Der Revisionsrekurs ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Der vorliegende Exekutionstitel ist ein Vollstreckungsbescheid im Sinne des § 699 dZPO, der auf der Grundlage eines Mahnbescheides im Sinne des § 692 dZPO erlassen wird, wenn der Antragsgegner gegen diesen nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Erst der Vollstreckungsbescheid ist der zur Zwangsvollstreckung geeignete Exekutionstitel (§ 794 Abs 1 Z 4 dZPO). Er steht gemäß § 700 Abs 1 dZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumungsurteil gleich. Bei diesem Exekutionstitel handelt es sich um eine Entscheidung, die in einem Verfahren erging, auf das sich die unterlegene Partei nicht eingelassen hat.Der vorliegende Exekutionstitel ist ein Vollstreckungsbescheid im Sinne des Paragraph 699, dZPO, der auf der Grundlage eines Mahnbescheides im Sinne des Paragraph 692, dZPO erlassen wird, wenn der Antragsgegner gegen diesen nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Erst der Vollstreckungsbescheid ist der zur Zwangsvollstreckung geeignete Exekutionstitel (Paragraph 794, Absatz eins, Ziffer 4, dZPO). Er steht gemäß Paragraph 700, Absatz eins, dZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumungsurteil gleich. Bei diesem Exekutionstitel handelt es sich um eine Entscheidung, die in einem Verfahren erging, auf das sich die unterlegene Partei nicht eingelassen hat.
Einer solchen Entscheidung ist gemäß Art 2 Z 2 lit a des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 die Anerkennung zu versagen, sofern der unterlegenen Partei die Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, zugestellt worden war. Bei der Vollstreckung einer solchen Entscheidung hat der betreibende Gläubiger gemäß Art 7 Abs 2 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages unter anderem nachzuweisen, daß die das Verfahren einleitende Verfügung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist, wobei dieser Nachweis durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen ist.Einer solchen Entscheidung ist gemäß Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 die Anerkennung zu versagen, sofern der unterlegenen Partei die Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, zugestellt worden war. Bei der Vollstreckung einer solchen Entscheidung hat der betreibende Gläubiger gemäß Artikel 7, Absatz 2, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages unter anderem nachzuweisen, daß die das Verfahren einleitende Verfügung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist, wobei dieser Nachweis durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen ist.
Diese das Verfahren einleitende Verfügung ist der Mahnbescheid. Seine Zustellung wird zwar im Vollstreckungsbescheid erwähnt. Weiters wurde eine Bestätigung des deutschen Amtsgerichtes vorgelegt, wonach diese Zustellung gemäß den Vorschriften der deutschen ZPO erfolgt sei. Eine Zustellungsurkunde oder eine gerichtliche Bestätigung "über den Zustellungsvorgang" wurde aber nicht vorgelegt. Die nur allgemein gehaltene Bestätigung sagt nichts über die Art der Zustellung aus und ist daher unzureichend. Wenn auch im Rahmen eines Rekursverfahrens eine Überprüfung der tatsächlichen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Zustellungsvorganges nicht zu erfolgen hätte (so kürzlich 3 Ob 79/89; vgl auch Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix 889), so muß doch eine rechtliche Überprüfung möglich sein (vgl Entscheidungen wie EvBl 1970/183 und EvBl 1972/130).Diese das Verfahren einleitende Verfügung ist der Mahnbescheid. Seine Zustellung wird zwar im Vollstreckungsbescheid erwähnt. Weiters wurde eine Bestätigung des deutschen Amtsgerichtes vorgelegt, wonach diese Zustellung gemäß den Vorschriften der deutschen ZPO erfolgt sei. Eine Zustellungsurkunde oder eine gerichtliche Bestätigung "über den Zustellungsvorgang" wurde aber nicht vorgelegt. Die nur allgemein gehaltene Bestätigung sagt nichts über die Art der Zustellung aus und ist daher unzureichend. Wenn auch im Rahmen eines Rekursverfahrens eine Überprüfung der tatsächlichen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Zustellungsvorganges nicht zu erfolgen hätte (so kürzlich 3 Ob 79/89; vergleiche auch Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix 889), so muß doch eine rechtliche Überprüfung möglich sein vergleiche Entscheidungen wie EvBl 1970/183 und EvBl 1972/130).
Das Gericht zweiter Instanz hat daher mit Recht den Mangel des Zustellungsnachweises im Sinne des Art 7 Abs 2 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages wahrgenommen. Der erkennende Senat schließt sich jedoch nicht der Ansicht der zweiten Instanz an, daß im vorliegenden Fall deshalb kein Verbesserungsverfahren stattzufinden habe, weil sich die betreibende Partei durch die Vorlage einer unzureichenden Bestätigung des Problems bewußt gewesen und lediglich von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen sei. Es ist zwar richtig, daß die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens grundsätzlich nicht dazu bestimmt ist, Anträgen, die nur wegen eines Rechtsirrtums unschlüssig sind, zur Schlüssigkeit zu verhelfen (Fasching, ZPR2 Rz 513). Dies könnte aber nur gelten, wenn sich eine Partei ausdrücklich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Antrages beruft, wenn also die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag etwa ausdrücklich die Rechtsansicht vertreten hätte, es sei nur die von ihr vorgelegte Bestätigung nötig. Im vorliegenden Fall steht dies aber nicht fest, sondern die betreibende Partei kann auch nur übersehen haben, daß sie keine Bestätigung "über den Zustellungsvorgang", sondern nur eine Bestätigung, "daß" die Zustellung gemäß den deutschen Vorschriften stattgefunden habe, vorgelegt hat, sodaß sie so zu behandeln ist wie eine Partei, die versehentlich überhaupt keine Bestätigung vorgelegt hat. Vor der Abweisung des Exekutionsantrages muß daher mangels eines Einflusses auf einen Befriedigungsrang (erfolgose Anfrage) die Verbesserung des Mangels versucht werden (SZ 35/119; RdW 1986, 82).Das Gericht zweiter Instanz hat daher mit Recht den Mangel des Zustellungsnachweises im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages wahrgenommen. Der erkennende Senat schließt sich jedoch nicht der Ansicht der zweiten Instanz an, daß im vorliegenden Fall deshalb kein Verbesserungsverfahren stattzufinden habe, weil sich die betreibende Partei durch die Vorlage einer unzureichenden Bestätigung des Problems bewußt gewesen und lediglich von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen sei. Es ist zwar richtig, daß die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens grundsätzlich nicht dazu bestimmt ist, Anträgen, die nur wegen eines Rechtsirrtums unschlüssig sind, zur Schlüssigkeit zu verhelfen (Fasching, ZPR2 Rz 513). Dies könnte aber nur gelten, wenn sich eine Partei ausdrücklich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Antrages beruft, wenn also die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag etwa ausdrücklich die Rechtsansicht vertreten hätte, es sei nur die von ihr vorgelegte Bestätigung nötig. Im vorliegenden Fall steht dies aber nicht fest, sondern die betreibende Partei kann auch nur übersehen haben, daß sie keine Bestätigung "über den Zustellungsvorgang", sondern nur eine Bestätigung, "daß" die Zustellung gemäß den deutschen Vorschriften stattgefunden habe, vorgelegt hat, sodaß sie so zu behandeln ist wie eine Partei, die versehentlich überhaupt keine Bestätigung vorgelegt hat. Vor der Abweisung des Exekutionsantrages muß daher mangels eines Einflusses auf einen Befriedigungsrang (erfolgose Anfrage) die Verbesserung des Mangels versucht werden (SZ 35/119; RdW 1986, 82).
Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher aufzuheben. Das Erstgericht hat der betreibenden Partei eine angemessene Frist zur Nachbringung der erwähnten Zustellungsurkunde oder der Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erteilen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.