Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist berechtigt. Als die beklagte Partei den ursprünglich geltend gemachten Klagsanspruch ohne jede Einschränkung anerkannte, war die Sache spruchreif. Die klagende Partei hätte nur einen Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles stellen müssen, und dieses wäre zu erlassen gewesen.
Ob es bei Unterlassung eines solchen Antrages stets zum Ruhen des Verfahrens kommt (so wohl Fasching, ZPR2, Rz 1319), oder ob diese Rechtsfolge nur eintreten kann, wenn die anerkennende beklagte Partei keinen Antrag auf Fällung eines kontradiktorischen Urteiles stellt, also iSd § 170 ZPO iVm § 133 Abs 2 ZPO beide Parteien säumig sind, oder ob in einem solchen Fall stets ein kontradiktorisches Urteil zu fällen ist (so wohl EvBl 1986/31), kann offen bleiben; denn auch im letzteren Fall wäre die Sache sofort spruchreif, weil durch die Anerkennung der beklagten Partei die Behauptung der klagenden Partei, es lägen die Voraussetzungen für eine Zivilteilung vor, zugestanden und damit außer Streit gestellt wäre. Es spielt auch keine Rolle, ob das strittige Begehren auf Naturalteilung iSd rein wörtlichen Formulierung (ON 11: "in eventu") ein echtes Eventualbegehren ist, oder ob es iSd Überlegungen des Gerichtes zweiter Instanz uU als ein Alternativbegehren oder sogar als neues Hauptbegehren aufzufassen ist. Immer handelt es sich um eine echte Klagsänderung. Liegt ein echtes Eventualbegehren vor, müßte ohnedies zunächst über das bisherige Hauptbegehren auf Zivilteilung erkannt werden, das iSd obigen Ausführungen spruchreif war, dann ist das hilfsweise gestellte Begehren eine überflüssige Erschwernis. Ist hingegen jetzt primär über das Begehren auf Realteilung zu erkennen, dann würde die Zulassung der Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung der Verhanldung iSd § 235 Abs 3 ZPO bedeuten, weil trotz Spruchreife des bisherigen Begehrens der neue Klagsanspruch geprüft werden müßte. Dazu kommt, daß bis jetzt alles dafür spricht, daß eine Realteilung ohnedies nicht in Frage kommt; denn auf der zu teilenden Liegenschaft steht ein Haus, das vielleicht baufällig sein mag, von dem aber nicht feststeht, daß es abgebrochen werden muß. Nur dann wäre aber ein insgesamt unverbautes Grundstück vorhanden, das real geteilt werden könnte (vgl. E wie MietSlg 36.055, 37.045, 38.042). Der Umstand allein, daß zufällig dem Kläger auch das Nachbargrundstück gehört, bedeutet nicht, daß die Liegenschaft in zwei gleichartige Teile, nämlich in einen verbauten Teil mit fast keinem umliegenden Grund und einen zur Gänze unverbauten Teil zerlegt werden kann.Ob es bei Unterlassung eines solchen Antrages stets zum Ruhen des Verfahrens kommt (so wohl Fasching, ZPR2, Rz 1319), oder ob diese Rechtsfolge nur eintreten kann, wenn die anerkennende beklagte Partei keinen Antrag auf Fällung eines kontradiktorischen Urteiles stellt, also iSd Paragraph 170, ZPO in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 2, ZPO beide Parteien säumig sind, oder ob in einem solchen Fall stets ein kontradiktorisches Urteil zu fällen ist (so wohl EvBl 1986/31), kann offen bleiben; denn auch im letzteren Fall wäre die Sache sofort spruchreif, weil durch die Anerkennung der beklagten Partei die Behauptung der klagenden Partei, es lägen die Voraussetzungen für eine Zivilteilung vor, zugestanden und damit außer Streit gestellt wäre. Es spielt auch keine Rolle, ob das strittige Begehren auf Naturalteilung iSd rein wörtlichen Formulierung (ON 11: "in eventu") ein echtes Eventualbegehren ist, oder ob es iSd Überlegungen des Gerichtes zweiter Instanz uU als ein Alternativbegehren oder sogar als neues Hauptbegehren aufzufassen ist. Immer handelt es sich um eine echte Klagsänderung. Liegt ein echtes Eventualbegehren vor, müßte ohnedies zunächst über das bisherige Hauptbegehren auf Zivilteilung erkannt werden, das iSd obigen Ausführungen spruchreif war, dann ist das hilfsweise gestellte Begehren eine überflüssige Erschwernis. Ist hingegen jetzt primär über das Begehren auf Realteilung zu erkennen, dann würde die Zulassung der Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung der Verhanldung iSd Paragraph 235, Absatz 3, ZPO bedeuten, weil trotz Spruchreife des bisherigen Begehrens der neue Klagsanspruch geprüft werden müßte. Dazu kommt, daß bis jetzt alles dafür spricht, daß eine Realteilung ohnedies nicht in Frage kommt; denn auf der zu teilenden Liegenschaft steht ein Haus, das vielleicht baufällig sein mag, von dem aber nicht feststeht, daß es abgebrochen werden muß. Nur dann wäre aber ein insgesamt unverbautes Grundstück vorhanden, das real geteilt werden könnte vergleiche E wie MietSlg 36.055, 37.045, 38.042). Der Umstand allein, daß zufällig dem Kläger auch das Nachbargrundstück gehört, bedeutet nicht, daß die Liegenschaft in zwei gleichartige Teile, nämlich in einen verbauten Teil mit fast keinem umliegenden Grund und einen zur Gänze unverbauten Teil zerlegt werden kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 41 ZPO. Da der Beschluß auf Zulassung einer Klagsänderung nicht zu dem im § 521 a Abs 1 ZPO angeführten Beschlüssen zählt, war die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht zulässig.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40 und 41 ZPO. Da der Beschluß auf Zulassung einer Klagsänderung nicht zu dem im Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO angeführten Beschlüssen zählt, war die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht zulässig.