Dieses Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.
Es kann unerörtert bleiben, ob sich der Geschäftsführer der das Reisenunternehmen betreibenden Kapitalhandelsgesellschaft gegen die Beschlußfassung des Berufungsgerichtes zur Wehr setzen könnte, die Bezeichnung der beklagten Partei wegen deren unzweifelhaften Konkretisierung durch das Vorbringen des Klägers iSd § 235 Abs 5 ZPO richtigzustellen, weil weder dieser Beschluß noch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes anfechtbar sind.Es kann unerörtert bleiben, ob sich der Geschäftsführer der das Reisenunternehmen betreibenden Kapitalhandelsgesellschaft gegen die Beschlußfassung des Berufungsgerichtes zur Wehr setzen könnte, die Bezeichnung der beklagten Partei wegen deren unzweifelhaften Konkretisierung durch das Vorbringen des Klägers iSd Paragraph 235, Absatz 5, ZPO richtigzustellen, weil weder dieser Beschluß noch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes anfechtbar sind.
Festzuhalten ist, daß im Verfahren erster Instanz zwar auf der Seite der beklagten Partei darauf hingewiesen wurde, daß Mag.Johannes B***** nicht selbst das Reiseunternehmen betreibe, sondern zum Geschäftsführer der als Unternehmerin auftretenden Gesellschaft mbH bestellt sei, daß aber eine Änderung der Partei oder eine Richtigstellung der Parteibezeichnung vom Erstgericht nicht vorgenommen worden war und daß auch kein darauf abzielender Antrag vorlag.
Die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf diejenige Person, gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist, erfolgte erst mit Beschluß des Berufungsgerichtes.
Die Fälle, in denen gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, sind im § 519 Abs 1 ZPO abschließend geregelt (Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203). Der Rekurs ist nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat - hier entfallen auch das Erfordernis eines S 50.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstandes und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1983, ÖJZ 1989, 750) - oder soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht überwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Die Zulässigkeit des Rekurses gegen diesen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO darf das Berufungsgericht nach § 519 Abs 2 ZPO nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist, wenn also die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, und wenn der Entscheidungsgegenstand, abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach § 502 Abs 3 ZPO, an Geld oder Geldeswert S 50.000 übersteigt. Da der Streitgegenstand in diesem Prozeß S 50.000 nicht übersteigt, wäre eine Revision in der Sache nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Das Berufungsgericht durfte daher die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 2 ZPO schon deshalb nicht aussprechen, und es hat das auch nicht getan. Der Aufhebungsbeschluß kann mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden, weil ohne Zulassung auch ein außerordentlicher Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß unstatthaft ist (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 302; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof, ÖJZ 1989, 750; Fasching, ZPR2 Rz 1822 und Rz 1982; AB 991 BlgNR 17.GP 68; SZ 60/35 ua).Die Fälle, in denen gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, sind im Paragraph 519, Absatz eins, ZPO abschließend geregelt (Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203). Der Rekurs ist nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat - hier entfallen auch das Erfordernis eines S 50.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstandes und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1983, ÖJZ 1989, 750) - oder soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht überwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Die Zulässigkeit des Rekurses gegen diesen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO darf das Berufungsgericht nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist, wenn also die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, und wenn der Entscheidungsgegenstand, abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, an Geld oder Geldeswert S 50.000 übersteigt. Da der Streitgegenstand in diesem Prozeß S 50.000 nicht übersteigt, wäre eine Revision in der Sache nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Das Berufungsgericht durfte daher die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO schon deshalb nicht aussprechen, und es hat das auch nicht getan. Der Aufhebungsbeschluß kann mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden, weil ohne Zulassung auch ein außerordentlicher Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß unstatthaft ist (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 302; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof, ÖJZ 1989, 750; Fasching, ZPR2 Rz 1822 und Rz 1982; Ausschussbericht 991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 68; SZ 60/35 ua).
Der Fall einer in erster Instanz abgelehnten und erst vom Berufungsgericht zugelassenen Klagsänderung, die als notwendige Folge zur Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes führte, liegt nicht vor, weil erstmals das Berufungsgericht iSd § 235 Abs 5 ZPO die Richtigstellung der Parteibezeichnung verfügte, worin eben gerade weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei liegt. Die Rechtsprechung, die den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, der auf einer vom Berufungsgericht zugelassenen Klagsänderung beruht, für anfechtbar hält, auch wenn kein Rechtskraftvorbehalt (§ 519 Abs 1 Z 3 ZPO idF vor WGN 1989) ausgesprochen war (SZ 27/167; EvBl 1983/160; RdW 1985, 213), führt auch schon deshalb zu keinem dem Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteigt und daher auch ein Beschluß des Rekursgerichtes nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1989 keiner Anfechtung unterliegt.Der Fall einer in erster Instanz abgelehnten und erst vom Berufungsgericht zugelassenen Klagsänderung, die als notwendige Folge zur Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes führte, liegt nicht vor, weil erstmals das Berufungsgericht iSd Paragraph 235, Absatz 5, ZPO die Richtigstellung der Parteibezeichnung verfügte, worin eben gerade weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei liegt. Die Rechtsprechung, die den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, der auf einer vom Berufungsgericht zugelassenen Klagsänderung beruht, für anfechtbar hält, auch wenn kein Rechtskraftvorbehalt (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in der Fassung vor WGN 1989) ausgesprochen war (SZ 27/167; EvBl 1983/160; RdW 1985, 213), führt auch schon deshalb zu keinem dem Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteigt und daher auch ein Beschluß des Rekursgerichtes nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1989 keiner Anfechtung unterliegt.
Daß die Sondervorschriften des ASGG (§ 47 Abs 1 und § 46 Abs 1) nicht anzuwenden sind, folgt daraus, daß der ursprünglich als Arbeitsrechtssache eingeleitete Prozeß an das Erstgericht überwiesen wurde (§ 38 Abs 2 ASGG; Fasching ZPR2 Rz 2267). Die Verfahrensvorschriften für Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen gelten vor dem allgemeinen Zivilgericht nicht.Daß die Sondervorschriften des ASGG (Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins,) nicht anzuwenden sind, folgt daraus, daß der ursprünglich als Arbeitsrechtssache eingeleitete Prozeß an das Erstgericht überwiesen wurde (Paragraph 38, Absatz 2, ASGG; Fasching ZPR2 Rz 2267). Die Verfahrensvorschriften für Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen gelten vor dem allgemeinen Zivilgericht nicht.