Begründung:
Auf Grund eines von der Mutter am 4. Februar 1981 gestellten Antrages wurde der vom Vater für die beiden ehelichen Kinder
1) Roland, geboren 21. Februar 1969, und Bärbel (Barbara), geboren 18. Februar 1971, zu leistende Unterhalt in einem zweiten Rechtsgang mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. Februar 1983, ON 100, auf je
S 4.000,-- monatlich erhöht. Dieser Beschluß wurde vom Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 31. Mai 1983, ON 108, bestätigt. Am 31. Oktober 1983 stellte die Mutter den Antrag, den Unterhalt auf je S 6.000,-- zu erhöhen.
Mit Beschluß vom 24. September 1984, ON 131, gab das Erstgericht dem Erhöhungsantrag statt. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß ua mit der Begründung auf, es müsse ermittelt werden, was sich seit der letzten Unterhaltsfestsetzung an den Einkommens- und Lebensverhältnissen des Vaters und den Bedürfnissen der Kinder geändert habe (Beschluß ON 135).
Mit Beschluß vom 5. Mai 1986, ON 155, sprach das Erstgericht eine Erhöhung auf S 5.300,-- bei Roland und auf S 4.700,-- bei Bärbel aus und wies das Mehrbegehren der Mutter ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Soweit eine Erhöhung ausgesprochen wurde, hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes wiederum auf, und zwar mit der Begründung, daß den im ersten Aufhebungsbeschluß erteilten Ergänzungsaufträgen nicht entsprochen worden sei (Beschluß ON 162).
Inzwischen stellte die Mutter am 2. Juni 1986 einen neuen Erhöhungsantrag und begehrte S 7.000,-- für Roland und S 6.000,-- für Bärbel.
Mit Beschluß vom 20. Jänner 1988, ON 190, erledigte das Erstgericht beide Erhöhungsanträge und erhöhte den Unterhalt für Roland für die Zeit vom 31. Oktober 1983 bis 30. September 1987 auf insgesamt S 5.300,-- und für die Zeit ab 1. Oktober 1987 auf insgesamt S 6.000,-- und für Bärbel für die Zeit vom 31. Oktober 1983 bis 1. Juni 1986 auf insgesamt S 4.700,-- und für die Zeit ab 2. Juni 1986 auf insgesamt S 5.300,-- monatlich. Das Mehrbegehren der Mutter wurde abgewiesen.
In diesem Beschluß stellte das Erstgericht ausführlich fest, welches Einkommen des Vaters bei der früheren Unterhaltsfestsetzung zugrundegelegt worden sei und welches höhere Einkommen jetzt als erwiesen angenommen werde, und verwies auch konkret auf die jeweils gestiegenen Bedürfnisse der Kinder.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte im dritten Rechtsgang diesen Beschluß des Erstgerichtes (Beschluß ON 197). Wie schon das Erstgericht stellte auch das Gericht zweiter Instanz dar, welche Änderungen in den Verhältnissen seit der letzten Unterhaltsfestsetzung eingetreten seien. Während das Erstgericht anführte, daß seinerzeit von einem Einkommen des Vaters von S 20.000,-- (ohne Mieteinnahmen und Naturalzuwendungen) ausgegangen worden sei, präzisierte das Gericht zweiter Instanz, daß an sich nur ein Einkommen des Vaters von S 14.000,-- festgestellt worden sei, daß aber der Vater selbst sein Einkommen mit S 20.000,-- beziffert habe. Gleich dem Erstgericht verwies auch das Gericht zweiter Instanz darauf, daß es der Vater abgelehnt habe, dem Gericht die Unterlagen über sein Einkommen im Jahr 1986 vorzulegen, und ergänzte diese Feststellung durch den Hinweis auf eine Mitteilung des Sachverständigen, daß der Vater diese Unterlagen zwar dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt, ihn aber nicht ermächtigt habe, sie dem Gutachten im Detail anzuschließen.