Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Die klagende Partei stützt sich auf einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt und die mit diesem verbundene Vorausabtretung der durch die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Kaufpreisforderung der K-GmbH gegen die U-GmbH an sie. Die beklagte Partei macht geltend, daß die K-GmbH dieselbe Kaufpreisforderung in Erfüllung eines Mantelzessionsvertrages mit früherer Wirksamkeit an sie abgetreten habe.
Die mit einem sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundene Vorausabtretung ist keine Vollzession, sondern sie erfolgt typischerweise vor allem zur Sicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Charakter der strittigen Zession in dieser Hinsicht nach deutschem oder österreichischem Recht zu beurteilen ist, weil hier nach beiden Rechtsordnungen dasselbe gilt (für das österreichische Recht: Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 115 zu § 1063 mwN; für das deutsche Recht: Palandt, BGB50, Rz 24 zu § 398).Die mit einem sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundene Vorausabtretung ist keine Vollzession, sondern sie erfolgt typischerweise vor allem zur Sicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Charakter der strittigen Zession in dieser Hinsicht nach deutschem oder österreichischem Recht zu beurteilen ist, weil hier nach beiden Rechtsordnungen dasselbe gilt (für das österreichische Recht: Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 115 zu Paragraph 1063, mwN; für das deutsche Recht: Palandt, BGB50, Rz 24 zu Paragraph 398,).
Abweichende Vereinbarungen hat die klagende Partei nicht behauptet und sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere war nicht vereinbart, daß die Zession zahlungshalber erfolge (wie im Fall der Entscheidung JBl 1983, 595), sodaß nicht zu untersuchen ist, inwieweit auch dann die Grundsätze der Sicherungszession zum Tragen kämen (vgl Grillberger in seiner Besprechung der angeführten Entscheidung in JBl 1983, 574 mwN). Auch eine Vorausübereignung des Weiterverkaufserlöses (vgl dazu Bydlinski in Klang2, IV/2, 694 f) wurde nicht behauptet.Abweichende Vereinbarungen hat die klagende Partei nicht behauptet und sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere war nicht vereinbart, daß die Zession zahlungshalber erfolge (wie im Fall der Entscheidung JBl 1983, 595), sodaß nicht zu untersuchen ist, inwieweit auch dann die Grundsätze der Sicherungszession zum Tragen kämen vergleiche Grillberger in seiner Besprechung der angeführten Entscheidung in JBl 1983, 574 mwN). Auch eine Vorausübereignung des Weiterverkaufserlöses vergleiche dazu Bydlinski in Klang2, IV/2, 694 f) wurde nicht behauptet.
Die Rechtsfolgen des Zusammentreffens von zwei Sicherungszessionen der vorliegenden Art sind aber nach deutschem und österreichischem Recht verschieden:
Nach österreichischem Recht hängt die Wirksamkeit einer nur zur Sicherung vereinbarten Abtretung einer Forderung davon ab, daß die selben Formen der Übergabe eingehalten werden, die Voraussetzung eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind (SZ 46/24, SZ 48/2 uva). Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Publizitätserfordernisse des § 452 ABGB im vorliegenden Fall bei beiden Zessionen erst durch die Verständigung des Schuldners (U-GmbH) erfüllt, wobei hier der beklagten Partei die Priorität zukommt. Die klagende Partei hat sich nie darauf berufen, daß vor der Verständigung des Schuldners schon ein anderer Publizitätsakt, etwa ein Vermerk in den Büchern der K-GmbH, gesetzt worden wäre.Nach österreichischem Recht hängt die Wirksamkeit einer nur zur Sicherung vereinbarten Abtretung einer Forderung davon ab, daß die selben Formen der Übergabe eingehalten werden, die Voraussetzung eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind (SZ 46/24, SZ 48/2 uva). Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Publizitätserfordernisse des Paragraph 452, ABGB im vorliegenden Fall bei beiden Zessionen erst durch die Verständigung des Schuldners (U-GmbH) erfüllt, wobei hier der beklagten Partei die Priorität zukommt. Die klagende Partei hat sich nie darauf berufen, daß vor der Verständigung des Schuldners schon ein anderer Publizitätsakt, etwa ein Vermerk in den Büchern der K-GmbH, gesetzt worden wäre.
Nach deutschem Recht würden diese Publizitätserfordernisse nicht gelten, sondern es käme auf den Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarungen an. Hier hätte die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Zession Priorität, weil sich die beklagte Partei nicht auf eine Vorausabtretung durch eine sog. Globalzession berufen kann. In dem an sich älteren Mantelzessionsvertrag war nur die Verpflichtung festgelegt, alle künftig entstehenden Kundenforderungen sofort nach dem Entstehen der beklagten Partei abzutreten, welche Verpflichtung von der K-GmbH dann auch durch Übergabe einer Zessionsliste erfüllt wurde, dies aber erst nach der schon mit der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes vorgenommenen Vorausabtretung an die klagende Partei.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann die Entscheidung RdW 1991, 75 (besprochen von Lenneis in Anw 1990, 679) für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht als Richtschnur dienen, weil dort durch Zugrundelegung von AGB ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechtes nicht nur für den Vertrag zwischen dem deutschen Lieferanten und dem österreichischen Vorbehaltskäufer, sondern auch für den Weiterveräußerungsvertrag zwischen dem österreichischen Vorbehaltskäufer und seinem österreichischen Abnehmer vereinbart war.
Mangels einer solchen Rechtswahl ist im vorliegenden Fall für die Frage der Wirksamkeit der strittigen Vorausabtretung in Österreich vielmehr österreichisches Recht anzuwenden (JBl 1984, 320 = ZfRV 1985, 62 mit Besprechungen von Schwimann und Hoyer, die mit unterschiedlicher Argumentation zum gleichen Ergebnis kommen).
Anhaltspunkte für eine schlüssige Rechtswahl liegen nicht vor. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist auch dem österreichischen Recht nicht fremd. Die in den hier zwischen der klagenden Partei und der K-GmbH vereinbarten Geschäftsbedingungen vorkommenden Formulierungen weisen daher nicht zwingend auf deutsches Recht hin. Die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes sowie die Vereinbarung, den Kaufpreis in deutscher Währung und in Deutschland zu zahlen, sind ebenfalls keine hinreichenden Indizien in Richtung einer Wahl deutschen Rechtes.
In Anwendung österreichischen Rechtes ist aber auch im Verhältnis zwischen Warenkreditgeber (klagende Partei) und Geldkreditgeber (beklagte Partei) am oben dargestellten Grundsatz der Publizitätserfordernisse der jeweils vorgenommenen Sicherungszessionen festzuhalten.
Auch wenn das Bestehen einer mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundenen Sicherungszession für Kreditgeber des Vorbehaltskäufers nicht besonders überraschend sein kann und sie daher dem Vorwurf der Hervorrufung des falschen Scheines der Kreditfähigkeit (Klang in Klang2 II 303; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 451) weniger ausgesetzt sein mag, geht es letztlich doch auch hier um die nach österreichischem Recht verpönte Schaffung nicht erkennbarer Sicherungsrechte (Grillberger, JBl 1983, 576). Eine durch eine Mantelzession gesicherte Bank kann darauf vertrauen, daß ihr Kreditnehmer nur Kaufpreisforderungen abtreten werde, über die er auch durch Abtretung verfügen darf, und verdient daher etwa bei gestatteter Wiederausnützung eines Zessionskredites denselben Schutz wie andere Gläubiger.Auch wenn das Bestehen einer mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundenen Sicherungszession für Kreditgeber des Vorbehaltskäufers nicht besonders überraschend sein kann und sie daher dem Vorwurf der Hervorrufung des falschen Scheines der Kreditfähigkeit (Klang in Klang2 römisch zwei 303; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 451,) weniger ausgesetzt sein mag, geht es letztlich doch auch hier um die nach österreichischem Recht verpönte Schaffung nicht erkennbarer Sicherungsrechte (Grillberger, JBl 1983, 576). Eine durch eine Mantelzession gesicherte Bank kann darauf vertrauen, daß ihr Kreditnehmer nur Kaufpreisforderungen abtreten werde, über die er auch durch Abtretung verfügen darf, und verdient daher etwa bei gestatteter Wiederausnützung eines Zessionskredites denselben Schutz wie andere Gläubiger.
Eine Gleichsetzung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers aus einer mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundenen Vorausabtretung mit denjenigen des Factors aus einer mit dem Factoring verbundenen, zu Erfüllungszwecken vorgenommenen Globalzession (dazu Koziol, QuHGZ 1972, H.4, 313 (324) oder Czermak in JBl 1984, 413 (417)) kommt nicht in Betracht, weil, wie schon ausgeführt wurde, keine nur zu Zwecken der Erfüllung vorgenommene Zession gegeben ist.
Auch ein "Wertverfolgungsrecht" (Wilburg, JBl 1949, 29) kommt nicht in Frage, wenn man vom Verlust des Eigentumsrechtes an der Vorbehaltsware einerseits und dem mangels Publizität noch nicht wirksam erlangten Vollrecht aus der Vorausabtretung der späteren Kaufpreisforderung des Vorbehaltskäufers gegen seinen Abnehmer andererseits ausgeht.
Wie jeder Sicherungszessionar hat also auch der Berechtigte aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt das Risiko des fehlenden Publizitätsaktes zu tragen, indem er Gefahr läuft, daß der Sicherungszedent die sicherungsweise abgetretene Forderung zwischen dem Zeitpunkt der Vereinbarung und dem Zeitpunkt des Publizitätsaktes wirksam einem Dritten abtritt.
Die von der klagenden Partei in der Revisionsbeantwortung ins Spiel gebrachte Sittenwidrigkeit des Mantelzessionsvertrages wurde in erster Instanz nicht eingewendet, kann aber auch schon deshalb nicht vorliegen, weil die bei einer Globalzession uU mögliche wirtschaftliche Knebelung hier nicht stattfinden kann. Eine Forderung, die überhaupt nur mit der Eigenschaft entsteht, daß sie schon im Zeitpunkt ihres Entstehens dem Vorbehaltsverkäufer abgetreten ist, kann nicht unter die Verpflichtungen aus dem Mantelzessionsvertrag fallen. Hätte sich die K-GmbH gegenüber der klagenden Partei pflichtgetreu verhalten, so hätte die beklagte Partei hieraus keine Ansprüche ableiten können.
Durch die ohne Publizitätsakt vereinbarte Vorausabtretung schied also die strittige Kaufpreisforderung nicht schon mit ihrem Entstehen aus dem Vermögen der K-GmbH aus und konnte daher noch wirksam an die beklagte Partei abgetreten werden.
Zu den beiden im vorliegenden Fall geltend gemachten Abtretungsverboten ist folgendes auszuführen:
Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichtes hält der erkennende Senat daran fest, daß einem rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbot grundsätzlich absolute Wirkung zukommt (verstärkter Senat, SZ 57/8).
Der nur zu Sicherungszwecken geschlossenen Vereinbarung des Verbotes, Forderungen gegen Dritte abzutreten, kommt aber diese absolute Wirkung nicht zu, wenn sie nicht den für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsanforderungen entspricht (ÖBA 1991/260 mit Anm von Koziol). Das im Zusammenhang mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zwischen der klagenden Partei und der K-GmbH eventuell vereinbarte Abtretungsverbot wäre aber von dieser Art, stünde also der Wirksamkeit einer dem Verbot widerstreitenden Zession nicht entgegen. Überdies wäre von diesem Verbot nach dem zugrundeliegenden Geschäftszweck selbstverständlich die Abtretung (Vorausabtretung) der strittigen Kaufpreisforderung der K-GmbH gegen die U-GmbH an die klagende Partei nicht erfaßt.Der nur zu Sicherungszwecken geschlossenen Vereinbarung des Verbotes, Forderungen gegen Dritte abzutreten, kommt aber diese absolute Wirkung nicht zu, wenn sie nicht den für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsanforderungen entspricht (ÖBA 1991/260 mit Anmerkung von Koziol). Das im Zusammenhang mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zwischen der klagenden Partei und der K-GmbH eventuell vereinbarte Abtretungsverbot wäre aber von dieser Art, stünde also der Wirksamkeit einer dem Verbot widerstreitenden Zession nicht entgegen. Überdies wäre von diesem Verbot nach dem zugrundeliegenden Geschäftszweck selbstverständlich die Abtretung (Vorausabtretung) der strittigen Kaufpreisforderung der K-GmbH gegen die U-GmbH an die klagende Partei nicht erfaßt.
Auf das zwischen der K-GmbH und der U-GmbH vereinbarte Zessionsverbot hat aber die verbotsberechtigte U-GmbH durch den Gerichtserlag zugunsten beider Streitteile schlüssig verzichtet (vgl zur Zulässigkeit eines solchen Verzichtes ebenfalls SZ 57/8 am Ende), wobei es im Verhältnis zwischen den Streitteilen keine Rolle spielt, inwieweit an diesem Verzicht auch der Masseverwalter im Konkurs der K-GmbH beteiligt war.Auf das zwischen der K-GmbH und der U-GmbH vereinbarte Zessionsverbot hat aber die verbotsberechtigte U-GmbH durch den Gerichtserlag zugunsten beider Streitteile schlüssig verzichtet vergleiche zur Zulässigkeit eines solchen Verzichtes ebenfalls SZ 57/8 am Ende), wobei es im Verhältnis zwischen den Streitteilen keine Rolle spielt, inwieweit an diesem Verzicht auch der Masseverwalter im Konkurs der K-GmbH beteiligt war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.