Die Vorschrift des § 528 ZPO stellt eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses dar und gilt daher über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 = JBl 1985, 113 uva). Die Neufassung des § 83 Abs 3 EO und des § 239 Abs 3 EO durch die WGN 1989 zeigt, daß nur in diesen Fällen eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bestehen soll (AB 991 BlgNrDie Vorschrift des Paragraph 528, ZPO stellt eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses dar und gilt daher über Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 = JBl 1985, 113 uva). Die Neufassung des Paragraph 83, Absatz 3, EO und des Paragraph 239, Absatz 3, EO durch die WGN 1989 zeigt, daß nur in diesen Fällen eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bestehen soll Ausschussbericht 991 BlgNr
17. GP zu Art XI Z 2 und 3 WGN 1989; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 752; 3 Ob 202/93, 3 Ob 16/93).17. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch elf, Ziffer 2 und 3 WGN 1989; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 752; 3 Ob 202/93, 3 Ob 16/93).
Die Revisionsrekurswerberin übersieht, daß § 83 Abs 3 EO, aus dem sie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ableiten will, nur für die Exekution aufgrund im Ausland errichteter Akten und Urkunden gilt.Die Revisionsrekurswerberin übersieht, daß Paragraph 83, Absatz 3, EO, aus dem sie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ableiten will, nur für die Exekution aufgrund im Ausland errichteter Akten und Urkunden gilt.
Eine solche bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes liegt entgegen seiner Formulierung des Spruches vor.
Aus dem Umstand allein, daß das Erstgericht den Exekutionsantrag abgewiesen hat, das Rekursgericht hingegen diesen Beschluß "mit der Maßgabe bestätigt" hat, daß der Exekutionsantrag zurückgewiesen wird, ergibt sich nicht, daß ein bestätigender Beschluß vorliegt. Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluß nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, daß entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (vgl RZ 1965, 101; Fasching, Kommentar, IV 452 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017). Auch die verschiedene Formulierung des Spruches in erster und zweiter Instanz vermag nichts daran zu ändern, daß es sich um eine Bestätigung iSd § 528 ZPO handelt, wenn der Spruch der zweiten Instanz, den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als der Spruch des Gerichtes erster Instanz, etwa mangels Antragslegitimation in erster Instanz Abweisung und in zweiter Instanz Zurückweisung (Fasching, Komm IV 453 mwN).Aus dem Umstand allein, daß das Erstgericht den Exekutionsantrag abgewiesen hat, das Rekursgericht hingegen diesen Beschluß "mit der Maßgabe bestätigt" hat, daß der Exekutionsantrag zurückgewiesen wird, ergibt sich nicht, daß ein bestätigender Beschluß vorliegt. Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluß nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, daß entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde vergleiche RZ 1965, 101; Fasching, Kommentar, römisch vier 452 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017). Auch die verschiedene Formulierung des Spruches in erster und zweiter Instanz vermag nichts daran zu ändern, daß es sich um eine Bestätigung iSd Paragraph 528, ZPO handelt, wenn der Spruch der zweiten Instanz, den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als der Spruch des Gerichtes erster Instanz, etwa mangels Antragslegitimation in erster Instanz Abweisung und in zweiter Instanz Zurückweisung (Fasching, Komm römisch vier 453 mwN).
Diese Situation liegt hier vor, weil beide Instanzen die Bewilligung einer weiteren Exekution deshalb abgelehnt haben, weil die halbjährige Frist des § 151 Abs 3 EO seit der Einstellung des vorangegangenen Exekutionsverfahren noch nicht abgelaufen war.Diese Situation liegt hier vor, weil beide Instanzen die Bewilligung einer weiteren Exekution deshalb abgelehnt haben, weil die halbjährige Frist des Paragraph 151, Absatz 3, EO seit der Einstellung des vorangegangenen Exekutionsverfahren noch nicht abgelaufen war.