Begründung:
Die zwischen der am 27.5.1958 geborenen Elfriede A und dem am 24.1.1954 geborenen Franz A am 7.5.1977 geschlossene Ehe wurde mit seit 11.9.1984 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.6.1984, 4 Cg 29/84-7, wegen Verschuldens des beklagten Ehemannes geschieden.
Aus dieser Ehe entstammen die am 18.6.1978 geborene Isabella, der am 25.7.1980 geborene Thomas, der am 27.1.1983 geborene Martin und die am 21.4.1984 geborene Roswitha.
Elfriede und Franz A hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Grein, Breitenangerstraße 23 (Gerichtsbezirk Grein), wo die Familie mit den Eltern des Ehemannes in deren Haus wohnte. Am 31.8.1983 verließ die Frau die Ehewohnung und nahm ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Neustadtl, Donau, Bernhard 25, (Gerichtsbezirk Amstetten).
Einige Tage später holte sie auch die Kinder Thomas und Martin nach, während Isabella beim Vater blieb.
Am 14.12.1983 beantragte die Mutter beim Bezirksgericht Amstetten zu entscheiden, daß ihr künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen. Gleichzeitig beantragte sie, den Vater ab 14.12.1983 für die beiden Buben zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von je S 1.500,-- zu verpflichten. Die Mutter behauptete damals, sie sei wegen ihrer Scheidungsabsicht von der Schwiegermutter aus dem Haus gewiesen worden und habe seit September 1983 von ihrem Mann weder für sich noch für die beiden Buben Unterhalt erhalten. Dieser verrichte nur Pfuscharbeiten, obwohl er einer geregelten Arbeit nachgehen könnte. Der Vater stimmte am 27.12.1983 den Anträgen der Mutter nicht zu. Er erklärte, sich beim Arbeitsamt Perg als arbeitslos gemeldet zu haben, aber noch keine Arbeitslosenunterstützung zu beziehen. Er werde voraussichtlich mit Jänner 1984 wieder Arbeit erhalten. Er habe weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen. Er wolle nicht nur Isabella bei sich behalten, sondern auch die beiden Buben wieder zu sich nehmen. Während er arbeiten gehe, könnte seine erst 54 Jahre alte, nicht erwerbstätige Mutter auf das Mädchen aufpassen. Am 28.12.1983 teilte das Arbeitsamt Perg mit, Franz A sei zwar bei einer Vorsprache am 25.10.1983 ein Antragsformular auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgehändigt worden, doch habe er keinen Antrag abgegeben, weshalb er vom genannten Amt keine Geldleistungen beziehe.
Die Mutter gab am 10.1.1984 unter anderem an, ihr Mann habe ab Juni 1983 nichts mehr gearbeitete und beziehe auch keine Arbeitslosenunterstützung.
Deshalb und wegen dauernder Unstimmigkeiten habe sie den gemeinsamen Haushalt verlassen. Sie werde bis 27.1.1984 Karenzgeld von monatlich S 6.000,-- beziehen und anschließend Wochengeld. Sie erhalte auch die Familienbeihilfen für die beiden Buben. Ein Scheidungsverfahren sei bereits anhängig. Sie hielt ihre Anträge vom 14.12.1983 aufrecht und beantragte, die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zum Sachwalter zu bestellen, was auch geschah.
Die Jugendwohlfahrt Grein der Bezirkshauptmannschaft Perg berichtete am 26.3.1984, daß die Familie A schon längere Zeit amtsbekannt sei. Die Eltern des Vaters machten den Eindruck, in einigermaßen geordneten Verhältnissen zu leben. Das kleine Einfamilienhaus sei für zwei Familien zu beengt. Willibald A habe Aggressionen gegen seine Schwiegertochter.
Seine Beschuldigungen gegen sie verlieren sich jedoch in Andeutungen. Er lasse klar erkennen, daß für ihn eine Wiederaufnahme der Schwiegertochter oder eine Herausgabe der Enkelin Isabella nicht in Frage kämen. Cäcilia A betone, sehr ruhig und tolerant zu sein, erwecke jedoch den gegenteiligen Eindruck. Sie habe erklärt, ihre Enkelin Isabella auf keinen Fall herauszugeben und 'notfalls' auch noch die beiden Buben aufzuziehen, weil es bei ihr noch immer besser sei als bei der Mutter. Sie beschuldige die Schwiegertochter, ihre elterlichen und ehelichen Pflichten durch häufige Lokalbesuche und andere Männer sehr vernachlässigt zu haben. Ob dies stimme, könne nur schwer beurteilt werden. Nach den Angaben Cäcilia As ziehe sich Isabella sofort zurück oder verstecke sich, wenn sie ihre Mutter sähe, weil sie Angst habe, mitgenommen zu werden. Möglicherweise werde das Kind von den Großeltern diesbezüglich beeinflußt. Die Großmutter sei mit der Erziehung der sehr ruhigen und braven Isabella derzeit nicht überfordert, wäre dies aber mit der Erziehung dreier Kinder. Der Vater habe angedeutet, er würde Martin seiner Schwester, Frau B, in Pflege geben. Der Vater mache den Eindruck eines unruhigen und verschlossenen Menschen, der sich gegenüber seinen Eltern nicht durchsetzen könne. Er gehe selten, derzeit keiner geregelten Arbeit nach und lebe hauptsächlich von seinen Eltern, weil er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe habe oder solche Ansprüche nicht anmelde. Der zuständige Sozialarbeiter könne sich nicht vorstellen, daß sich der Vater um die Pflege und Erziehung der Kinder viel kümmere oder sich gegen seine Eltern durchsetzen könne, denen die tatsächliche Pflege und Erziehung zufallen würde. Die derzeitige Trennung der Kinder erscheine nicht empfehlenswert, da die Mutter den Anforderungen der Pflege und Erziehung von drei Kindern gewachsen sein dürfte. Bei einem Gespräch zwischen dem Diplomsozialarbeiter der genannten Außenstelle der Bezirkshauptmannschaft Perg und Isabella im April 1984 im Kindergarten habe das Kind gesagt, es bleibe lieber bei den Großeltern, ohne dies begründen zu können, 'weil es dazu noch zu klein sei'. Der Diplomsozialarbeiter erklärte, er habe 'Bauchweh', wenn dieses Kind bei den Großeltern bleibe, weil diese schon mit ihren eigenen Kindern Probleme gehabt hätten.
Die Mutter bestritt die ihr von ihrer Schwiegermutter vorgeworfenen häufigen Lokalbesuche und Männerbekanntschaften. Sie sei zwar ab und zu fortgegangen, dabei seien die Kinder jedoch versorgt und beaufsichtigt bzw. nur kurze Zeit allein gewesen. Die Mutter wünschte neuerlich, daß die Kinder miteinander aufwachsen.
Nach dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.5.1984 bietet die Mietwohnung der Mutter in Neustadtl fünf Personen ausreichend Platz. Die Mutter pflege nunmehr auch die von ihr am 21.4.1984 geborene Roswitha. Sie könne derzeit keinem Erwerb nachgehen und erscheine in der Lage, vier Kinder ordnungsgemäß zu pflegen und zu erziehen, zu vertreten und allfälliges Vermögen zu verwalten. Nach Auffassung der genannten Jugendwohlfahrtsbehörde gebe es daher keine Gründe, alle elterlichen Rechte und Pflichten nicht allein der Mutter zuzusprechen. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verwies allerdings darauf, daß nicht geklärt werden konnte, ob sich Isabella wirklich vor ihrer Mutter fürchtet. Diesbezüglich könnte auf Wunsch des Pflegschaftsgerichtes ein kinderpsychologisches Gutachten durch den Beratungsdienst des Landes Niederösterreich eingeholt werden.
Am 12.6.1984 erklärte die Mutter, die elterlichen Rechte für Thomas und Martin zu wollen. Am 19.6.1984 beantragte sie, den Vater ab 1.7.1984 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag für die am 21.4.1984 geborene Roswitha zu verpflichten. Am 20.6.1984 wurde die Bezirkshauptmannschaft Amstetten auch bezüglich dieses Kindes zum Unterhaltssachwalter bestellt.
Am 13.6.1984 wurde die Ehe der Eltern - wie schon erwähnt - wegen Verschuldens des Mannes geschieden.
Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Scheidungsurteil wohnten die Ehegatten ab der Hochzeit im Haus der Eltern des Mannes. Die Ehe verlief bis 1979/80 durchaus harmonisch. Nach der Rückkehr des Mannes aus einer Lungenheilstätte ging er nur mehr fallweise einer geregelten Arbeit nach und trank immer mehr Alkohol. Weil er davon nicht abließ und die Frau nicht wünschte, daß er sich in Gasthäusern betrank und betrunken mit dem Moped seines Vaters fuhr, kam es zu Streitigkeiten und Vorwürfen, doch versöhnten sich die Eheleute immer wieder. Mit ihrem Wunsch nach einer eigenen, nämlich nicht bei den Eltern des Ehemannes gelegenen Wohnung wurde die Frau von ihrem Mann immer wieder vertröstet. Bis 8.7.1983 arbeitete dieser als Monteur bei Ansfelden. Von seinem recht guten Lohn gab er seiner Frau Unterhalt, mit dem sie irgendwie das Auslangen fand. Den Rest verbrauchte er für sich. Seit der Auflösung des genannten Arbeitsverhältnisses arbeitet der Mann nur mehr fallweise und hauptsächlich schwarz. Seither gab er seiner Frau für den Familienunterhalt nur mehr bis S 2.000,-- pro Monat, was jedoch nicht ausreichte. Als die Frau schließlich erklärte, sich scheiden zu lassen, sagte ihr die Schwiegermutter, daß es in ihrem Haus keine Scheidung gebe; wenn sie eine solche wolle, müsse sie sofort das Haus verlassen. Der Mann hörte diese Erklärung seiner Mutter, äußerte sich dazu aber nicht. Die Frau forderte ihren Mann noch öfters auf, mit ihr ein familiengerechtes Leben zu führen, regelmäßig zu arbeiten, nicht zu viel Alkohol zu trinken und sich um eine ordentliche Wohnung zu kümmern, wurde aber immer wieder vertrösten. Als sie schließlich auf einer Scheidungsklage bestand, wurde sie von ihrer Schwiegermutter aus dem Haus gewiesen. Ende August 1983 zog sie nach Neustadtl, wohin sie einige Tage später auch die beiden Buben brachte. Die Herausgabe Isabellas wurde durch die Schwiegermutter vereitelt. Seit Ende August 1983 bekam die Frau von ihrem Mann weder für sich noch für die Kinder Unterhalt. Sie brachte sich mit dem Karenzurlaubsgeld und der Notstandsunterstützung durch. Roswitha wurde vom Ehemann anläßlich eines Versöhnungsversuches zur Zeit des Greiner Volksfestes im Juli/August 1983 gezeugt.
Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich auch, daß der beklagte Ehemann die ihm vorgeworfenen Eheverfehlungen bestritt und die Abweisung des Klagebegehrens, für den Fall der Scheidung aber die Feststellung der gleichteiligen Mitschuld der Frau beantragt hatte, weil diese sich mit anderen Männern, die er jedoch nicht mit Namen nennen konnte, abgegeben und deshalb die eheliche Treue gebrochen habe. Er weigerte sich jedoch, sich als Partei vernehmen zu lassen, weshalb das Scheidungsgericht die von der Frau bestrittenen Behauptungen im Mitschuldantrag nicht als erwiesen annahm.
Am 22.6.1984 erklärte der Vater vor dem Bezirksgericht Amstetten, seit Mai 1984 bei einer Linzer Firma als Eisenflechter zu arbeiten und ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld monatlich etwa S 9.000,-- netto zu verdienen.
Nunmehr erklärte er sich bereit, für die bei der Mutter befindlichen drei Kinder ab 1.7.1984 S 1.500,--, S 1.500,-- und S 1.000,-- Unterhalt zu zahlen.
Weiters erklärte er sich mit der Zuteilung aller elterlichen Rechte hinsichtlich Roswithas an die Mutter und auch damit einverstanden, daß die beiden Buben vorderhand bei der Mutter bleiben. Die übertragung aller Elternrechte hinsichtlich Isabellas an die Mutter lehnte er ab. Dieses Kind wohne bei ihm und wolle keinesfalls zur Mutter. Die 55 Jahre alte Großmutter väterlicherseits könne dieses Kind erziehen, 'Isabella bleibt bei meiner Mutter'. Am 26.6.1984 erklärte die Mutter, Isabella seit 31.8.1983 nicht mehr gesehen zu haben, und nahm zur Kenntnis, daß bezüglich dieses Kindes das Bezirksgericht Grein zuständig sei.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Amstetten vom 26.6.1984
wurden der Mutter 'die Pflege- und Erziehungs- und Vertretungsrechte nach § 144 ABGB hinsichtlich der Kinder Thomas, Martin und Roswitha eingeräumt'.wurden der Mutter 'die Pflege- und Erziehungs- und Vertretungsrechte nach Paragraph 144, ABGB hinsichtlich der Kinder Thomas, Martin und Roswitha eingeräumt'.
Daraufhin stellte die Mutter am 4.7.1984 beim Bezirksgericht Grein hinsichtlich der beim Vater befindlichen Isabella einen Antrag nach § 177 ABGB. Sie wolle dieses Kind schon deshalb bei sich haben, damit es mit den Geschwistern aufwachsen könne. Weiters beantragte sie, den Vater für dieses Kind ab dem Zeitpunkt, zu welchem es ihr zugesprochen werde, zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu verpflichten.Daraufhin stellte die Mutter am 4.7.1984 beim Bezirksgericht Grein hinsichtlich der beim Vater befindlichen Isabella einen Antrag nach Paragraph 177, ABGB. Sie wolle dieses Kind schon deshalb bei sich haben, damit es mit den Geschwistern aufwachsen könne. Weiters beantragte sie, den Vater für dieses Kind ab dem Zeitpunkt, zu welchem es ihr zugesprochen werde, zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu verpflichten.
Der Vater sprach sich am 18.7.1984 gegen diese Anträge aus. Isabella wolle gar nicht zur Mutter. Sie fühle sich bei ihm bzw. bei seinen Eltern wohler.
Sie sei in Grein in den Kindergarten gegangen und komme im Herbst dort in die Schule. Während seiner Arbeitszeit werde sie von seinen erst 55 Jahren alten, nicht mehr erwerbstätigen Eltern betreut. Sie habe in deren Haus ein eigenes Zimmer. Die Mutter habe sich um Isabella nie richtig gekümmert und eigentlich immer die Söhne bevorzugt. Isabella sei eigentlich immer bei seinen Eltern gewesen, zumal die Mutter erwerbstätig gewesen sei. Das Kind habe daher zur Großmutter väterlicherseits eine nähere Beziehung als zur Mutter. Isabella sei schon beunruhigt, wenn sie von ihrer Mutter nur irgendetwas höre, und wäre sicher unglücklich, wenn sie zu ihr müßte. Sie äußere zwar gelegentlich den Wunsch, ihre Brüder zu sehen, nicht aber die Mutter. Hinsichtlich der drei Kinder sei einverständlich ein Besuchsrecht festgelegt worden, in dessen Rahmen Isabella Kontakte zu ihren Geschwistern halten könne. Die Mutter bewohne zwei Räume in Untermiete. Er habe erfahren, daß die anderen Kinder die meiste Zeit bei den Eltern der Mutter in Hößgang, Mahrgasse 4, seien.
Am 10.8.1984 berichtete die um Erhebung und Stellungnahme ersuchte Jugendwohlfahrtaußenstelle Grein der Bezirkshauptmannschaft Perg dem Bezirkrsgericht Grein, daß es dem referierenden Sozialarbeiter auch nach eingehender Prüfung der Verhältnisse, mehreren Hausbesuchen bei der Familie A, Vorsprachen der Mutter und Rücksprachen mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nicht möglich sei, eine eindeutige Stellungnahme bezüglich der Zuteilung der elterlichen Rechte an einen Elternteil abzugeben. Der Vater mache nicht den Eindruck, übermäßig an einem Verbleiben Isabellas in seinem Familienverband interessiert zu sein, obwohl er ein solches Interesse immer bekundet habe. Er dürfte vielmehr im Auftrag seiner Eltern handeln, die das Mädchen pflegen und erziehen würden, weil der Vater als Bauarbeiter häufig auswärts arbeite. Die Eltern des Vaters hätten offensichtlich großes Interesse an der Enkelin, doch sei ihr Erziehungsstil etwas fragwürdig, was sich auch im Werdegang ihrer eigenen Kinder zeige. Während der Hausbesuche hätten sich hauptsächlich die Eltern des Vaters für das Verbleiben Isabellas bei ihnen ausgesprochen, der Vater selbst aber kaum.
Die Eltern des Vaters hätten sich einmal dahin geäußert, im Fall einer Erkrankung oder sonstigen Behinderung der Großmutter würde Isabella bei der Schwester des Vaters, Frau B, Aufnahme finden, die auch in Grein wohne und eine gleichaltrige Tochter habe, und bei der sich Isabella schon häufig aufhalte. Frau B genieße keinen guten Leumund und zeuge bei der Erziehung ihrer eigenen Kinder kein besonderes pädagogisches Geschick.
Nach Angaben des zuständigen Sozialarbeiters der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gebe es bei der Pflege und Erziehung der drei übrigen Kinder durch die Mutter keine Probleme. Die Mutter könnte auch Isabella eine ordnungsgemäße Erziehung angedeihen lassen. Auch die räumlichen Verhältnisse ließen dies ohne weiteres zu. Das Kind habe aber mit der Mutter schon seit einem Jahr keinen Kontakt mehr. Die Jugendwohlfahrtaußenstelle Grein habe versucht, dem durch eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung entgegenzuwirken, doch seien die Vereinbarungen nie eingehalten worden. Isabella sei vom Sozialarbeiter im Kindergarten Grein im Beisein der Kindergärtnerin gefragt worden, ob sie zur Mutter oder beim Vater bleiben wolle. Das Kind habe sich eindeutig für den Vater bzw. eigentlich für die Großeltern väterlicherseits ausgesprochen. Es sei aber erst sechs Jahre alt und es könne nicht abgeschätzt werden, wie stark es von der Familie des Vaters beeinflußt werde. Der Sozialarbeiter empfahl daher ein Sachverständigengutachten. Der Ablichtung eines dieser Stellungnahme angeschlossenen Berichtes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 6.8.1984 ist zu entnehmen, daß die Wohnung der Mutter geräumig ist und auch fünf Personen genügend Platz bieten würde. Bei den Hausbesuchen sei die Wohnung immer ordentlich gepflegt gewesen.
Die Mutter mache den Eindruck, ihre Kinder ordnungsgemäß zu pflegen, zu erziehen und liebevoll zu behandeln. Sie werde zeitweise bei verschiedensten Arbeiten und der Beaufsichtigung der Kinder von ihren Eltern etwas unterstützt. Die Mutter scheine durchaus in der Lage, auch für vier Kinder entsprechend zu sorgen.
Auf Grund dieses sich aus den Akten P 265/83 des Bezirksgerichtes Amstetten, 4 Cg 29/84 des Landesgerichtes Linz, P 26/84 des Erstgerichtes ergebenden Sachverhalts und nach Einsicht in den ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG betreffenden Akt F 3/84 des Bezirksgerichtes Perg entschied das Erstgericht am 16.11.1984, daß dem Vater künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) hinsichtlich Isabellas allein zustehen und verwies die Mutter mit ihrem Antrag vom 4.7.1984 auf diese Entscheidung.Auf Grund dieses sich aus den Akten P 265/83 des Bezirksgerichtes Amstetten, 4 Cg 29/84 des Landesgerichtes Linz, P 26/84 des Erstgerichtes ergebenden Sachverhalts und nach Einsicht in den ein Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG betreffenden Akt F 3/84 des Bezirksgerichtes Perg entschied das Erstgericht am 16.11.1984, daß dem Vater künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) hinsichtlich Isabellas allein zustehen und verwies die Mutter mit ihrem Antrag vom 4.7.1984 auf diese Entscheidung.
Das Pflegschaftsgericht erster Instanz meint, diese Regelung entspreche deshalb dem Wohl Isabellas, weil diese von vornherein nie eine so intensive Bindung zur Mutter gehabt und über ein Jahr mit ihr überhaupt keinen Kontakt mehr habe. Es sei daher verständlich, wenn sich das Kind gegen einen Wechsel zur Mutter ausspreche. Auf bestehende Verhältnisse sei nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, zumal sich jeder Wechsel in der Umgebung und in den Erziehungsverhältnissen nur nachteilig für die psychische Entwicklung des Kindes auswirken könne. Die Gründe der Ehescheidung könnten keine andere Entscheidung herbeiführen, zumal der Vater derzeit einer ständigen Arbeit nachgehe und seine Unterhaltspflicht erfülle. Ein psychologisches Gutachten sei entbehrlich, zumal der Sachverständige nur auf die schon klar zum Ausdruck gebrachten Reaktionen des Kindes eingehen könnte.
In ihrem auf Abänderung im Sinne ihres Antrags, allenfalls Aufhebung gerichteten Rekurs brachte die Mutter vor, es sei nicht richtig, daß Isabella sich vor ihr fürchte und daß sie während der Ehe immer erwerbstätig gewesen sei und deshalb mit dem Kind keinen Kontakt gehabt habe. Ein psychologisches Gutachten hätte eine andere Entscheidung herbeigeführt.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Mutter Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß künftig der Mutter alle im § 144 ABGB genannten Rechte und Pflichten bezüglich Isabellas allein zustehen.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Mutter Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß künftig der Mutter alle im Paragraph 144, ABGB genannten Rechte und Pflichten bezüglich Isabellas allein zustehen.
In der rechtlichen Beurteilung des sich aus den zitierten Akten ergebenden, oben dargestellten Sachverhalts hob das Rekursgericht zunächst hervor, daß eine Entscheidung nach § 177 ABGB vor allem das Kindeswohl wahren müsse. Neben dem materiellen Interesse an einer möglichst guten Verpflegung und Unterbringung sei von Bedeutung, bei welchem Elternteil eine möglichst gute Erziehung und Beaufsichtigung und möglichst günstige Voraussetzungen für die seelische und geistige Entwicklung des Kindes gewährleistet sind. Es gebe zwar keine allgemeinen Grundsätze, daß Kinder eines bestimmten Alters oder bestimmten Geschlechtes einem Elternteil zuzuweisen seien, doch sei es im allgemeinen als günstig erachtet worden, Kleinkinder und Mädchen zarteren Alters bei der Mutter unterzubringen. Die ständige Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter sei auch (regelmäßig) der Betreuung durch Stellvertreter des Vaters (etwa dessen Mutter) vorzuziehen. Schließlich sollten Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden. Die Eignung des Vaters zur Erziehung stehe zwar nicht in Frage, doch sei der Mutter diesbezüglich der Vorzug zu geben, weil sie ihre Erziehungstüchtigkeit durch die zufriedenstellende Erziehungsarbeit bei den drei anderen Kindern bereits bewiesen habe. Die Pflege und Erziehung durch die Mutter sei auch für die Entwicklung des sechsjährigen Mädchens besser als die Pflege und Erziehung durch den Vater. Die Zuteilung aller Elternrechte und Pflichten an die Mutter sichere aber auch die Betreuung durch die Mutter an Stelle einer Betreuung durch Stellvertreter des Vaters und vereinige vor allem auch alle Geschwister. Für ein Verbleiben beim Vater spreche, daß bestehende Verhältnisse (möglichst) nicht verändert werden sollten, der seit mehr als einem Jahr unterbrochene Kontakt mit der Mutter und der Wunsch des Kindes, beim Vater bzw. bei den Großeltern väterlicherseits zu bleiben. Diese Umstände könnten jedoch bei der erstmaligen Entscheidung nach § 177 ABGB nicht den Ausschlag geben, zumal zu erwarten sei, daß sich das Kind nach einer Eingewöhnungszeit auch bei der Mutter wohl fühlen werde. Auch der große Altersunterschied zwischen den vom Vater zur Betreuung Isabellas herangezogenen Großeltern väterlicherseits und die Eigenschaften der ebenfalls zur Betreuung herangezogenen Tante des Mädchens würden auf längere Sich für eine Betreuung durch die Mutter sprechen.In der rechtlichen Beurteilung des sich aus den zitierten Akten ergebenden, oben dargestellten Sachverhalts hob das Rekursgericht zunächst hervor, daß eine Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB vor allem das Kindeswohl wahren müsse. Neben dem materiellen Interesse an einer möglichst guten Verpflegung und Unterbringung sei von Bedeutung, bei welchem Elternteil eine möglichst gute Erziehung und Beaufsichtigung und möglichst günstige Voraussetzungen für die seelische und geistige Entwicklung des Kindes gewährleistet sind. Es gebe zwar keine allgemeinen Grundsätze, daß Kinder eines bestimmten Alters oder bestimmten Geschlechtes einem Elternteil zuzuweisen seien, doch sei es im allgemeinen als günstig erachtet worden, Kleinkinder und Mädchen zarteren Alters bei der Mutter unterzubringen. Die ständige Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter sei auch (regelmäßig) der Betreuung durch Stellvertreter des Vaters (etwa dessen Mutter) vorzuziehen. Schließlich sollten Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden. Die Eignung des Vaters zur Erziehung stehe zwar nicht in Frage, doch sei der Mutter diesbezüglich der Vorzug zu geben, weil sie ihre Erziehungstüchtigkeit durch die zufriedenstellende Erziehungsarbeit bei den drei anderen Kindern bereits bewiesen habe. Die Pflege und Erziehung durch die Mutter sei auch für die Entwicklung des sechsjährigen Mädchens besser als die Pflege und Erziehung durch den Vater. Die Zuteilung aller Elternrechte und Pflichten an die Mutter sichere aber auch die Betreuung durch die Mutter an Stelle einer Betreuung durch Stellvertreter des Vaters und vereinige vor allem auch alle Geschwister. Für ein Verbleiben beim Vater spreche, daß bestehende Verhältnisse (möglichst) nicht verändert werden sollten, der seit mehr als einem Jahr unterbrochene Kontakt mit der Mutter und der Wunsch des Kindes, beim Vater bzw. bei den Großeltern väterlicherseits zu bleiben. Diese Umstände könnten jedoch bei der erstmaligen Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB nicht den Ausschlag geben, zumal zu erwarten sei, daß sich das Kind nach einer Eingewöhnungszeit auch bei der Mutter wohl fühlen werde. Auch der große Altersunterschied zwischen den vom Vater zur Betreuung Isabellas herangezogenen Großeltern väterlicherseits und die Eigenschaften der ebenfalls zur Betreuung herangezogenen Tante des Mädchens würden auf längere Sich für eine Betreuung durch die Mutter sprechen.
In seinem (Revisions-)Rekurs beantragt der Vater, die Entscheidung der zweiten Instanz zwecks Ergänzung des Verfahrens, insbesondere durch Beiziehung eines Kinderpsychologen, und neuerlicher Entscheidung durch das Erstgericht aufzuheben, allenfalls durch Wiederherstellen der Entscheidung der ersten Instanz abzuändern. Der Rechtsmittelwerber behauptet, der angefochtene Beschluß stütze sich ausschließlich auf unbelegte Mitteilungen der Mutter, der Jugendwohlfahrtaußenstelle der Bezirkshauptmannschaft Perg und der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, insbesondere hinsichtlich eines fragwürdigen Erziehungsstils der Großeltern, des angeblich nicht guten Leumundes und des mangelnden pädagogischen Geschickes der Schwester des Vaters. In Wahrheit habe sich die Mutter schon während der Ehe nur sehr mangelhaft um die Kinder gekümmert, sie vielfach als Alibi für Kontakte mit anderen Männern benützt und oft ihre überwachungspflichten vernachlässigt. Gerade für Isabella habe die Mutter kein entsprechendes Interesse gezeigt. Es liege daher der Verdacht nahe, daß für ihre jetzigen Bemühungen nicht das Wohl des Kindes sondern eigene finanzielle Interessen maßgebend seien. Weil Isabella sich für den Vater entschieden habe, wäre eine Entscheidung gegen ihren Willen nur nach objektiven Ermittlungsergebnissen möglich. Dabei wäre der Zeitpunkt einer allfälligen önderung so festzusetzen, daß das jetzt die Volksschule in Grein besuchende Kind nicht während des laufenden Schuljahres zu einer übersiedlung gezwungen wäre. Zum Beweis für sein Vorbringen beruft sich der Vater auf die Vernehmung seiner Mutter und einer Monika A.