[3] In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[4] 1.1. Der Vater rügt zunächst als „Nichtigkeit“, dass das Kind dem Verfahren nicht als Partei beigezogen und für dieses auch kein Kollisionskurator bestellt worden sei.
[5] 1.2. Anders als die Nichtigkeitsgründe der ZPO wirkt der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 58 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG) nicht absolut. Er kann daher nur dann zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213; 1 Ob 33/25x [Rz 34]). Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, muss daher die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes konkret aufgezeigt werden (RS0120213 [T14, T15, T23]; RS0119971 [T6]; 5 Ob 21/25m [Rz 20]). 1.2. Anders als die Nichtigkeitsgründe der ZPO wirkt der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG) nicht absolut. Er kann daher nur dann zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213; 1 Ob 33/25x [Rz 34]). Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, muss daher die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes konkret aufgezeigt werden (RS0120213 [T14, T15, T23]; RS0119971 [T6]; 5 Ob 21/25m [Rz 20]).
[6] 1.3. Dieser Anforderung wird der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters nicht gerecht, weil er nicht darlegt, welchen für ihn negativen Einfluss die unterlassene Beiziehung des Kindes auf die Beurteilung seiner Antragslegitimation haben konnte (vgl RS0120213 [T13, T20]; 7 Ob 94/25m [Rz 11]). 1.3. Dieser Anforderung wird der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters nicht gerecht, weil er nicht darlegt, welchen für ihn negativen Einfluss die unterlassene Beiziehung des Kindes auf die Beurteilung seiner Antragslegitimation haben konnte vergleiche RS0120213 [T13, T20]; 7 Ob 94/25m [Rz 11]).
[7] 2.1. Der Vater zieht im Übrigen gar nicht in Zweifel, dass er nicht antragslegitimiert ist. Er rügt lediglich, dass das Rekursgericht diese Rechtsansicht nicht mit ihm erörtert habe. Hätte es das getan, so hätte er die Möglichkeit gehabt, den Antrag zu modifizieren bzw diesen in Vertretung des Kindes zu stellen und einen Kollisionskurator für dieses zu beantragen.
[8] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels eigener Regelungen im AußStrG die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung bzw die im Bereich der ZPO entwickelte Judikatur zur Parteiänderung auch im außerstreitigen Verfahren sinngemäß anzuwenden (RS0005758 [T1]; 9 ObA 137/21v [Rz 2]; vgl 1 Ob 116/19v Pkt 1.). 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels eigener Regelungen im AußStrG die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung bzw die im Bereich der ZPO entwickelte Judikatur zur Parteiänderung auch im außerstreitigen Verfahren sinngemäß anzuwenden (RS0005758 [T1]; 9 ObA 137/21v [Rz 2]; vergleiche 1 Ob 116/19v Pkt 1.).
[9] Ausgehend davon ist die vom Antragsteller angestrebte „Modifizierung“ des Antrags keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung auf die von Anfang an als Antragstellerin gemeinte Tochter (vgl RS0039808; RS0039378), sondern ein unzulässiger Parteiwechsel (RS0039530), mit dem versucht werden soll, den Mangel der Sachlegitimation des Antragstellers zu sanieren. Dieser Mangel kann allerdings nicht im Weg der Berichtigung der Parteibezeichnung beseitigt werden (RS0035266), sodass es dazu auch keiner Erörterung oder Anleitung bedurfte. Ausgehend davon ist die vom Antragsteller angestrebte „Modifizierung“ des Antrags keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung auf die von Anfang an als Antragstellerin gemeinte Tochter vergleiche RS0039808; RS0039378), sondern ein unzulässiger Parteiwechsel (RS0039530), mit dem versucht werden soll, den Mangel der Sachlegitimation des Antragstellers zu sanieren. Dieser Mangel kann allerdings nicht im Weg der Berichtigung der Parteibezeichnung beseitigt werden (RS0035266), sodass es dazu auch keiner Erörterung oder Anleitung bedurfte.
[10] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.