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Entscheidung 3 Ob 53/01t×

Entscheidung 3 Ob 53/01t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob53/01t

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Christoph Rittler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Reimbert S*****, vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 650.000 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Dezember 2000, GZ 1 R 265/00b-50, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Jedenfalls nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der EO-Nov 2000 stünde auch eine nach Ablauf der Frist, aber vor der Beschlussfassung vorgenommene Verfahrenshandlung (hier Vorlage der Versteigerungsbedingungen) der Einstellung entgegen (s Angst in Angst, EO Rz 14 zu Paragraph 200,). Schon aus diesem Grund ist die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage der Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, die darin liegen soll, dass dem Verpflichteten nicht zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Ergebnissen der Erhebungen des Rekursgerichtes über den Tag, an dem der die Versteigerungsbedingungen enthaltende Schriftsatz zur Post gegeben wurde Stellung zu nehmen, nicht zu lösen, weil die Erhebungen für die angefochtene Entscheidung nicht wesentlich sind.

Anmerkung

E61459 03A00531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00053.01T.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0030OB00053_01T0000_000