[2] Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[3] 1. Die Beklagte führt zutreffend aus, dass es sich bei der abschließenden Schlussfolgerung im Urteil des Erstgerichts, wonach ausgehend von der tatsächlichen Wohnnutzfläche und den tatsächlichen Baukosten der eingeklagte Honorarbetrag offen sei, um eine rechtliche Beurteilung handelt. Dies gilt auch für die von der Beklagten angesprochene Ermittlung des für die Entgeltbestimmung maßgebenden „Honorarschlüssels“. Die dafür maßgebenden Parameter sind durch Vertragsauslegung zu ermitteln; die von der Beklagten geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor.
[4] 2.1 Nach der Rechtsprechung wirft die Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb die Revision nur dann zulässig ist, wenn das Berufungsgericht von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen abgewichen und zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (vgl RS0042776; RS0042936; RS0042555). [4] 2.1 Nach der Rechtsprechung wirft die Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb die Revision nur dann zulässig ist, wenn das Berufungsgericht von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen abgewichen und zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist vergleiche RS0042776; RS0042936; RS0042555).
[5] Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls vermag die außerordentliche Revision nicht darzulegen.
[6] 2.2 Die Beklagte argumentiert, dass sich die als Honorarbasis dienenden Baukosten aus der tatsächlichen Wohnnutzfläche (11.072,32 m²) und den Baukosten pro m² nach dem zugrunde liegenden Angebot der Klägerin ergeben.
[7] Nach diesem Angebot errechnete sich der darin angegebene m²-Preis (1.320,30 EUR) aus der Relation zwischen den geschätzten (Gesamt-)Baukosten (13.426.143,90 EUR) und der geschätzten Wohnnutzfläche (10.169 m²). Nach den weiteren Feststellungen lehnte die Klägerin die von der Beklagten gewünschte Pauschalierung ab, weshalb die Beklagte, von der der Werkvertrag stammte, darin den Satz „Der vereinbarte Werklohn ist ein Pauschalpreis“ sowie generell den Begriff „Pauschalpreis“ strich.
[8] Davon ausgehend ist der von der Beklagten in der außerordentlichen Revision vertretene Standpunkt, dass für die Ermittlung der Honorarbasis der Klägerin zwar die Wohnnutzfläche (im Vergleich zur Angabe im Angebot) variabel sei, hinsichtlich des m²-Preises aber eine Pauschalvereinbarung (über den Betrag von 1.320,30 EUR) bestehe, jedenfalls nicht zwingend. Da gerade keine pauschale Entgeltregelung getroffen wurde und der entgegen der letztlich getroffenen Vereinbarung noch von der von der Beklagten intendierten Pauschalpreisregelung ausgehenden Beilage ./1 zum Werkvertrag für die Vertragsauslegung keine vorrangige Bedeutung zukommt, ist das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis, dass beide erwähnten Parameter (Wohnnutzfläche und Baukosten pro m2) für die Berechnung des Honorars der Klägerin nach Maßgabe der tatsächlich erzielten Werte variabel sein sollten, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Verkennung der Auslegungsgrundsätze.
[9] Honorarbasis sind unstrittig die (Gesamt-)Baukosten. Wenn diese nicht nach den (geschätzten) Angaben im Angebot der Klägerin, sondern unter Zugrundelegung des tatsächlichen Flächenausmaßes zu bestimmen sind, ist naheliegend, dass die tatsächlichen Baukosten maßgebend sein sollen und nicht ein Mischwert zwischen tatsächlichem Flächenausmaß und m2-Preis laut Angebot der Klägerin. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Unklarheitenregel berufen, weil der Werkvertrag von ihr selbst stammt.
[10] 3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.