Aus der Begründung:
Richtig ist, daß dem Verpflichteten bei der Forderungsexekution durch die Pfändung das Verfügungsrecht über die Forderung entzogen wird (§ 294 Abs. 2 EO). Vor erfolgter Überweisung ist aber der Verpflichtete in seinen Verfügungen über die gepfändete Forderung nur insoweit beschränkt als diese mit dem erworbenen Pfandrecht des betreibenden Gläubigers kollidieren (Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO[4], 2132). Das dem Verpflichteten in Ansehung der gepfändeten Forderung erteilte Verfügungsverbot bezieht sich daher nur auf Rechtshandlungen (Verfügungen) materieller Natur (z. B. Einziehung, Schulderlaß, Zession), die eine Gefährdung des Pfandrechtes des betreibenden Gläubigers nach sich ziehen können (SZ 10/314; RSpr. 1933/122). Alle Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die Sicherung des betreibenden Gläubigers nicht beeinträchtigen, sind hingegen zulassig (Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO[4] III, 2131 und 2236. RSpr. 1933/122). Erst mit der erfolgten Überweisung verliert der Verpflichtete die Legitimation auch zu diesen Rechtshandlungen über die gepfändete Forderung (Heller - Berger-Stix III, 2217, SZ 15/210, 17/163; JBl. 1955, 309). Solange die Überweisung der gepfändeten Forderung nicht erfolgt ist, kann daher der Verpflichtete die bereits eingeklagte Forderung weiter gerichtlich verfolgen, muß allerdings, wenn der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, das Klagebegehren auf gerichtlichen Erlag einschränken (Heller - Berger - Stix III, 2131). Dies gilt auch dann, wenn die gepfändete Forderung die betriebene übersteigt, weil der Verpflichtete, über den die betriebene Forderung übersteigenden Betrag erst nach vollständiger Befriedigung des betreibenden Gläubigers unbeschränkt verfügen kann (SZ 10/314; JBl. 1955, 309). Mit Recht wies daher das Rekursgericht den Exekutionsantrag des betreibenden Gläubigers insoweit ab, als dieser begehrte, dem Verpflichteten jede (wie immer geartete) klagsmäßige Geltendmachung der gepfändeten Forderung zu untersagen.Richtig ist, daß dem Verpflichteten bei der Forderungsexekution durch die Pfändung das Verfügungsrecht über die Forderung entzogen wird (Paragraph 294, Absatz 2, EO). Vor erfolgter Überweisung ist aber der Verpflichtete in seinen Verfügungen über die gepfändete Forderung nur insoweit beschränkt als diese mit dem erworbenen Pfandrecht des betreibenden Gläubigers kollidieren (Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO[4], 2132). Das dem Verpflichteten in Ansehung der gepfändeten Forderung erteilte Verfügungsverbot bezieht sich daher nur auf Rechtshandlungen (Verfügungen) materieller Natur (z. B. Einziehung, Schulderlaß, Zession), die eine Gefährdung des Pfandrechtes des betreibenden Gläubigers nach sich ziehen können (SZ 10/314; RSpr. 1933/122). Alle Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die Sicherung des betreibenden Gläubigers nicht beeinträchtigen, sind hingegen zulassig (Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO[4] römisch drei, 2131 und 2236. RSpr. 1933/122). Erst mit der erfolgten Überweisung verliert der Verpflichtete die Legitimation auch zu diesen Rechtshandlungen über die gepfändete Forderung (Heller - Berger-Stix römisch drei, 2217, SZ 15/210, 17/163; JBl. 1955, 309). Solange die Überweisung der gepfändeten Forderung nicht erfolgt ist, kann daher der Verpflichtete die bereits eingeklagte Forderung weiter gerichtlich verfolgen, muß allerdings, wenn der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, das Klagebegehren auf gerichtlichen Erlag einschränken (Heller - Berger - Stix römisch drei, 2131). Dies gilt auch dann, wenn die gepfändete Forderung die betriebene übersteigt, weil der Verpflichtete, über den die betriebene Forderung übersteigenden Betrag erst nach vollständiger Befriedigung des betreibenden Gläubigers unbeschränkt verfügen kann (SZ 10/314; JBl. 1955, 309). Mit Recht wies daher das Rekursgericht den Exekutionsantrag des betreibenden Gläubigers insoweit ab, als dieser begehrte, dem Verpflichteten jede (wie immer geartete) klagsmäßige Geltendmachung der gepfändeten Forderung zu untersagen.