Begründung:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wildon vom 13.9.1994 wurde der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung in der Höhe von S 175.000,-- sA die Zwangsversteigerung einer im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaft bewilligt (ON 3). Mit Beschluß vom 30.1.1995, (ON 10) wurde Dr.Heinz P***** gemäß § 78 EO iVm § 116 ZPO zum Zustellkurator für die verpflichtete Partei, deren Aufenthalt zum damaligen Zeitpunkt unbekannt war, bestellt. Das Edikt gemäß § 117 Abs.2 ZPO war in der Zeit vom 10. bis 27.2.1995 an der Gerichtstafel angeschlagen; die Kuratorbestellung wurde auch am 17.2.1995 durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" bekanntgemacht. Gleichzeitig mit dem Bestellungsbeschluß wurde auch der Exekutionsbewilligungsbeschluß an den Kurator am 13.2.1995 zugestellt. Eine am 2.2.1995 beim Bezirksgericht Wildon eingelangte Mitteilung der betreibenden Partei vom 31.1.1995 (ON 13) enthielt unter anderem den Hinweis, daß sich der Verpflichtete zur Zeit wieder in Österreich, an der Adresse ***** W*****, L***** *****, aufhalte.Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wildon vom 13.9.1994 wurde der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung in der Höhe von S 175.000,-- sA die Zwangsversteigerung einer im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaft bewilligt (ON 3). Mit Beschluß vom 30.1.1995, (ON 10) wurde Dr.Heinz P***** gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 116, ZPO zum Zustellkurator für die verpflichtete Partei, deren Aufenthalt zum damaligen Zeitpunkt unbekannt war, bestellt. Das Edikt gemäß Paragraph 117, Absatz 2, ZPO war in der Zeit vom 10. bis 27.2.1995 an der Gerichtstafel angeschlagen; die Kuratorbestellung wurde auch am 17.2.1995 durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" bekanntgemacht. Gleichzeitig mit dem Bestellungsbeschluß wurde auch der Exekutionsbewilligungsbeschluß an den Kurator am 13.2.1995 zugestellt. Eine am 2.2.1995 beim Bezirksgericht Wildon eingelangte Mitteilung der betreibenden Partei vom 31.1.1995 (ON 13) enthielt unter anderem den Hinweis, daß sich der Verpflichtete zur Zeit wieder in Österreich, an der Adresse ***** W*****, L***** *****, aufhalte.
Mit Schriftsatz vom 15.2.1995 (Postaufgabe: 16.2.1995) erhob der Kurator Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 13.9.1994.
Am 3.3.1995 erschien der Verpflichtete vor dem Erstgericht und brachte vor, daß er seit November 1994 beruflich in Moskau tätig und nur zu Weihnachten eine Woche auf Urlaub zu Hause in ***** W*****, L***** *****, gewesen sei. An dieser Adresse sei er seit Ende Jänner 1995 bis voraussichtlich April 1995 ununterbrochen wohnhaft. Er werde nach diesem Zeitpunkt wieder beruflich nach Moskau übersiedeln. Mit seiner längerer Abwesenheit sei immer wieder zu rechnen, einen Bevollmächtigten könne er nicht namhaft machen, weil er niemanden kenne, der diese Funktion übernehmen würde. Die Adresse der Moskauer Firma, bei der er arbeite, könne er nicht angeben. Dem Verpflichteten wurde an diesem Tag zur Kenntnis gebracht, daß in der ihn betreffenden Exekutionssache Dr.Heinz P***** zum Abwesenheitskurator bestellt worden ist (ON 18).
Das Erstgericht verfügte daraufhin am 7.3.1995 die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten; diese wurde am 8.3.1995 auch tatsächlich durchgeführt.
Mit Beschluß vom 21.3.1995 (ON 19), welcher dem Verpflichteten durch Hinterlegung am 27.3.1995 und dem Kurator Dr.Heinz P***** gleichfalls am 27.3.1995 zugestellt wurde, wurde der Kurator wegen nunmehr bekannten Aufenthaltes des Verpflichteten seines Amtes enthoben.
Dieser Beschluß ist am 10.4.1995 in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs des Kurators wegen Fehlens der Rekurslegitimation zurück.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu den Fragen der Zulässigkeit, der Wirkungen sowie der Beendigungsvoraussetzungen einer Kuratel nach den §§ 116 ZPO sowie 276 ABGB (§ 78 EO) auch unter Bedachtnahme auf § 283 ABGB nicht feststellbar sei.Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu den Fragen der Zulässigkeit, der Wirkungen sowie der Beendigungsvoraussetzungen einer Kuratel nach den Paragraphen 116, ZPO sowie 276 ABGB (Paragraph 78, EO) auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 283, ABGB nicht feststellbar sei.