Der Revisionsrekurs der Mutter ist nicht zulässig.
Da der Beschluß der zweiten Instanz noch vor dem 1.Jänner 1990 erging, richten sich die Anfechtungsvoraussetzungen noch nach der Rechtslage vor der WGN 1989. Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG aF findet die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, einer Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit statt. Keiner dieser allein zulässigen Rechtsmittelgründe wird im Revisionsrekurs aufgezeigt.Da der Beschluß der zweiten Instanz noch vor dem 1.Jänner 1990 erging, richten sich die Anfechtungsvoraussetzungen noch nach der Rechtslage vor der WGN 1989. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aF findet die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, einer Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit statt. Keiner dieser allein zulässigen Rechtsmittelgründe wird im Revisionsrekurs aufgezeigt.
Verfahrensverstöße können eine Nichtigkeit nur begründen, wenn sie von besonders einschneidender Bedeutung sind (EFSlg 55.697, 58.449), besonders wenn etwa die Stoffsammlung so mangelhaft wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens wie die Beachtung des Kindeswohles verletzt würden (EFSlg 55.703, 58.458 f). Die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen bildet bei einem bisher gesunden und psychisch nicht beeinträchtigten Kind keinen solchen Verfahrensmangel (EFSlg 55.714). Eine Anhörung des Jugendwohlfahrtsträgers hat gemäß § 215 Abs 2 ABGB idF des KindRÄG BGBl 1989/162 nur noch stattzufinden, wenn sie erforderlich ist, zB weil bestimmte sonst nicht ohne weiteres lösbare Tatfragen zu klären sind (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 215).Verfahrensverstöße können eine Nichtigkeit nur begründen, wenn sie von besonders einschneidender Bedeutung sind (EFSlg 55.697, 58.449), besonders wenn etwa die Stoffsammlung so mangelhaft wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens wie die Beachtung des Kindeswohles verletzt würden (EFSlg 55.703, 58.458 f). Die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen bildet bei einem bisher gesunden und psychisch nicht beeinträchtigten Kind keinen solchen Verfahrensmangel (EFSlg 55.714). Eine Anhörung des Jugendwohlfahrtsträgers hat gemäß Paragraph 215, Absatz 2, ABGB in der Fassung des KindRÄG BGBl 1989/162 nur noch stattzufinden, wenn sie erforderlich ist, zB weil bestimmte sonst nicht ohne weiteres lösbare Tatfragen zu klären sind (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 215,).
Worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, nämlich die offenbare Mißachtung einer klaren unmißverständlichen gesetzlichen Regelung, liegen soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanzen verweisen auf den Umstand, daß der Bub seinen Vater und seine Großeltern besuchen soll, bei denen er jahrelang gelebt hat, sodaß er mit ihren Verhältnissen bestens vertraut ist, daß keine Versagungsgründe vorlägen und auch der Schulbesuch dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen werden kann, wenn die Besuchsberechtigten darauf Bedacht nehmen, daß der Bub vielleicht ausnahmsweise einmal auch am Wochenende für die Schule arbeiten muß. Die im Revisionsrekurs geäußerte Befürchtung, die Ausübung des Besuchsrechtes könne zu verheerenden Folgen für den Minderjährigen führen, ist nach der bisherigen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Bub jetzt besonders sensibel sei. Die Nichtanhörung des Jugendwohlfahrtsträgers ist, wie schon ausgeführt, nicht obligatorisch, sodaß ihre Unterlassung auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen kann.