Der Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien ist nicht berechtigt.
Zwar konnte der Gegner der gefährdeten Partei im Widerspruchsverfahren nicht beweisen, daß der strittige Vertrag wegen Irreführung unwirksam sei oder daß ihm auf Grund einer bestimmten Vertragsklausel nach jeder Vertragsverletzung ein sofortiges Rücktrittsrecht zustehe. Auch die aktive Antragslegitimation der zweitgefährdeten Partei wurde von beiden Vorinstanzen mit Recht bejaht.
Das Widerspruchsverfahren hat aber ergeben, daß die gefährdeten Parteien schon im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung mit der Zahlung einer Rate des Übernahmspreises im Verzug waren. Der Gegner der gefährdeten Parteien war zwar wegen dieses Verzuges noch nicht zur sofortigen Vertragsaufhebung berechtigt, konnte aber gemäß § 918 Abs 1 ABGB unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die gefährdeten Parteien hatten jedenfalls noch nicht die im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Übertragung des Eigentumsrechtes an der strittigen Liegenschaft erfüllt. Sie vertreten daher selbst den Standpunkt, es stehe ihnen derzeit noch kein Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes zu. Vor allem aber behaupten sie im Provisorialverfahren ausdrücklich nur das Vorliegen eines Anspruches auf Unterlassung eines Vertragsabschlusses mit Dritten und begehren auch in der zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung eingebrachten Klage lediglich die Unterlassung der Veräußerung der Liegenschaft an Dritte (ohne grundbücherliches Veräußerungsverbot). Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß sich Sicherungsmaßnahmen nach § 382 EO immer im Rahmen des zu sichernden Hauptanspruches halten müssen und über diesen nicht hinausgehen dürfen (MietSlg 27.764, 33.755). Maßnahmen, auf die die gefährdete Partei auch bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruches kein Recht hätte, dürfen auch im Provisorialverfahren nicht bewilligt werden (Evbl 1962/477, SZ 42/80). Auf Grund eines Urteiles, das den Gegner der gefährdeten Partei nur zur Unterlassung der Veräußerung einer Liegenschaft verpflichtet, kann nicht die Eintragung eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes im Grundbuch erwirkt werden. Solange die gefährdeten Parteien nur den erwähnten Unterlassungsanspruch geltend machen, kann daher dem Gegner das von den gefährdeten Parteien allein beantragte (S 4) Verbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO nicht auferlegt werden.Das Widerspruchsverfahren hat aber ergeben, daß die gefährdeten Parteien schon im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung mit der Zahlung einer Rate des Übernahmspreises im Verzug waren. Der Gegner der gefährdeten Parteien war zwar wegen dieses Verzuges noch nicht zur sofortigen Vertragsaufhebung berechtigt, konnte aber gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die gefährdeten Parteien hatten jedenfalls noch nicht die im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Übertragung des Eigentumsrechtes an der strittigen Liegenschaft erfüllt. Sie vertreten daher selbst den Standpunkt, es stehe ihnen derzeit noch kein Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes zu. Vor allem aber behaupten sie im Provisorialverfahren ausdrücklich nur das Vorliegen eines Anspruches auf Unterlassung eines Vertragsabschlusses mit Dritten und begehren auch in der zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung eingebrachten Klage lediglich die Unterlassung der Veräußerung der Liegenschaft an Dritte (ohne grundbücherliches Veräußerungsverbot). Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß sich Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 382, EO immer im Rahmen des zu sichernden Hauptanspruches halten müssen und über diesen nicht hinausgehen dürfen (MietSlg 27.764, 33.755). Maßnahmen, auf die die gefährdete Partei auch bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruches kein Recht hätte, dürfen auch im Provisorialverfahren nicht bewilligt werden (Evbl 1962/477, SZ 42/80). Auf Grund eines Urteiles, das den Gegner der gefährdeten Partei nur zur Unterlassung der Veräußerung einer Liegenschaft verpflichtet, kann nicht die Eintragung eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes im Grundbuch erwirkt werden. Solange die gefährdeten Parteien nur den erwähnten Unterlassungsanspruch geltend machen, kann daher dem Gegner das von den gefährdeten Parteien allein beantragte (S 4) Verbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO nicht auferlegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob sich der im Provisorialverfahren geltend gemachte Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruches hält, soll zwar nicht engherzig vorgegangen werden (JBl 1988, 658). Es können aber nicht einer Partei, die selbst behauptet, daß ihr noch kein Erfüllungsanspruch zusteht, im Wege des Provisorialverfahrens, wenn auch nur als gesetzliche Folge der Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO, bücherliche Rechte (vgl § 384 Abs 3 EO) eingeräumt werden, auf die noch kein Anspruch besteht. Auch aus den vom Gericht zweiter Instanz näher erörterten Entscheidungen SZ 47/109 und SZ 49/134 läßt sich nicht ableiten, daß eine einstweilige Verfügung über den zu sichernden Hauptanspruch hinausgehen darf; in SZ 42/80 wurde ein Einverleibungsanspruch gesichert.Bei der Prüfung der Frage, ob sich der im Provisorialverfahren geltend gemachte Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruches hält, soll zwar nicht engherzig vorgegangen werden (JBl 1988, 658). Es können aber nicht einer Partei, die selbst behauptet, daß ihr noch kein Erfüllungsanspruch zusteht, im Wege des Provisorialverfahrens, wenn auch nur als gesetzliche Folge der Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO, bücherliche Rechte vergleiche Paragraph 384, Absatz 3, EO) eingeräumt werden, auf die noch kein Anspruch besteht. Auch aus den vom Gericht zweiter Instanz näher erörterten Entscheidungen SZ 47/109 und SZ 49/134 läßt sich nicht ableiten, daß eine einstweilige Verfügung über den zu sichernden Hauptanspruch hinausgehen darf; in SZ 42/80 wurde ein Einverleibungsanspruch gesichert.
Gemäß § 378 Abs 2 EO wird die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch der gefährdeten Partei ein betagter oder bedingter ist, und aus § 391 Abs 2 EO ergibt sich, daß eine einstweilige Verfügung auch vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechtes bewilligt werden kann.Gemäß Paragraph 378, Absatz 2, EO wird die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch der gefährdeten Partei ein betagter oder bedingter ist, und aus Paragraph 391, Absatz 2, EO ergibt sich, daß eine einstweilige Verfügung auch vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechtes bewilligt werden kann.
Ob zugunsten des vertragstreuen Käufers einer Liegenschaft, der geltend macht, ihm stehe ein noch nicht fälliger oder nur mehr von der Erbringung einer bisher nicht fälligen Vorleistung abhängiger Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft zu, ein Verbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO mit Setzung einer entsprechend langen Klagefrist und Auferlegung einer Sicherheit iSd § 390 Abs 2 EO bewilligt werden könnte, ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, weil die gefährdeten Parteien einen solchen Anspruch nicht geltend machen. Es muß daher auch nicht geprüft werden, ob sich die gefährdeten Parteien bisher vertragstreu verhalten haben und welche Bedeutung der Vertragsklausel zukommt, daß der Kaufvertrag erst nach Erbringung gewisser Zahlungen abgeschlossen werde.Ob zugunsten des vertragstreuen Käufers einer Liegenschaft, der geltend macht, ihm stehe ein noch nicht fälliger oder nur mehr von der Erbringung einer bisher nicht fälligen Vorleistung abhängiger Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft zu, ein Verbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO mit Setzung einer entsprechend langen Klagefrist und Auferlegung einer Sicherheit iSd Paragraph 390, Absatz 2, EO bewilligt werden könnte, ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, weil die gefährdeten Parteien einen solchen Anspruch nicht geltend machen. Es muß daher auch nicht geprüft werden, ob sich die gefährdeten Parteien bisher vertragstreu verhalten haben und welche Bedeutung der Vertragsklausel zukommt, daß der Kaufvertrag erst nach Erbringung gewisser Zahlungen abgeschlossen werde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 und 402 Abs 2 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO.