Das Rechtsmittel ist nach § 519 Abs.1 Z 1 ZPO in Verbindung mit dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt (§ 500 Abs.2 letzter Satz ZPO), zulässig, es ist jedoch verspätet erhoben:Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, letzter Satz ZPO), zulässig, es ist jedoch verspätet erhoben:
Die Rekursfrist beträgt nach § 521 Abs.1 ZPO vierzehn Tage, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, vier Wochen. Sie kann nicht verlängert werden. Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, das eine Berufungsschrift als verspätet zurückweist, stellt keinen der im § 521 a Abs.1 ZPO aufgezählten Fälle der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens dar. Die Rekursfrist begann mit dem 11.12.1985 (§ 521 Abs.2 ZPO und § 125 Abs.1 ZPO) und endete, weil der letzte Tag der Frist auf den 24.12.1985 gefallen wäre und die Frist daher um die ganze Dauer der Gerichtsferien vom 24.12.1985 bis zum 6.1.1986 verlängert wurde (§ 225 Abs.1 ZPO), mit Ablauf des 7.1.1986.Die Rekursfrist beträgt nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO vierzehn Tage, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, vier Wochen. Sie kann nicht verlängert werden. Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, das eine Berufungsschrift als verspätet zurückweist, stellt keinen der im Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO aufgezählten Fälle der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens dar. Die Rekursfrist begann mit dem 11.12.1985 (Paragraph 521, Absatz 2, ZPO und Paragraph 125, Absatz eins, ZPO) und endete, weil der letzte Tag der Frist auf den 24.12.1985 gefallen wäre und die Frist daher um die ganze Dauer der Gerichtsferien vom 24.12.1985 bis zum 6.1.1986 verlängert wurde (Paragraph 225, Absatz eins, ZPO), mit Ablauf des 7.1.1986.
Der erst nach Ablauf der Rekursfrist am 17.1.1986 überreichte Rekurs ist nach § 526 Abs.2 ZPO als verspätet zurückzuweisen, ohne daß die an sich zutreffenden Ausführungen in dem Rechtsmittel daran etwas ändern könnten:Der erst nach Ablauf der Rekursfrist am 17.1.1986 überreichte Rekurs ist nach Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als verspätet zurückzuweisen, ohne daß die an sich zutreffenden Ausführungen in dem Rechtsmittel daran etwas ändern könnten:
Mit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 am 1.5.1983 (Übergangsbestimmung Art. XVII § 1 Abs.2 BGBl 1983/135) sind nämlich die Kündigungsstreitigkeiten, die früher im § 224 Abs.1 Z 4 ZPO angeführt waren, aus dem Katalog der Ferialsachen kraft Gesetzes ausgeschieden, weil sie im allgemeinen nicht dringender seien als andere Prozesse (RV Zu den Z 24 bis 27 = §§ 222 bis 225 ZPO 669 BlgNR 15.GP). Nur die Frist für Einwendungen gegen die Aufkündigung sollte auch durch die Gerichtsferien nicht gehemmt werden, weshalb diese Notfrist in die Aufzählung des § 225 Abs.2 ZPO neu aufgenommen wurde (RV aaO.; Schalich, Überblick über die Zivilverfahrensnovelle 1983, ÖJZ 1983, 289). Die Fristen in Nichtferialsachen, wozu seit dem 1.5.1983 auch die Streitigkeiten über die Aufkündigung von Bestandverträgen über unbewegliche Sachen gehören, stehen während der Gerichtsferien (15.7. bis 25.8. und 24.12. bis 6.1.; § 222 ZPO) still. War die prozessuale Frist bei Beginn von Gerichtsferien in Lauf, aber noch nicht voll abgelaufen, dann läuft der Rest der Frist nach Ende der Gerichtsferien weiter (§ 225 Abs.1 ZPO). Ausgenommen sind nur die Notfristen, die nach § 225 Abs.2 ZPO unberührt von den Gerichtsferien in Lauf gesetzt werden und ablaufen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 618). Im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO ist dies nur die Notfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung, nicht aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - eine andere Frist wie etwa die Berufungsfrist oder Rekursfrist.Mit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 am 1.5.1983 (Übergangsbestimmung Artikel römisch siebzehn, Paragraph eins, Absatz 2, BGBl 1983/135) sind nämlich die Kündigungsstreitigkeiten, die früher im Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO angeführt waren, aus dem Katalog der Ferialsachen kraft Gesetzes ausgeschieden, weil sie im allgemeinen nicht dringender seien als andere Prozesse Regierungsvorlage Zu den Ziffer 24 bis 27 = Paragraphen 222 bis 225 ZPO 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode Nur die Frist für Einwendungen gegen die Aufkündigung sollte auch durch die Gerichtsferien nicht gehemmt werden, weshalb diese Notfrist in die Aufzählung des Paragraph 225, Absatz 2, ZPO neu aufgenommen wurde Regierungsvorlage aaO.; Schalich, Überblick über die Zivilverfahrensnovelle 1983, ÖJZ 1983, 289). Die Fristen in Nichtferialsachen, wozu seit dem 1.5.1983 auch die Streitigkeiten über die Aufkündigung von Bestandverträgen über unbewegliche Sachen gehören, stehen während der Gerichtsferien (15.7. bis 25.8. und 24.12. bis 6.1.; Paragraph 222, ZPO) still. War die prozessuale Frist bei Beginn von Gerichtsferien in Lauf, aber noch nicht voll abgelaufen, dann läuft der Rest der Frist nach Ende der Gerichtsferien weiter (Paragraph 225, Absatz eins, ZPO). Ausgenommen sind nur die Notfristen, die nach Paragraph 225, Absatz 2, ZPO unberührt von den Gerichtsferien in Lauf gesetzt werden und ablaufen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 618). Im Bestandverfahren nach den Paragraphen 560, ff ZPO ist dies nur die Notfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung, nicht aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - eine andere Frist wie etwa die Berufungsfrist oder Rekursfrist.