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Entscheidung 3 Ob 53/23z×

Entscheidung 3 Ob 53/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

3Ob53/23z

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen L*, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen und der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin B*, beide vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Februar 2023, GZ 54 R 8/23g-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Für den Betroffenen wurde zunächst seine Gattin als gesetzliche Erwachsenenvertreterin registriert, wobei ihr Wirkungsbereich unter anderem die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie den Abschluss von nicht in Paragraph 289, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 ABGB genannten Rechtsgeschäften umfasst.

[2]           Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 25. November 2022, womit die gesetzliche Erwachsenenvertretung beendet wurde und für den Betroffenen einerseits seine Gattin und andererseits ein Rechtsanwalt zu gerichtlichen Erwachsenenvertretern bestellt wurden, wobei der Wirkungsbereich des Rechtsanwalts die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens, die Geltendmachung der aus dem Schadensfall vom 6. Juli 2019 resultierenden Ansprüche und die Vertretung bei Verträgen, ausgenommen Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs umfasst.

[3]                  Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof bisher nur den gegen diese Rekursentscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen und seiner Gattin vor. Im Akt erliegen allerdings acht weitere – jeweils nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigte – Rechtsmittel gegen diesen Beschluss (ON 59 bis ON 66), die von Angehörigen des Betroffenen erhoben wurden.

[4] Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG steht einem Angehörigen iSd Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu.

[5] Den zum Rekurs berechtigten Personen ist der Beschluss zuzustellen (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 Paragraph 127, AußStrG Rz 20); dies ist hier weder hinsichtlich des erstinstanzlichen Beschlusses noch bezüglich der Rekursentscheidung geschehen, sodass die Rechtsmittelfrist noch gar nicht zu laufen beginnen konnte und die Rechtsmittel jedenfalls rechtzeitig erhoben wurden.

[6] Die Rekurslegitimation der nahen Angehörigen beschränkt sich auf die Entscheidung über die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters und damit im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit Paragraph 274, ABGB erfolgt. Der Angehörige kann dabei geltend machen, das Gericht habe sich über die hierarchische Ordnung, die in dieser Bestimmung für das Verhältnis der in Betracht kommenden Personen vorgesehen ist, hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth2 Paragraph 127, AußStrG Rz 21 mwN). Ein solches Vorbringen ist den Rechtsmitteln (auch) zu entnehmen.

[7] Da über mehrere Rechtsmittel gegen ein und denselben Beschluss nur gemeinsam entschieden werden kann, wird das Erstgericht die weiteren Rechtsmittelwerber – soweit es sich bei ihnen um Angehörige iSd Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG handelt (was auf die Geschwister des Betroffenen nicht zutrifft) – unter Fristsetzung zur Verbesserung ihrer Rechtsmittel durch anwaltliche Unterfertigung aufzufordern und den Akt nach erfolgter Verbesserung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten Frist neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen haben.

Textnummer

E138683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00053.23Z.0419.000

Im RIS seit

11.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230419_OGH0002_0030OB00053_23Z0000_000

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