Entscheidung 3 Ob 53/01t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Christoph Rittler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Reimbert S*****, vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 650.000 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Dezember 2000, GZ 1 R 265/00b-50, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Jedenfalls nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der EO-Nov 2000 stünde auch eine nach Ablauf der Frist, aber vor der Beschlussfassung vorgenommene Verfahrenshandlung (hier Vorlage der Versteigerungsbedingungen) der Einstellung entgegen (s Angst in Angst, EO Rz 14 zu § 200). Schon aus diesem Grund ist die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage der Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, die darin liegen soll, dass dem Verpflichteten nicht zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Ergebnissen der Erhebungen des Rekursgerichtes über den Tag, an dem der die Versteigerungsbedingungen enthaltende Schriftsatz zur Post gegeben wurde Stellung zu nehmen, nicht zu lösen, weil die Erhebungen für die angefochtene Entscheidung nicht wesentlich sind.Jedenfalls nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der EO-Nov 2000 stünde auch eine nach Ablauf der Frist, aber vor der Beschlussfassung vorgenommene Verfahrenshandlung (hier Vorlage der Versteigerungsbedingungen) der Einstellung entgegen (s Angst in Angst, EO Rz 14 zu Paragraph 200,). Schon aus diesem Grund ist die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage der Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, die darin liegen soll, dass dem Verpflichteten nicht zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Ergebnissen der Erhebungen des Rekursgerichtes über den Tag, an dem der die Versteigerungsbedingungen enthaltende Schriftsatz zur Post gegeben wurde Stellung zu nehmen, nicht zu lösen, weil die Erhebungen für die angefochtene Entscheidung nicht wesentlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00053.01T.0425.000
Dokumentnummer
JJT_20010425_OGH0002_0030OB00053_01T0000_000