Entscheidungsgründe:
Der am 8.7.1945 geborene Kläger und die am 18.12.1946 geborene Beklagte sind miteinander seit 2.1.1968 verheiratet. Beide waren vorher ledig, sind Österreicher und römisch-katholisch. Ihr gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt ist Neckenmarkt im Gerichtsbezirk Oberpullendorf. Aus der Ehe stammen der am 6.7.1969 geborene Leonhard, die am 5.3.1971 geborene Gertrud und die am 1.9.1973 geborenen Zwillinge Beate und Roman. Ein weiteres Kind starb im Alter von 2 1/2 Jahren. Ehepakte wurden nicht errichtet. In der am 7.9.1983 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Scheidung der Ehe wegen Alleinverschuldens der Beklagten. Er behauptete, diese kritisiere in den letzten Jahren laufend sein gesamtes Verhalten, sei ihm gegenüber lieb- und interesselos und vernachlässige seit Jahren den Haushalt. Durch diese vom Kläger als schwer beurteilten Eheverfehlungen habe die Beklagte die Ehe tief und unheilbar zerrüttet.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Sie bestritt die ihr angelasteten Eheverfehlungen. Der Kläger unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Christa K***, was die Beklagte nicht stillschweigend hingenommen habe. Sie bemühe sich - nicht zuletzt im Interesse der gemeinsamen Kinder - den Kläger wiederzugewinnen, der im Dezember 1982, ohne von der Beklagten dazu veranlaßt worden zu sein, aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen sei und seit Sommer 1983 auch nicht mehr am Familientisch esse. Die Beklagte komme ihren Haushaltspflichten nach, soweit dies einer Frau, die vier Schulkinder versorgen müsse und daneben noch halbtags im Betrieb ihres Mannes mitarbeite, überhaupt möglich sei. Sie halte die Ehe nicht für unheilbar zerrüttet und sei jederzeit bereit, dem Kläger alles nachzusehen und mit ihm in Ehegemeinschaft zu leben, wenn er seine Freundschaft zu Christa K*** abbrechen würde.
Am 20.10.1983 erklärte der Kläger dem Prozeßrichter telefonisch, daß er die Klage zurücknehmen wolle. Das (beabsichtigte) Nichterscheinen beider Parteien zu der zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung vom 22.11.1983 hatte Ruhen des Verfahrens zur Folge, doch beantragte der Kläger am 7.5.1984 die Fortsetzung. In der Tagsatzung vom 29.5.1984 beantragte die Beklagte, die Mitschuld des Klägers wegen seines ehewidrigen Verhältnisses zu Christa K*** auszusprechen, wogegen der Kläger Verzeihung einwendete.
Das Erstgericht schied die Ehe "wegen überwiegenden Verschuldens
des Klägers".
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Schon kurz nach der Hochzeit gab es Unzukömmlichkeiten, weil die Beklagte nicht sofort schwanger wurde. 1968 und 1970 hatte sie je eine Fehlgeburt. 1974 mußte sie sich wegen einer Herzerkrankung zur Durchtrennung der Eileiter entschließen, um gesundheitsgefährdende weitere Schwangerschaften zu vermeiden. Nachdem die Beklagte von 1969 bis 1973 fünf Kinder, darunter das nach 2 1/2 Jahren verstorbene und zwei behinderte, geboren hatte, war sie mit der Kinderbetreuung voll ausgelastet. Das führte dazu, daß des öfteren der Haushalt vernachlässigt wurde, bzw. der Kläger fallweise selbst beim Staubsaugen, Staubwischen oder Abwaschen helfen mußte. Dies hielt er der Beklagten vor und bot ihr eine Hausgehilfin an, was sie zunächst ablehnte. Nachdem die Ehegatten 1977 gemeinsam ein Elektrogeschäft erworben hatten, kam zur Belastung der Beklagten durch die Kinderbetreuung die Belastung durch die Mithilfe im Geschäft dazu, in dem sie die Kundenbetreuung und die Buchhaltung erledigte. Wegen dieser Mehrfachbelastung erschien sie oft unordentlich gekleidet oder frisiert im Geschäft, was Kunden beim Kläger beanstandeten. Als dieser sie diesbezüglich zur Rede stellte, gab sie ihre unordentliche Kleidung bzw. ihr unordentliches Aussehen zu und versprach Besserung. Anfang der 80-er Jahre stimmte die Beklagte der vom Kläger vorgeschlagenen Aufnahme einer Hausgehilfin zu. Es wurde eine Angestellte für das Geschäft aufgenommen, die überdies der Beklagten den Haushalt führte und kochte. Da der Kläger diese Angestellte nicht leiden konnte, wurde das Dienstverhältnis beendet. Die dann aufgenommene Angestellte wurde für die Beklagte zu einer zusätzlichen Belastung. Diese mußte sie, wenn der Kläger nicht im Geschäft war, unterstützen und ihr insbesondere auch bei der Buchhaltung helfen. Deshalb wurde das Dienstverhältnis auf Wunsch der Beklagten gelöst. Bis Ende 1983 war die Schwester des Klägers 6 Wochen im Geschäft angestellt. Seit 1.1.1984 beschäftigt der Kläger eine andere Angestellte, die nur im Geschäft mithilft. Von Juni 1982 bis Juni 1983 unterhielt der Kläger ein ehewidriges Verhältnis zu Christa K***, mit der er auch intim war. Die Beklagte hielt ihm dieses Verhältnis vor, war aber unter der Voraussetzung der Beendigung stets bereit, dem Kläger zu verzeihen. Etwa seit Beginn dieses Verhältnisses kam es zwischen den Parteien zu keinem Geschlechtsverkehr mehr. Seit Anfang 1983 übernachtete der Kläger zunächst nur fallweise, dann jedoch regelmäßig in der Werkstätte. Schließlich mied er das eheliche Schlafzimmer überhaupt. Als die Beklagte in der Ballsaison 1983 versuchte, eine Versöhnung herbeizuführen bzw. mit ihm intim zu werden, lehnte der Kläger dies ab. Ein halbes Jahr vor der Klage waren die Parteien gemeinsam beim Klagevertreter und beschlossen mit Rücksicht auf die Kinder, noch einmal den Versuch der Fortsetzung der Ehe zu unternehmen, was jedoch nicht zuletzt am mangelnden Interesse des Klägers scheiterte. Mitte 1983 begann der Kläger häufig auswärts bei seinen Eltern zu essen bzw. dort zu waschen. Manchmal machte er für sich und die Kinder das Frühstück, und zwar immer dann, wenn die Beklagte Kunden bediente, die vor der Öffnung des Geschäfts etwas kaufen wollten. Der Kläger ist vor allem wegen der Schlampigkeit der Beklagten nicht mehr bereit, die Ehe fortzusetzen. Die Beklagte ist an der Ehe nach wie vor interessiert und bereit, dem Kläger alles zu verzeihen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Vernachlässigung des Haushalts bzw. das schlampige Auftreten der Beklagten als schwere Eheverfehlungen, denen es den Ehebruch bzw. das eine Jahr dauernde ehewidrige Verhältnis des Klägers mit Christa K*** und seine beharrliche Weigerung der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft gegenüberstellte.
Dagegen erhob die Beklagte Berufung, in der sie in erster Linie die Abweisung des Scheidungsbegehrens beantragte.
Das Berufungsgericht wies das Scheidungsbegehren ab. Es übernahm die wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts, konnte darin aber keine schuldhaften Eheverfehlungen der Beklagten erblicken. Selbst wenn man, wie das Erstgericht, die nachlässige Haushaltsführung und auch - die gar nicht als Eheverfehlung geltend gemachte - Vernachlässigung des Äußeren der Beklagten als schwere Eheverfehlungen wertete, würden diese Verfehlungen gegenüber denen des Klägers derart zurücktreten, daß ihre Berücksichtigung sittlich nicht gerechtfertigt und das Scheidungsbegehren abzuweisen wäre. In seiner Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache beantragt der Kläger die Wiederherstellung der Entscheidung der ersten Instanz.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.