Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Revision ist zwar insoweit beizupflichten, als das in der Berufungsschrift enthaltene neue Vorbringen der Dartuung des behaupteten Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dienen sollte, dieses Vorbringen also zufolge § 482 Abs 2 ZPO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zulässig war (ebenso JBl 1957, 648, 1958, 150 1968, 89 ua; bei der unberechtigten Anwendung der Vorschrift des § 381 ZPO liegt nämlich ein Verfahrensmangel vor, vgl. hiezu RZ 1961, 183, EvBl 1962/294 ua).Der Revision ist zwar insoweit beizupflichten, als das in der Berufungsschrift enthaltene neue Vorbringen der Dartuung des behaupteten Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dienen sollte, dieses Vorbringen also zufolge Paragraph 482, Absatz 2, ZPO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zulässig war (ebenso JBl 1957, 648, 1958, 150 1968, 89 ua; bei der unberechtigten Anwendung der Vorschrift des Paragraph 381, ZPO liegt nämlich ein Verfahrensmangel vor, vergleiche hiezu RZ 1961, 183, EvBl 1962/294 ua).
Das Berufungsgericht vertrat jedoch darüber hinaus die Auffassung, dass selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorbringens („selbst wenn ... zutreffen sollte, dass ...“) kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliege, es verneinte also auch im Falle der Berücksichtigung des erwähnten zulässigen Neuvorbringens das Vorliegen der behaupteten Mangelhaftigkeit. Die Richtigkeit dieser Ansicht des Berufungsgerichtes, also auch einer Verneinung der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wegen Nichtaufnahme eines Sachbefundes ist jedoch nach der seit der Entscheidung SZ 22/106 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. An der Auffassung, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht ausdrücklich verneinte, nicht gemäß § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden können, hat der Oberste Gerichtshof trotz verschiedener Kritik (so etwa Fasching IV, 306 f. und Schwind, ÖJZ 1967, 605) aus der Erwägung festgehalten, dass die gesetzlich normierte (§ 519 ZPO) Unanfechtbarkeit der Verneinung von schweren und deshalb mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstößen seitens des Berufungsgerichtes umso eher für die Verneinung weniger wichtiger (und daher nur als Verfahrensmängel zu qualifizierender) Verfahrensverstöße gelten muss (ebenso EvBl 1968/344, 1969/263, vgl. auch SZ 41/8, JBl 1972, 312 uva). Dar erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von der dargelegten Auffassung abzugehen, zumal die Revision des Beklagten insoweit keinerlei Ausführungen enthält.Das Berufungsgericht vertrat jedoch darüber hinaus die Auffassung, dass selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorbringens („selbst wenn ... zutreffen sollte, dass ...“) kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliege, es verneinte also auch im Falle der Berücksichtigung des erwähnten zulässigen Neuvorbringens das Vorliegen der behaupteten Mangelhaftigkeit. Die Richtigkeit dieser Ansicht des Berufungsgerichtes, also auch einer Verneinung der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wegen Nichtaufnahme eines Sachbefundes ist jedoch nach der seit der Entscheidung SZ 22/106 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. An der Auffassung, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht ausdrücklich verneinte, nicht gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden können, hat der Oberste Gerichtshof trotz verschiedener Kritik (so etwa Fasching römisch vier, 306 f. und Schwind, ÖJZ 1967, 605) aus der Erwägung festgehalten, dass die gesetzlich normierte (Paragraph 519, ZPO) Unanfechtbarkeit der Verneinung von schweren und deshalb mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstößen seitens des Berufungsgerichtes umso eher für die Verneinung weniger wichtiger (und daher nur als Verfahrensmängel zu qualifizierender) Verfahrensverstöße gelten muss (ebenso EvBl 1968/344, 1969/263, vergleiche auch SZ 41/8, JBl 1972, 312 uva). Dar erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von der dargelegten Auffassung abzugehen, zumal die Revision des Beklagten insoweit keinerlei Ausführungen enthält.
Zu welchem Ergebnis die Würdigung des Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung vorgeladenen Partei führt – hier zur Feststellung, dass die Prozessbehauptungen des Beklagten durch die aufgenommenen Beweise widerlegt sind –, betrifft eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl. Fasching III 531, JBl 1955, 282 ua).Zu welchem Ergebnis die Würdigung des Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung vorgeladenen Partei führt – hier zur Feststellung, dass die Prozessbehauptungen des Beklagten durch die aufgenommenen Beweise widerlegt sind –, betrifft eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung vergleiche Fasching römisch drei 531, JBl 1955, 282 ua).
Demzufolge liegt der hier allein geltend gemachte Revisionsgrund gemäß § 503 Z 2 ZPO nicht vor.Demzufolge liegt der hier allein geltend gemachte Revisionsgrund gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht vor.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.