Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Bei der Darlehensklage trifft den Kläger die Beweislast für die Zuzählung eines Geldbetrags als Darlehen und dessen Höhe sowie für den Ablauf des Rückzahlungstermins (Beispiel bei Fasching, Lehrbuch Rz 875). Diesen Beweis hat die klagende Partei im vorliegenden Rechtsstreit nicht erbracht.
Gemäß § 294 ZPO ist zwar davon auszugehen, daß die Beklagte den strittigen Schuldschein unterfertigt und damit am 23. Februar 1987 einbekannt hat, der Klägerin seit einiger Zeit 1,2 Mill. S zu schulden. Ob sich jedoch dieses Schuldbekenntnis auf ein zugezähltes Darlehen oder auf eine andere Schuld bezog, kann der Privaturkunde nicht entnommen werden. Woraus ersichtlich sein soll, daß es sich dabei um ein Gelddarlehen gehandelt haben müsse, wird in der Revision nicht verständlich gemacht. Sicherlich fehlen Hinweise dafür, daß der Schuldschein etwa über eine Kaufpreisschuld ausgestellt worden sein könnte. Das Berufungsgericht führt aber dieses Beispiel nur an, um zu verdeutlichen, daß sich ein bloßes Schuldbekenntnis auf alle möglichen Rechtsgründe beziehen kann. Ebenso naheliegend wie die nachträgliche Bestätigung über eine Darlehensschuld ist im vorliegenden Fall die schriftliche Bestätigung des zuvor nur mündlich abgegebenen Schenkungsversprechens. Gerade der Hinweis auf die Erbschaft, die Formulierung, daß der Betrag "aus" dieser Erbschaft geleistet und "ausbezahlt" (nicht etwa zurückbezahlt!) werde, sind Indizien für die Bestätigung des nicht strittigen Schenkungsversprechens. Der strittige Schuldschein erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1001 ABGB, weil er nicht Aufschluß darüber gibt, daß eine Darlehensschuld einbekannt wurde, sodaß nicht zu untersuchen ist, inwieweit diese Bestimmung wegen § 272 ZPO überhaupt noch praktische Bedeutung hat (vgl. dazu ausführlich Stanzl in Klang2 IV/1, 762 f. und Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1001). Mangels Angabe eines Rechtsgrundes kann es aber nach der oben dargestellten, die Klägerin treffenden Beweislast der Beklagten nicht schaden, daß im vorliegenden Fall auch der Beweis fehlt, daß der Schuldschein keine Darlehensschuld betrifft.Gemäß Paragraph 294, ZPO ist zwar davon auszugehen, daß die Beklagte den strittigen Schuldschein unterfertigt und damit am 23. Februar 1987 einbekannt hat, der Klägerin seit einiger Zeit 1,2 Mill. S zu schulden. Ob sich jedoch dieses Schuldbekenntnis auf ein zugezähltes Darlehen oder auf eine andere Schuld bezog, kann der Privaturkunde nicht entnommen werden. Woraus ersichtlich sein soll, daß es sich dabei um ein Gelddarlehen gehandelt haben müsse, wird in der Revision nicht verständlich gemacht. Sicherlich fehlen Hinweise dafür, daß der Schuldschein etwa über eine Kaufpreisschuld ausgestellt worden sein könnte. Das Berufungsgericht führt aber dieses Beispiel nur an, um zu verdeutlichen, daß sich ein bloßes Schuldbekenntnis auf alle möglichen Rechtsgründe beziehen kann. Ebenso naheliegend wie die nachträgliche Bestätigung über eine Darlehensschuld ist im vorliegenden Fall die schriftliche Bestätigung des zuvor nur mündlich abgegebenen Schenkungsversprechens. Gerade der Hinweis auf die Erbschaft, die Formulierung, daß der Betrag "aus" dieser Erbschaft geleistet und "ausbezahlt" (nicht etwa zurückbezahlt!) werde, sind Indizien für die Bestätigung des nicht strittigen Schenkungsversprechens. Der strittige Schuldschein erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 1001, ABGB, weil er nicht Aufschluß darüber gibt, daß eine Darlehensschuld einbekannt wurde, sodaß nicht zu untersuchen ist, inwieweit diese Bestimmung wegen Paragraph 272, ZPO überhaupt noch praktische Bedeutung hat vergleiche dazu ausführlich Stanzl in Klang2 IV/1, 762 f. und Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1001,). Mangels Angabe eines Rechtsgrundes kann es aber nach der oben dargestellten, die Klägerin treffenden Beweislast der Beklagten nicht schaden, daß im vorliegenden Fall auch der Beweis fehlt, daß der Schuldschein keine Darlehensschuld betrifft.
Die klagende Partei hat nie geltend gemacht, daß der strittige Schuldschein ein konstitutives Anerkenntnis oder einen Vergleich enthalten habe. Es sind auch im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß die klagende Partei vor der Unterfertigung des Schuldscheines die Rückzahlung einer Darlehensschuld gefordert hätte, die die Beklagte anerkennen sollte, oder daß hierüber zwischen den Streitteilen Differenzen bestanden hätten, die durch einen Vergleich bereinigt werden sollten (vgl. dazu RdW 1989, 62). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die klagende Partei hat nie geltend gemacht, daß der strittige Schuldschein ein konstitutives Anerkenntnis oder einen Vergleich enthalten habe. Es sind auch im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß die klagende Partei vor der Unterfertigung des Schuldscheines die Rückzahlung einer Darlehensschuld gefordert hätte, die die Beklagte anerkennen sollte, oder daß hierüber zwischen den Streitteilen Differenzen bestanden hätten, die durch einen Vergleich bereinigt werden sollten vergleiche dazu RdW 1989, 62). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.