Der Rekurs der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt.
Während der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft (SZ 61/156; SZ 56/36; SZ 52/186 uva; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 14 zu § 1489), obliegt dem, der die Forderung geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast, daß eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eintrat (Baumgärtler-Lammen, Beweislast2 Rz 1 zu § 208 BGB; von Feldmann in Münchener Kommentar2 Rz 9 zu § 208 BGB; Soergel-Walter12 Rz 15 zu § 208 BGB, Rosenberg, Beweislast5 382). Es war also entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht Sache der Beklagten, vorzubringen und zu beweisen, daß die vom Kläger behauptete, durch deklaratives Anerkenntnis erfolgte Unterbrechung der Verjährung nicht eintrat.Während der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft (SZ 61/156; SZ 56/36; SZ 52/186 uva; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 14 zu Paragraph 1489,), obliegt dem, der die Forderung geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast, daß eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eintrat (Baumgärtler-Lammen, Beweislast2 Rz 1 zu Paragraph 208, BGB; von Feldmann in Münchener Kommentar2 Rz 9 zu Paragraph 208, BGB; Soergel-Walter12 Rz 15 zu Paragraph 208, BGB, Rosenberg, Beweislast5 382). Es war also entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht Sache der Beklagten, vorzubringen und zu beweisen, daß die vom Kläger behauptete, durch deklaratives Anerkenntnis erfolgte Unterbrechung der Verjährung nicht eintrat.
Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine wenn auch nur deklarative Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen läßt, unterbricht nach § 1497 ABGB die Verjährung (Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1497; vgl. SZ 48/44). Eine Teilzahlung, aus deren Widmung sich ergibt, daß der Schuldner sie als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozeßweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet, der Gläubiger somit nicht als gänzlich befriedigt angesehen wurde, unterbricht, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, die Verjährung (SZ 48/44; SZ 43/183 mwN, 1 Ob 602/81, 6 Ob 696/79; Schubert aaO, Klang2 VI 653); Akontozahlungen sind wie Teilzahlungen zu behandeln (Schubert aaO). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Erstbeklagte vor der letzten Zahlung dem Kläger am Telefon ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, daß es sich bei seiner Zahlung um die letzte Zahlung bzw. Teilzahlung handle, die er an den Kläger leisten werde. Träfe dies zu, so käme dem späteren Vermerk auf dem Zahlungsbeleg, daß es sich um eine Akontozahlung handelt, nicht mehr der für die Annahme einer Unterbrechung der Verjährung kraft deklarativen Anerkenntnisses erforderliche objektive Erklärungswert zu. Die vom Kläger bekämpfte Feststellung ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das für die Annahme der Unterbrechung der Verjährung die Behauptungs- und Beweislast verkannte, für die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten sei, entscheidungswesentlich.Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine wenn auch nur deklarative Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen läßt, unterbricht nach Paragraph 1497, ABGB die Verjährung (Schubert in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 1497,; vergleiche SZ 48/44). Eine Teilzahlung, aus deren Widmung sich ergibt, daß der Schuldner sie als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozeßweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet, der Gläubiger somit nicht als gänzlich befriedigt angesehen wurde, unterbricht, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, die Verjährung (SZ 48/44; SZ 43/183 mwN, 1 Ob 602/81, 6 Ob 696/79; Schubert aaO, Klang2 römisch sechs 653); Akontozahlungen sind wie Teilzahlungen zu behandeln (Schubert aaO). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Erstbeklagte vor der letzten Zahlung dem Kläger am Telefon ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, daß es sich bei seiner Zahlung um die letzte Zahlung bzw. Teilzahlung handle, die er an den Kläger leisten werde. Träfe dies zu, so käme dem späteren Vermerk auf dem Zahlungsbeleg, daß es sich um eine Akontozahlung handelt, nicht mehr der für die Annahme einer Unterbrechung der Verjährung kraft deklarativen Anerkenntnisses erforderliche objektive Erklärungswert zu. Die vom Kläger bekämpfte Feststellung ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das für die Annahme der Unterbrechung der Verjährung die Behauptungs- und Beweislast verkannte, für die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten sei, entscheidungswesentlich.
Das Berufungsgericht wird daher in diesem Punkt die Beweisrüge zu erledigen haben. Sein Urteil war aufzuheben und ihm die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.