Entscheidungsgründe:
Josef N***, ein Onkel des Beklagten, hatte von der
klagenden Partei ein Geschäftslokal in Innsbruck, Marktgraben 14, gemietet und betrieb dort bis 1961 ein Fleischergeschäft. Mit Zustimmung der klagenden Partei gab er im Jahr 1961 das Geschäftslokal dem Albert P*** in Unterbestand. Josef N*** starb am 6. Dezember 1983, sein Nachlaß wurde Philomena F*** eingeantwortet. Diese starb am 19. August 1984, und ihr Nachlaß wurde dem Beklagten eingeantwortet.
Die klagende Partei kündigte dem Beklagten das Hauptmietrecht unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG auf.Die klagende Partei kündigte dem Beklagten das Hauptmietrecht unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG auf.
Die beklagte Partei beantragte die Aufhebung der Aufkündigung. Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung als rechtswirksam und gab dem Räumungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes
S 300.000,-- übersteigt.
Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1960 ersuchten Josef N***, seine Frau Maria N*** und Albert P*** die
klagende Partei, für die Dauer von fünf Jahren die schon erwähnte Untervermietung gegen Leistung eines Untervermietungszuschlages zu genehmigen, weil Josef N*** seinen Beruf aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne und deshalb seine Lebensexistenzgrundlage gefährdet sei. Nachdem die Eheleute N*** einen Hauptmietzins von S 1.000,-- statt bisher S 314,-- anboten, faßte der Stadtrat den Beschluß, die Untervermietung zu gestatten. Josef N*** bezahlte in der Folge an die klagende Partei den erhöhten Hauptmietzins von S 1.000,-- und vereinbarte mit Albert P*** einen Untermietzins von ursprünglich S 5.000,--, der im Jahr 1974 auf S 7.000,-- erhöhrt wurde.
Nach dem Tod des Josef N*** beantragte Albert P***
bei der klagenden Partei, ihm die Hauptmietrechte zu übertragen. Die klagende Partei (Abt. IV Wohnungsamt und Gebäudeverwaltung) stimmte diesem Antrag mit Schreiben vom 2. Jänner 1984 zunächst zu, und Albert P*** stellte die Zahlung des Untermietzinses an die Verlassenschaft nach Josef N*** ein. Mit Schreiben vom 24. Mai 1984 widerrief die klagende Partei (Abt. IV Rechtsamt) die Anerkennung des Hauptmietrechtes des Albert P***. Über Mahnung des Beklagtenvertreters zahlte Albert P*** wieder den Untermietzins an die Verlassenschaft.bei der klagenden Partei, ihm die Hauptmietrechte zu übertragen. Die klagende Partei (Abt. römisch vier Wohnungsamt und Gebäudeverwaltung) stimmte diesem Antrag mit Schreiben vom 2. Jänner 1984 zunächst zu, und Albert P*** stellte die Zahlung des Untermietzinses an die Verlassenschaft nach Josef N*** ein. Mit Schreiben vom 24. Mai 1984 widerrief die klagende Partei (Abt. römisch vier Rechtsamt) die Anerkennung des Hauptmietrechtes des Albert P***. Über Mahnung des Beklagtenvertreters zahlte Albert P*** wieder den Untermietzins an die Verlassenschaft.
Vom Tod des Josef N*** erfuhr der Leiter des Rechtsamtes der klagenden Partei erst anfangs Mai 1984. Daraufhin verfügte er die Vorladung der Philomena F***, die aber inzwischen auch verstorben war, so daß der Beklagte erschien. Diesem teilte der Leiter des Rechtsamtes mit, daß die seinerzeitige Zustimmung zur Untervermietung auf die Eheleute N*** beschränkt gewesen sei und daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Unter- und Hauptmietzins bestehe. Der Beklagte kündigte eine baldige Stellungnahme an, äußerte sich aber in der Folge trotz mehrfacher telefonischer Urgenzen der klagenden Partei nicht. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1985 kündigte die klagende Partei gerichtliche Schritte an, wenn nicht bis Ende des Jahres eine Einigung erzielt werde. Im Dezember 1985 kam es zu Gesprächen zwischen Werner P***, dem Bruder des inzwischen verstorbenen Albert P***, und dem Beklagtenvertreter, wovon der Leiter des Rechtsamtes verständigt wurde. Aus diesem Grund und weil sie keine Kenntnis von der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens hatte, sah die klagende Partei von der Einbringung einer Kündigung ab. Nach Zustellung der Einantwortungsurkunde am 4. Juli 1986 brachte die klagende Partei jedoch die Kündigung noch am selben Tag ein.
Zuletzt betrugen der vom Beklagten bezahlte Mietzins S 1.931,-- monatlich und der vereinnahmte Brutto-Untermietzins S 8.058,23.
Auf Grund dieses Sachverhaltes nahmen die Vorinstanzen den geltend gemachten Kündigungsgrund als gegeben an. Die seinerzeitige Gestattung der Untervermietung sei einschränkend auszulegen und enthalte nicht einen Kündigungsverzicht auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des früheren Hauptmieters. Eine verspätete Geltendmachung des Kündigungsgrundes liege nicht vor, weil ein Dauertatbestand gegeben sei und die beklagte Partei nicht annehmen konnte, daß die klagende Partei auf ihr Kündigungsrecht verzichten wolle.