Begründung:
Am 16.9.1983 stellte Adalbert A als 1/24-tel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1501 KG Margarethen Haus Wien 5., Gießaufgasse 23 den Antrag auf Erlassung einer Benützungsregelung in der Weise, daß ihm die kürzlich freigewordene Wohnung top.7 bis 8
durch Begründung eines Hauptmietrechtes zugewiesen werde. Als Antragsgegner nannte der Antragsteller 1.) Hilda Maria B, der 13/24 Miteigentumsanteile zustehen, sowie 2.) Dipl.Ing.Ernst C, dem früher 10/24-tel Miteigentumsanteile zustanden.
Hilda Maria B wies in ihrer von ihrem Abwesenheitskurator eingebrachten Stellungnahme darauf hin, daß Dipl.Ing.Ernst C seine 10/24-Anteile an Ernst E verkauft habe, welcher die Wohnung an eine Frau Cornelia F vermietet habe, dies zunächst ohne ihre Zustimmung als Mehrheitseigentümerin, welche aber in der Folge nachgebracht worden sei. Die Wohnung sei daher nicht verfügbar und es fehle auch an der passiven Antragslegitimation des Dipl.Ing.Ernst C. Dipl.Ing.Ernst C äußerte sich zum Antrag dahin, daß er erklärte, keine Einwände gegen die Benützungsregelung zu haben, da er seine Anteile im 'Sommer' (1983) an Ernst E verkauft habe und daher keinen Anspruch auf die strittige Wohnung mehr erhebe.
Der Antragsteller wurde aufgefordert, zur öußerung der Hilda Maria B Stellung zu nehmen und hielt seinen Antrag mit der Begründung aufrecht, er bezweifle, daß diese dem Mietvertrag zugestimmt habe, da sie unbekannten Aufenthaltes sei, die nur faktische aber rechtswidrige Benützung der Wohnung durch Cornelia F könne an der Berechtigung seines Antrages nichts ändern.
über weitere Aufforderung des Gerichtes teilte der Antragsteller mit, das Haus Wien 5., Gießaufgasse 23 habe insgesamt 21 Wohnungen, von denen lediglich die Wohnungen 7 und 8 freistünden. Aus einem von Amts wegen eingeholten Grundbuchsauszug stellte das Erstgericht fest, daß auf Grund des Kaufvertrages vom 10.8.1983 auf den strittigen 10/24-tel Miteigentumsanteilen das Eigentumsrecht für Herbert D einverleibt wurde. Das Erstgericht stellte daher dem Herbert D den Antrag um die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers sowie die Stellungnahme der Hilda Maria B zu und forderte ihn zur öußerung auf.
Herbert D kam dieser öußerung nach und erklärte sich mit der Zuweisung der Wohnung an den Antragsteller einverstanden. Das Erstgericht wies daraufhin den Antrag mit der Begründung ab, die strittige Wohnung sei derzeit nicht verfügbar, weil sie an Cornelia F vermietet sei. In einem Mietshaus zähle nämlich die Vermietung einer Wohnung zur ordentlichen Verwaltung. Da der damalige 10/24-tel Miteigentümer und nachträglich auch die Mehrheitseigentümerin Hilda Maria B dem Mietvertrag zugestimmt hätten, sei dieser rechtsgültig zustandegekommen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Begründung, der Antrag sei schon deshalb verfehlt, weil nicht alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt seien. Daß Herbert D dem Antrag zustimme, genüge nicht, zumal der Antragsteller in seinem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes ausdrücklich erklärt habe, sein Rekurs richte sich nur mehr gegen Hilda Maria B.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der Antragsteller macht in seinem Revisionsrekurs nur geltend, daß sich ein Antrag auf Benützungsregelung nur gegen diejenigen Miteigentümer richten müsse, welche der angestrebten Regelung nicht zustimmen, im übrigen habe er aber seinen Antrag ohnedies gegen alle Miteigentümer gerichtet, die im Zeitpunkt der Antragseinbringung als solche im Grundbuch aufgeschienen seien.