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Entscheidung 3 Ob 53/21x×

Entscheidung 3 Ob 53/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob53/21x

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. W*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch AHP Angerer Hochfellner Pontasch, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), hier wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. Februar 2021, GZ 2 R 41/21p-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 12. November 2020, GZ 43 Nc 26/20h-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Vorsteher des Erstgerichts verwarf die vom Kläger geltend gemachte Ablehnung des für das Oppositionsverfahren zuständigen Richters des Erstgerichts.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  Der vom Kläger dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4] Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung stellt eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in einzelnen Verfahren verdrängt vergleiche 3 Ob 356/97t mwN), und wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (3 Ob 171/20y mwN).

[5]           Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E131637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00053.21X.0422.000

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210422_OGH0002_0030OB00053_21X0000_000