Aus der Begründung:
Die Entscheidung über den Revisionsrekurs hängt von der Lösung der Frage ab, ob der Abhandlung der Schätzwert der Liegenschaftshälfte am Todestage der Erblasserin oder der Schätzwert am Tage einer neuerlich anzuordnenden Schätzung zugrunde zu legen ist. Aus den §§ 97, 103 und 167 AußstrG. ergibt sich, daß das Inventar ein Verzeichnis des Vermögens des Erblassers unter Ermittlung des Wertes des Verlassenschaftsvermögens am Todestage des Erblassers zu enthalten hat. Da am Todestage der Erblasserin Marianne K. die Preisstoppverordnung vom 29. März 1938, DRGBl. I S. 340, noch in Wirksamkeit stand, mußte sie bei der Wertermittlung der der Erblasserin gehörigen Liegenschaftshälfte berücksichtigt werden. Die Ansicht des Revisionsrekurses, daß sich diese Preisstoppverordnung nur auf den geschäftlichen Verkehr von Grundstücken, nicht aber auf Schätzungen im Abhandlungsverfahren erstreckte, kann nicht geteilt werden, da die Verordnung eine diesbezügliche Unterscheidung nicht macht.Die Entscheidung über den Revisionsrekurs hängt von der Lösung der Frage ab, ob der Abhandlung der Schätzwert der Liegenschaftshälfte am Todestage der Erblasserin oder der Schätzwert am Tage einer neuerlich anzuordnenden Schätzung zugrunde zu legen ist. Aus den Paragraphen 97, 103 und 167 AußstrG. ergibt sich, daß das Inventar ein Verzeichnis des Vermögens des Erblassers unter Ermittlung des Wertes des Verlassenschaftsvermögens am Todestage des Erblassers zu enthalten hat. Da am Todestage der Erblasserin Marianne K. die Preisstoppverordnung vom 29. März 1938, DRGBl. römisch eins S. 340, noch in Wirksamkeit stand, mußte sie bei der Wertermittlung der der Erblasserin gehörigen Liegenschaftshälfte berücksichtigt werden. Die Ansicht des Revisionsrekurses, daß sich diese Preisstoppverordnung nur auf den geschäftlichen Verkehr von Grundstücken, nicht aber auf Schätzungen im Abhandlungsverfahren erstreckte, kann nicht geteilt werden, da die Verordnung eine diesbezügliche Unterscheidung nicht macht.
Damit ist aber der Entscheidung über die Frage, welche Gesamtansprüche dem Noterben gegen den Nachlaß zustehen, nicht vorgegriffen. Nach § 786 ABGB. ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung als ein den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Damit übereinstimmend ordnet das Hofdekret vom 27. März 1847, JGS. Nr. 1051, an, daß der Noterbe berechtigt ist, über den ihm vom Tode des Erblassers bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles gebührenden verhältnismäßigen Anteil am Gewinn und Verlust und an den Früchten der Erbschaft Rechnung zu fordern. Demnach ist der Pflichtteil wohl nach dem Werte des Verlassenschaftsvermögens am Todestage des Erblassers zu berechnen, es gebührt aber dem Noterben darüber hinaus ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung und an den Erträgnissen des Nachlaßvermögens bis zum Tage der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles. Einer Schätzung des Nachlaßvermögens zu einem früheren Zeitpunkte als dem Tage der wirklichen Zuweisung des Pflichtteiles könnte daher für die Ermittlung der Ansprüche des Noterben keine Bedeutung zukommen. Da weder der erbserklärte Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte minderjährig oder pflegebefohlen ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 162 AußstrG. nicht vor und ist daher das Abhandlungsgericht nicht verpflichtet, die dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Nachlaß zustehenden Ansprüche durch eine neuerliche Schätzung des Nachlaßvermögens zu ermitteln oder zu überprüfen (SZ. IV/148).Damit ist aber der Entscheidung über die Frage, welche Gesamtansprüche dem Noterben gegen den Nachlaß zustehen, nicht vorgegriffen. Nach Paragraph 786, ABGB. ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung als ein den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Damit übereinstimmend ordnet das Hofdekret vom 27. März 1847, JGS. Nr. 1051, an, daß der Noterbe berechtigt ist, über den ihm vom Tode des Erblassers bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles gebührenden verhältnismäßigen Anteil am Gewinn und Verlust und an den Früchten der Erbschaft Rechnung zu fordern. Demnach ist der Pflichtteil wohl nach dem Werte des Verlassenschaftsvermögens am Todestage des Erblassers zu berechnen, es gebührt aber dem Noterben darüber hinaus ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung und an den Erträgnissen des Nachlaßvermögens bis zum Tage der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles. Einer Schätzung des Nachlaßvermögens zu einem früheren Zeitpunkte als dem Tage der wirklichen Zuweisung des Pflichtteiles könnte daher für die Ermittlung der Ansprüche des Noterben keine Bedeutung zukommen. Da weder der erbserklärte Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte minderjährig oder pflegebefohlen ist, liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 162, AußstrG. nicht vor und ist daher das Abhandlungsgericht nicht verpflichtet, die dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Nachlaß zustehenden Ansprüche durch eine neuerliche Schätzung des Nachlaßvermögens zu ermitteln oder zu überprüfen (SZ. IV/148).