilprocessgesetzen I 583 f.).(Materialien zu den neuen österreichischen Civilprocessgesetzen römisch eins 583 f.).
Den Antrag, dem § 353 der Regierungsvorlage (= § 339 des Ausschußantrages) "unter Zuziehung der Beteiligten" einzufügen, begründete der Permanenzausschuß in seinem Bericht zur Exekutionsordnung damit, daß die Zuziehung aller Beteiligten zur Vornahme der Teilung einer gemeinschaftlichen Sache .... notwendig sei, um den Beteiligten die Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Sie sei auch geeignet, die Arbeit des mit der Vornahme betrauten Organes wesentlich zu fördern. Demgemäß sei die nach § 60 Regierungsvorlage (= § 56 des Ausschußantrages = § 55 der geltenden Exekutionsordnung) bloß fakultative Einvernehmung der Beteiligten in diesem Falle für obligatorisch erklärt worden (Materialien II 61). Aus den wiedergegebenen Materialien "leuchtet die klare Absicht des (historischen) Gesetzgebers hervor" (§ 6 ABGB), den Teilhabern im Zusammenhang mit der Aufhebung der Gemeinschaft den streitigen Rechtsweg nur zur Entscheidung zu öffnen, ob ein Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft überhaupt oder derzeit verlangen darf (§§ 830 bis 832 ABGB) und ob Natural- oder Zivilteilung erfolgen soll. Die Ausführung der Teilung aber sollte dem Exekutionsverfahren überlassen werden.Den Antrag, dem Paragraph 353, der Regierungsvorlage (= Paragraph 339, des Ausschußantrages) "unter Zuziehung der Beteiligten" einzufügen, begründete der Permanenzausschuß in seinem Bericht zur Exekutionsordnung damit, daß die Zuziehung aller Beteiligten zur Vornahme der Teilung einer gemeinschaftlichen Sache .... notwendig sei, um den Beteiligten die Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Sie sei auch geeignet, die Arbeit des mit der Vornahme betrauten Organes wesentlich zu fördern. Demgemäß sei die nach Paragraph 60, Regierungsvorlage (= Paragraph 56, des Ausschußantrages = Paragraph 55, der geltenden Exekutionsordnung) bloß fakultative Einvernehmung der Beteiligten in diesem Falle für obligatorisch erklärt worden (Materialien römisch zwei 61). Aus den wiedergegebenen Materialien "leuchtet die klare Absicht des (historischen) Gesetzgebers hervor" (Paragraph 6, ABGB), den Teilhabern im Zusammenhang mit der Aufhebung der Gemeinschaft den streitigen Rechtsweg nur zur Entscheidung zu öffnen, ob ein Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft überhaupt oder derzeit verlangen darf (Paragraphen 830 bis 832 ABGB) und ob Natural- oder Zivilteilung erfolgen soll. Die Ausführung der Teilung aber sollte dem Exekutionsverfahren überlassen werden.
Zu den damit zusammenhängenden Fragen, ob das Begehren einer Aufhebungs (Teilungs-)Klage nach § 830 ABGB nur auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Natural- oder Zivilteilung lauten oder auf Vorschläge über die Durchführung der Natural- beziehungsweise Zivilteilung enthalten darf, ob der Streitrichter über solche Vorschläge der Parteien mit diesen zu verhandeln hat und ob er über diese Vorschläge und überhaupt über die Durchführung der Teilung im Urteil entscheiden darf oder sogar muß, gibt es eine umfangreiche Literatur und Judikatur (vgl. zum Beispiel die diesbezüglichen Zitate von Gamerith in Rummel, ABGB zu den §§ 830, 841 und 843 und von Heller-Berger-Stix III 2522 f. und 2536 f.).Zu den damit zusammenhängenden Fragen, ob das Begehren einer Aufhebungs (Teilungs-)Klage nach Paragraph 830, ABGB nur auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Natural- oder Zivilteilung lauten oder auf Vorschläge über die Durchführung der Natural- beziehungsweise Zivilteilung enthalten darf, ob der Streitrichter über solche Vorschläge der Parteien mit diesen zu verhandeln hat und ob er über diese Vorschläge und überhaupt über die Durchführung der Teilung im Urteil entscheiden darf oder sogar muß, gibt es eine umfangreiche Literatur und Judikatur vergleiche zum Beispiel die diesbezüglichen Zitate von Gamerith in Rummel, ABGB zu den Paragraphen 830, 841 und 843 und von Heller-Berger-Stix römisch drei 2522 f. und 2536 f.).
Zu den Ausführungen auf Seite 2526 des letztgenannten Kommentars, "was hingegen die Art anlangt, in der die körperliche Teilung durchzuführen ist, so geht die einhellige Auffassung in gleicher Weise wie bei den Versteigerungsbedingungen im Fall der Veräußerung nach § 352 dahin, daß der Titel wohl nähere Angaben darüber enthalten kann, an die auch das Exekutionsgericht gebunden ist, doch ist dies nicht notwendig, die Entscheidung dieser Fragen kann auch vom Exekutionsrichter getroffen werden", sei allerdings angemerkt, daß vor allem in der Lehre auch Meinungen vertreten werden, die der oben erwähnten Ansicht des historischen Gesetzgebers zu folgen scheinen:Zu den Ausführungen auf Seite 2526 des letztgenannten Kommentars, "was hingegen die Art anlangt, in der die körperliche Teilung durchzuführen ist, so geht die einhellige Auffassung in gleicher Weise wie bei den Versteigerungsbedingungen im Fall der Veräußerung nach Paragraph 352, dahin, daß der Titel wohl nähere Angaben darüber enthalten kann, an die auch das Exekutionsgericht gebunden ist, doch ist dies nicht notwendig, die Entscheidung dieser Fragen kann auch vom Exekutionsrichter getroffen werden", sei allerdings angemerkt, daß vor allem in der Lehre auch Meinungen vertreten werden, die der oben erwähnten Ansicht des historischen Gesetzgebers zu folgen scheinen:
Heller-Heller-Kollross, Die Exekutionsordnung mit Entscheidungen, Literaturangaben und 71 Aktenmustern, 772 führen dazu aus: "Im Urteile des Prozeßgerichtes ist nur auf die körperliche Teilung der gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache zu erkennen".
Neben Ehrenzweig, System 2 II/1, 753 f. sei auf Heller-Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung 3 , 1262 verwiesen, wo es heißt: "Das Urteil, das im Teilungsprozeß ergeht, hat nur auszusprechen, wie groß die ideellen Anteile der einzelnen Teilhaber sind und daß die körperliche Teilung (Naturalteilung) bewilligt werde. Die zweckmäßigste Art der Teilung zu bestimmen, bleibt unter Berücksichtigung der Normen des bürgerlichen Rechtes über die Aufhebung der Gemeinschaft dem Ermessen des Exekutionsrichters überlassen".
Bei Stagel, Schriftsätze im Zivilprozeß 4 , 103 heißt es:
"Anträge über die Einzelheiten der Durchführung (Teilungsplan, Versteigerungsbedingungen) gehören dagegen nicht in die Klage, sondern in den Exekutionsantrag (§§ 351, 352 EO)"."Anträge über die Einzelheiten der Durchführung (Teilungsplan, Versteigerungsbedingungen) gehören dagegen nicht in die Klage, sondern in den Exekutionsantrag (Paragraphen 351, 352, EO)".
Auch Hanreich-Peters-Stagel, Schriftsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren 4 , 379 bemerken: "Das Urteil hat nämlich nur auszusprechen, daß körperlich zu teilen sei. Die Einzelheiten der Durchführung bleiben den Parteien oder, wenn die Teilung zwangsweise durchgesetzt werden muß, dem Exekutionsrichter überlassen, ohne daß es eines weiteren Rechtsstreites bedarf."
In der unter dem Vorsitz seines Ersten Präsidenten Dr. Ludwig Viktor H*** ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. November 1959, 3 Ob 340/59 (abgedruckt unter Nr. 7 der Entsch. zu § 351 EO in der GMA 11 ), wurde ausgeführt, daß es zur Entscheidung über das auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Naturalteilung lautende Klagebegehren auch keines Teilungsplanes bedurfte, weil die Vornahme der Naturalteilung nicht Sache des Prozeßrichters sei, sondern nach § 351 EO Sache des Exekutionsrichters sein werde".In der unter dem Vorsitz seines Ersten Präsidenten Dr. Ludwig Viktor H*** ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. November 1959, 3 Ob 340/59 (abgedruckt unter Nr. 7 der Entsch. zu Paragraph 351, EO in der GMA 11 ), wurde ausgeführt, daß es zur Entscheidung über das auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Naturalteilung lautende Klagebegehren auch keines Teilungsplanes bedurfte, weil die Vornahme der Naturalteilung nicht Sache des Prozeßrichters sei, sondern nach Paragraph 351, EO Sache des Exekutionsrichters sein werde".
Allerdings wird von der (neueren) Rechtsprechung übereinstimmend mit einem Teil der Lehre die Meinung vertreten, daß die Aufhebungs (Teilungs)Klage zwar keinen Teilungsvorschlag enthalten müsse, aber einen solchen enthalten dürfe, und daß es auch dem Beklagten freistehe, bestimmte Arten der Naturalteilung vorzuschlagen, daß das Prozeßgericht über solche bestimmte Teilungsvorschläge zu verhandeln und sodann im Urteil auch eine andere als die vorgeschlagene Art der Teilung verfügen dürfe (vgl. z. B. Gamerith a.a.O., Rdz 5 zu § 841; SZ 33/8; EvBl 1960/352; SZ 43/31; MietSlg. 34.083 und 36.056). Damit ist für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Im vorliegenden Fall besteht nämlich zwischen den Parteien Übereinstimmung, daß die Klägerin die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann und daß eine Naturalteilung des gemeinsamen Liegenschaftsvermögens zulässig ist. Die Parteien sind sich nur darüber nicht einig, wie die Naturalteilung durchzuführen ist, wobei die Beklagte im Teilungsprozeß erklärte, mit einem vorprozessualen Teilungsvorschlag der Klägerin nicht einverstanden zu sein.Allerdings wird von der (neueren) Rechtsprechung übereinstimmend mit einem Teil der Lehre die Meinung vertreten, daß die Aufhebungs (Teilungs)Klage zwar keinen Teilungsvorschlag enthalten müsse, aber einen solchen enthalten dürfe, und daß es auch dem Beklagten freistehe, bestimmte Arten der Naturalteilung vorzuschlagen, daß das Prozeßgericht über solche bestimmte Teilungsvorschläge zu verhandeln und sodann im Urteil auch eine andere als die vorgeschlagene Art der Teilung verfügen dürfe vergleiche z. B. Gamerith a.a.O., Rdz 5 zu Paragraph 841,; SZ 33/8; EvBl 1960/352; SZ 43/31; MietSlg. 34.083 und 36.056). Damit ist für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Im vorliegenden Fall besteht nämlich zwischen den Parteien Übereinstimmung, daß die Klägerin die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann und daß eine Naturalteilung des gemeinsamen Liegenschaftsvermögens zulässig ist. Die Parteien sind sich nur darüber nicht einig, wie die Naturalteilung durchzuführen ist, wobei die Beklagte im Teilungsprozeß erklärte, mit einem vorprozessualen Teilungsvorschlag der Klägerin nicht einverstanden zu sein.
Die Klägerin hat im Teilungsprozeß ausdrücklich erklärt, ihren vorprozessualen Teilungsvorschlag nicht zum Gegenstand dieses Rechtsstreites zu machen und auch keinen anderen Teilungsvorschlag gemacht.
Die Beklagte hat sich - jedenfalls in erster Instanz - darauf beschränkt, den vorprozessualen Teilungsvorschlag der Klägerin als unvollständig und unannehmbar zu bezeichnen und lediglich dafür Beweise angeboten, ihrerseits aber keinen Teilungsvorschlag erstattet.
Unter diesen Umständen hatte das Erstgericht keinen Anlaß, die Parteien zu Teilungsvorschlägen aufzufordern, über solche Vorschläge zu verhandeln und im Urteil über die nähere Art der Naturalteilung zu entscheiden. Es durfte sich vielmehr auf die Verhandlung und Entscheidung über das keinen Teilungsvorschlag enthaltende Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder dem nach § 351 EO berufenen Exekutionsrichter überlassen, der die durch den vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 841 bis 853 ABGB unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen haben wird.Unter diesen Umständen hatte das Erstgericht keinen Anlaß, die Parteien zu Teilungsvorschlägen aufzufordern, über solche Vorschläge zu verhandeln und im Urteil über die nähere Art der Naturalteilung zu entscheiden. Es durfte sich vielmehr auf die Verhandlung und Entscheidung über das keinen Teilungsvorschlag enthaltende Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder dem nach Paragraph 351, EO berufenen Exekutionsrichter überlassen, der die durch den vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der Paragraphen 841 bis 853 ABGB unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen haben wird.
Dies ist, wie Heller-Berger-Stix III 2526 zutreffend bemerken, in der auch hier nicht durchbrochenen Regel zweckmäßiger als nähere Aufteilungsverhandlungen und Bestimmungen durch den Prozeßrichter. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Rechtsrüge und die damit eng zusammenhängende Mängelrüge erweisen sich daher als unbegründet.Dies ist, wie Heller-Berger-Stix römisch drei 2526 zutreffend bemerken, in der auch hier nicht durchbrochenen Regel zweckmäßiger als nähere Aufteilungsverhandlungen und Bestimmungen durch den Prozeßrichter. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Rechtsrüge und die damit eng zusammenhängende Mängelrüge erweisen sich daher als unbegründet.
Deshalb ist der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.