Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revisionsrekurs der erbl. Tochter ist zulässig, weil die bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die von einem Beteiligten (Noterben) aufgezeigte Umgehung der ausländergrundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht des Kaufvertrages durch eine letztwillige Verfügung mittels Erbvertrages die Erlassung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG hindern kann, von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG ist, und weil die pflichtteilsberechtigte erblasserische Tochter auch grundsätzlich zur Anfechtung der vom Legatar erwirkten Amtsbestätigung ohne strenge Überprüfung ihrer Interessen (SZ 24/284, SZ 47/12 ua) schon wegen der Behauptung der Unwirksamkeit der letztwilligen Anordnung wegen Umgehung grundverkehrsbehördlicher Vorschriften legitimiert ist. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revisionsrekurs der erbl. Tochter ist zulässig, weil die bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die von einem Beteiligten (Noterben) aufgezeigte Umgehung der ausländergrundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht des Kaufvertrages durch eine letztwillige Verfügung mittels Erbvertrages die Erlassung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG hindern kann, von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist, und weil die pflichtteilsberechtigte erblasserische Tochter auch grundsätzlich zur Anfechtung der vom Legatar erwirkten Amtsbestätigung ohne strenge Überprüfung ihrer Interessen (SZ 24/284, SZ 47/12 ua) schon wegen der Behauptung der Unwirksamkeit der letztwilligen Anordnung wegen Umgehung grundverkehrsbehördlicher Vorschriften legitimiert ist. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Wie schon nach § 12 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974 LGBl.1974/8, unterliegen auch nach § 8 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl.1986/73, in diesen Bestimmungen näher genannte Rechtsgeschäfte unter Lebenden über Grundstücke und Gebäude durch Ausländer der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Der Erwerb von Todes wegen (durch Erben oder Vermächtnisnehmer) unterliegt danach keiner gesetzlichen Beschränkung.Wie schon nach Paragraph 12, des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974 LGBl.1974/8, unterliegen auch nach Paragraph 8, des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl.1986/73, in diesen Bestimmungen näher genannte Rechtsgeschäfte unter Lebenden über Grundstücke und Gebäude durch Ausländer der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Der Erwerb von Todes wegen (durch Erben oder Vermächtnisnehmer) unterliegt danach keiner gesetzlichen Beschränkung.
Die im § 3 Abs.2 lit.a zweiter Halbsatz des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl 1983/69, vorgesehen gewesene Beschränkung des Grunderwerbs für Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern es sich nicht um den Ehegatten oder Blutsverwandte und Verschwägerte des Verstorbenen in gerader Linie handelte, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.Juni 1988 mit Wirkung ab 30.Juni 1989 als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg.11.777). Daraus folgt, daß der Erwerb von Todes wegen auch nach den Salzburger Grundverkehrsbestimmungen nicht etwa analog als genehmigungspflichtig angesehen werden kann. Die Abmachungen der Vertragsteile über die Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Siegfried P***** in der wirtschaftlichen Stellung eines Eigentümers bis zum Tod des Victor M***** sind somit zwar mangels Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde rechtlich unwirksam geblieben. Für das erst nach dem Tod des Victor M***** wirksam gewordene Vermächtnis der Eigentumswohnung auf Grund des Erbvertrages sehen die geltenden Grundverkehrsbestimmungen aber keine Genehmigungspflicht vor. Der Erlassung einer Amtsbestätigung zur Verbücherung der vermachten Eigentumswohnung stehen daher rechtliche Hindernisse nicht entgegen. Aus der von der Revisionsrekurswerberin offengelegten Absicht der Umgehung der für den Erwerb unter Lebenden erforderlichen (und verweigerten) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung kann für die zu beurteilende Zuwendung mittels Erbvertrages (Legates) kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Die Pflichtteilsberechnung wird damit nicht entschieden.Die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl 1983/69, vorgesehen gewesene Beschränkung des Grunderwerbs für Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern es sich nicht um den Ehegatten oder Blutsverwandte und Verschwägerte des Verstorbenen in gerader Linie handelte, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.Juni 1988 mit Wirkung ab 30.Juni 1989 als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg.11.777). Daraus folgt, daß der Erwerb von Todes wegen auch nach den Salzburger Grundverkehrsbestimmungen nicht etwa analog als genehmigungspflichtig angesehen werden kann. Die Abmachungen der Vertragsteile über die Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Siegfried P***** in der wirtschaftlichen Stellung eines Eigentümers bis zum Tod des Victor M***** sind somit zwar mangels Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde rechtlich unwirksam geblieben. Für das erst nach dem Tod des Victor M***** wirksam gewordene Vermächtnis der Eigentumswohnung auf Grund des Erbvertrages sehen die geltenden Grundverkehrsbestimmungen aber keine Genehmigungspflicht vor. Der Erlassung einer Amtsbestätigung zur Verbücherung der vermachten Eigentumswohnung stehen daher rechtliche Hindernisse nicht entgegen. Aus der von der Revisionsrekurswerberin offengelegten Absicht der Umgehung der für den Erwerb unter Lebenden erforderlichen (und verweigerten) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung kann für die zu beurteilende Zuwendung mittels Erbvertrages (Legates) kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Die Pflichtteilsberechnung wird damit nicht entschieden.
Zutreffend hat das Rekursgericht die außerhalb der Rekursfrist eingebrachten "Ergänzenden Ausführungen zur Rekursbegründung" gemäß § 11 Abs 2 AußStrG zurückgewiesen; auf seine Ausführungen wird gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 16 Abs 3 AußStrG verwiesen.Zutreffend hat das Rekursgericht die außerhalb der Rekursfrist eingebrachten "Ergänzenden Ausführungen zur Rekursbegründung" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG zurückgewiesen; auf seine Ausführungen wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG verwiesen.