Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionsgrund des § 503 Z. 1 ZPO. wird dahin ausgeführt, daß die im § 17 Abs. 2 WAG. vorgesehene Haftung nur im Verwaltungswege geltend gemacht werden könne, da die auf Grund des Wohnungsanforderungsgesetzes zu erlassenden Verfügungen öffentlichrechtlicher Natur seien und gemäß § 21 WAG. die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angewendet werden müßten.Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO. wird dahin ausgeführt, daß die im Paragraph 17, Absatz 2, WAG. vorgesehene Haftung nur im Verwaltungswege geltend gemacht werden könne, da die auf Grund des Wohnungsanforderungsgesetzes zu erlassenden Verfügungen öffentlichrechtlicher Natur seien und gemäß Paragraph 21, WAG. die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angewendet werden müßten.
Bereits im Wohnungsanforderungsgesetz 1922, das im wesentlichen den gleichen Inhalt hatte wie das Wohnungsanforderungsgesetz 1945 in der derzeit in Geltung stehenden Fassung, war im § 22 Abs. 2 eine Haftung der Gemeinde für das Benützungsentgelt des Eingewiesenen vorgesehen; § 31 des erwähnten Gesetzes bestimmte ausdrücklich, daß alle Ersatzansprüche, somit auch die nach § 22 Abs. 2, binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Wenn nun auch im Wohnungsanforderungsgesetz 1945 eine diesbezügliche Bestimmung fehlt, die ja nur wegen der Befristung der Anspruchserhebung in das Gesetz aufgenommen wurde, so ergibt sich doch bereits aus dieser Bestimmung eindeutig, daß Ansprüche aus der im Wohnungsanforderungsgesetz vorgesehenen Bürgschaft der Gemeinde gegen diese im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Der Anspruch des Eigentümers des Bestandgegenstandes auf das Benützungsentgelt ist ein solcher privatrechtlicher Natur; die im § 17 Abs. 2 WAG. 1945 statuierte Bürgschaft für diesen privatrechtlichen Anspruch des Hauseigentümers ist daher gleichfalls nach Privatrecht zu beurteilen, wenn auch die Gemeinde die Einweisung in ihrer Eigenschaft als Träger des öffentlichen Rechtes vorgenommen hat. Die Ansicht der Revisionswerberin, aus der Bestimmung des § 21 WAG. 1945 ergebe sich, daß die Ansprüche aus der Haftung für das Benützungsentgelt gegen die Gemeinde im Verwaltungswege geltend zu machen seien, ist verfehlt; denn § 21 regelt lediglich das Verfahren bei der Anforderung und Zuweisung, hat aber mit den sich aus dem Gesetze ergebenden privatrechtlichen Ansprüchen nichts zu tun (siehe auch Schuppich, Kommentar zum WAG., Erl. 71 zu § 17, S. 271 ff.). Da das Wohnungsanforderungsgesetz eine Bestimmung, nach welcher der in Rede stehende Anspruch nur im Verwaltungswege geltend gemacht werden kann, nicht enthält, ist der Geltendmachung des Anspruches der Rechtsweg keineswegs verschlossen, wie die Untergerichte zutreffend festgestellt haben.Bereits im Wohnungsanforderungsgesetz 1922, das im wesentlichen den gleichen Inhalt hatte wie das Wohnungsanforderungsgesetz 1945 in der derzeit in Geltung stehenden Fassung, war im Paragraph 22, Absatz 2, eine Haftung der Gemeinde für das Benützungsentgelt des Eingewiesenen vorgesehen; Paragraph 31, des erwähnten Gesetzes bestimmte ausdrücklich, daß alle Ersatzansprüche, somit auch die nach Paragraph 22, Absatz 2,, binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Wenn nun auch im Wohnungsanforderungsgesetz 1945 eine diesbezügliche Bestimmung fehlt, die ja nur wegen der Befristung der Anspruchserhebung in das Gesetz aufgenommen wurde, so ergibt sich doch bereits aus dieser Bestimmung eindeutig, daß Ansprüche aus der im Wohnungsanforderungsgesetz vorgesehenen Bürgschaft der Gemeinde gegen diese im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Der Anspruch des Eigentümers des Bestandgegenstandes auf das Benützungsentgelt ist ein solcher privatrechtlicher Natur; die im Paragraph 17, Absatz 2, WAG. 1945 statuierte Bürgschaft für diesen privatrechtlichen Anspruch des Hauseigentümers ist daher gleichfalls nach Privatrecht zu beurteilen, wenn auch die Gemeinde die Einweisung in ihrer Eigenschaft als Träger des öffentlichen Rechtes vorgenommen hat. Die Ansicht der Revisionswerberin, aus der Bestimmung des Paragraph 21, WAG. 1945 ergebe sich, daß die Ansprüche aus der Haftung für das Benützungsentgelt gegen die Gemeinde im Verwaltungswege geltend zu machen seien, ist verfehlt; denn Paragraph 21, regelt lediglich das Verfahren bei der Anforderung und Zuweisung, hat aber mit den sich aus dem Gesetze ergebenden privatrechtlichen Ansprüchen nichts zu tun (siehe auch Schuppich, Kommentar zum WAG., Erl. 71 zu Paragraph 17,, S. 271 ff.). Da das Wohnungsanforderungsgesetz eine Bestimmung, nach welcher der in Rede stehende Anspruch nur im Verwaltungswege geltend gemacht werden kann, nicht enthält, ist der Geltendmachung des Anspruches der Rechtsweg keineswegs verschlossen, wie die Untergerichte zutreffend festgestellt haben.
Es ist aber auch die Ansicht der Revision rechtsirrig, daß die Haftung nach § 17 Abs. 2 WAG. als Schadlosbürgschaft, gemeint offenbar im Sinne des § 1356 ABGB., anzusehen sei. Die Fassung des Gesetzes läßt keinen Zweifel darüber offen, daß es sich bei der Bestimmung des § 17 Abs. 2 WAG. um eine Bürgschaft im Sinne des § 1355 ABGB. handelt, deren Inanspruchnahme lediglich eine vorherige Mahnung des Hauptschuldners voraussetzt (Schuppich, a. a. O.). Die von der Revision herangezogene Bestimmung des § 1350 ABGB. hat mit der hier zur Entscheidung stehenden Frage, ob die in Rede stehende Haftung als einfache oder eine Schadlosbürgschaft aufzufassen ist, nichts zu tun. Es handelt sich auch entgegen der in der Revision vertretenen Meinung bei der Bestimmung des § 17 Abs. 2 WAG. nicht um eine Bürgschaft für Schadenersatzansprüche, da der Anspruch des Hauseigentümers gegen den Eingewiesenen auf Leistung eines Benützungsentgeltes keinen Schadenersatzanspruch darstellt.Es ist aber auch die Ansicht der Revision rechtsirrig, daß die Haftung nach Paragraph 17, Absatz 2, WAG. als Schadlosbürgschaft, gemeint offenbar im Sinne des Paragraph 1356, ABGB., anzusehen sei. Die Fassung des Gesetzes läßt keinen Zweifel darüber offen, daß es sich bei der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, WAG. um eine Bürgschaft im Sinne des Paragraph 1355, ABGB. handelt, deren Inanspruchnahme lediglich eine vorherige Mahnung des Hauptschuldners voraussetzt (Schuppich, a. a. O.). Die von der Revision herangezogene Bestimmung des Paragraph 1350, ABGB. hat mit der hier zur Entscheidung stehenden Frage, ob die in Rede stehende Haftung als einfache oder eine Schadlosbürgschaft aufzufassen ist, nichts zu tun. Es handelt sich auch entgegen der in der Revision vertretenen Meinung bei der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, WAG. nicht um eine Bürgschaft für Schadenersatzansprüche, da der Anspruch des Hauseigentümers gegen den Eingewiesenen auf Leistung eines Benützungsentgeltes keinen Schadenersatzanspruch darstellt.
Hingegen ist die Revision begrundet, soweit sie geltend macht, daß die Einweisung nach dem Klagsvorbringen selbst bereits am 23. April 1945, somit vor dem Inkrafttreten des Wohnungsanforderungsgesetzes erfolgte und dieses daher keine Anwendung zu finden habe. Das Wohnungsanforderungsgesetz 1945, das in Wien am 1. September 1945 in Kraft getreten ist, enthält keine Bestimmung, nach welcher die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Ein- oder Zuweisungen anzuwenden seien, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Wenn nun auch das Benützungsentgelt für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Wohnungsanforderungsgesetzes begehrt wird, so ist doch für die Beurteilung der Frage, ob das Wohnungsanforderungsgesetz zur Anwendung zu kommen hat, lediglich der Zeitpunkt der Einweisung maßgebend. Da die Einweisung aber vor dem Inkrafttreten des Wohnungsanforderungsgesetzes erfolgte, können die Vorschriften dieses Gesetzes auf das vorliegende Benützungsverhältnis nicht angewendet und daher auch von der klagenden Partei ein Anspruch aus dem Rechtsgrunde des § 17 Abs. 2 WAG. nicht erhoben werden.Hingegen ist die Revision begrundet, soweit sie geltend macht, daß die Einweisung nach dem Klagsvorbringen selbst bereits am 23. April 1945, somit vor dem Inkrafttreten des Wohnungsanforderungsgesetzes erfolgte und dieses daher keine Anwendung zu finden habe. Das Wohnungsanforderungsgesetz 1945, das in Wien am 1. September 1945 in Kraft getreten ist, enthält keine Bestimmung, nach welcher die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Ein- oder Zuweisungen anzuwenden seien, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Wenn nun auch das Benützungsentgelt für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Wohnungsanforderungsgesetzes begehrt wird, so ist doch für die Beurteilung der Frage, ob das Wohnungsanforderungsgesetz zur Anwendung zu kommen hat, lediglich der Zeitpunkt der Einweisung maßgebend. Da die Einweisung aber vor dem Inkrafttreten des Wohnungsanforderungsgesetzes erfolgte, können die Vorschriften dieses Gesetzes auf das vorliegende Benützungsverhältnis nicht angewendet und daher auch von der klagenden Partei ein Anspruch aus dem Rechtsgrunde des Paragraph 17, Absatz 2, WAG. nicht erhoben werden.
Da somit dem Klagsanspruch die rechtliche Grundlage fehlt, war der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.