Aus den Entscheidungsgründen:
In Ansehung des Betrages von 492.55 S wurde die Revision nicht ausgeführt.
Sie ist auch sachlich nicht begrundet, da der Oberste Gerichtshof die Begründung des Berufungsgerichtes für zutreffend erachtet.
Der Revision kann auch im übrigen nicht beigepflichtet werden, sofern sie zu begrunden versucht, daß das Berufungsgericht bei Abweisung des Begehrens auf Ersatz der Beträge von 7000 S, 2462.64 S und 3135.77 S von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist.
Zu Unrecht bestreitet die Revision, daß mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung rücksichtlich der Beschränkung der Haftung der Beklagten zustande gekommen sei, unrichtig entschieden wurde. Die klagende Partei hat in erster Instanz ausdrücklich außer Streit gestellt, daß sie die Einheitsbedingungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag unterschrieben habe. Wenn ein Geschäftsmann Vertragsbedingungen unterschreibt, so kann er im Rechtsmittelverfahren nicht weiter bestreiten, daß sie vertraglich vereinbart worden sind. Da der Kläger in der Tatsacheninstanz gar nicht behauptet hat, daß die Parteien darüber, wie die Bedingungen auszulegen sind, eine Vereinbarung getroffen haben, so erübrigen sich Feststellungen darüber, wie Kläger diese Bedingungen verstanden hat. Sie sind vielmehr nach der im österreichischen Recht geltenden Erklärungstheorie objektiv auszulegen, das heißt so, wie sie unter Geschäftsleuten verstanden werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß der letzte Absatz von P. IX "im übrigen wird Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens nicht gewährt", nur dahin ausgelegt werden kann, daß eine Haftung für Schäden nur insoweit zu prästieren ist, als sie in dem vorangegangenen Abs. 1 - 4 des P. IX ausdrücklich übernommen ist. Das folgt aus den Worten "im übrigen", womit der letzte Absatz des P. IX eingeleitet wird. Da die Haftung für entgangenen Verdienst infolge Unmöglichkeit, das reparierte Auto zu benützen, nicht übernommen wurde, insbesondere dann nicht, wenn dieser Schaden nicht den unmittelbaren Kontrahenten der Beklagten trifft, sondern den Erwerber der vom Besteller weiterveräußerten reparierten Sache, und auch eine Haftung für Prozeßkosten, die dadurch auflaufen, daß ein Abnehmer den Besteller auf Schadenersatz klagt, nicht übernommen wurde, so hat das Berufungsgericht diese Ansprüche mit Recht abgewiesen.Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß der letzte Absatz von P. römisch neun "im übrigen wird Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens nicht gewährt", nur dahin ausgelegt werden kann, daß eine Haftung für Schäden nur insoweit zu prästieren ist, als sie in dem vorangegangenen Absatz eins, - 4 des P. römisch neun ausdrücklich übernommen ist. Das folgt aus den Worten "im übrigen", womit der letzte Absatz des P. römisch neun eingeleitet wird. Da die Haftung für entgangenen Verdienst infolge Unmöglichkeit, das reparierte Auto zu benützen, nicht übernommen wurde, insbesondere dann nicht, wenn dieser Schaden nicht den unmittelbaren Kontrahenten der Beklagten trifft, sondern den Erwerber der vom Besteller weiterveräußerten reparierten Sache, und auch eine Haftung für Prozeßkosten, die dadurch auflaufen, daß ein Abnehmer den Besteller auf Schadenersatz klagt, nicht übernommen wurde, so hat das Berufungsgericht diese Ansprüche mit Recht abgewiesen.
Es kann auch nicht gesagt werden, daß Ausschluß der nicht in P. IX übernommenen Schäden den guten Sitten widerstreite. Haftungsbeschränkungsklauseln sind im Geschäftsverkehr allgemein üblich. Sie sollen den Umfang der Schadenersatzpflicht auf solche Schäden begrenzen, die unter Versicherungsschutz gebracht werden können. Sie können umso weniger als sittenwidrig angesehen werden, weil eine Reihe ausländischer Gesetze Schadenersatzansprüche bei Werkverträgen nur eingeschränkt zulassen. Wenn sich ein Geschäftsmann durch eine Haftungsbeschränkungsklausel dagegen sichert, daß von ihm Ersatz von Gewinnentgang verlangt wird, der nicht seinem Vertragspartner entgangen ist, sondern dritten Personen, so kann darin nichts Bedenkliches erblickt werden, desgleichen nicht, wenn er nicht für Prozeßkosten haftbar gemacht werden will, die dadurch entstanden sind, daß sein Vertragsgegner mit seinem Abnehmer Prozesse geführt hat, zumal dann, wenn, wie diesmal, der Großteil der Kosten dadurch aufgelaufen ist, daß Beträge (Gewinnentgang) eingeklagt wurden, für die die Beklagte gar nicht haftet. Kläger hätte es nicht auf den Prozeß ankommen lassen müssen, sondern sofort zahlen können, dann wären die Prozeßkosten nicht aufgelaufen. Es ist nicht einzusehen, warum eine Klausel dieser Art unsittlich sein soll. Es ist daher auch verfehlt, wenn der Revisionswerber die Sittenwidrigkeit des P. IX, letzter Absatz, daraus ableiten will, daß generelle Haftungsausschlüsse unzulässig seien. Die Beklagte hat nicht die Haftung für Schadenersatz generell abgelehnt, sondern die Haftung nur, u. zw. in zulässiger Weise, eingeschränkt.Es kann auch nicht gesagt werden, daß Ausschluß der nicht in P. römisch neun übernommenen Schäden den guten Sitten widerstreite. Haftungsbeschränkungsklauseln sind im Geschäftsverkehr allgemein üblich. Sie sollen den Umfang der Schadenersatzpflicht auf solche Schäden begrenzen, die unter Versicherungsschutz gebracht werden können. Sie können umso weniger als sittenwidrig angesehen werden, weil eine Reihe ausländischer Gesetze Schadenersatzansprüche bei Werkverträgen nur eingeschränkt zulassen. Wenn sich ein Geschäftsmann durch eine Haftungsbeschränkungsklausel dagegen sichert, daß von ihm Ersatz von Gewinnentgang verlangt wird, der nicht seinem Vertragspartner entgangen ist, sondern dritten Personen, so kann darin nichts Bedenkliches erblickt werden, desgleichen nicht, wenn er nicht für Prozeßkosten haftbar gemacht werden will, die dadurch entstanden sind, daß sein Vertragsgegner mit seinem Abnehmer Prozesse geführt hat, zumal dann, wenn, wie diesmal, der Großteil der Kosten dadurch aufgelaufen ist, daß Beträge (Gewinnentgang) eingeklagt wurden, für die die Beklagte gar nicht haftet. Kläger hätte es nicht auf den Prozeß ankommen lassen müssen, sondern sofort zahlen können, dann wären die Prozeßkosten nicht aufgelaufen. Es ist nicht einzusehen, warum eine Klausel dieser Art unsittlich sein soll. Es ist daher auch verfehlt, wenn der Revisionswerber die Sittenwidrigkeit des P. römisch neun, letzter Absatz, daraus ableiten will, daß generelle Haftungsausschlüsse unzulässig seien. Die Beklagte hat nicht die Haftung für Schadenersatz generell abgelehnt, sondern die Haftung nur, u. zw. in zulässiger Weise, eingeschränkt.
Die Rechtsrüge ist endlich auch insoweit verfehlt, als sie eine Haftung der Beklagten, die nicht durch die Beschränkungen der Einheitsbedingungen gedeckt sei, daraus ableiten will, weil Beklagte tatsachenwidrig erklärt hat, der Motor sei generalrepariert. Diese Erklärung würde die Beklagte vielleicht dann haftbar machen, wenn ihr Vertragsgegner im Vertrauen auf diese Erklärung den reparierten Wagen weiterverkauft hätte und vom Erwerber wegen der unwahren Äußerung haftpflichtig gemacht worden wäre. Das trifft aber diesmal nicht zu. Beklagte ist nicht wegen unrichtiger Angaben, betreffend die Generalreparatur, geklagt worden, sondern weil die Reparatur schlecht ausgeführt worden und dem Erwerber dadurch ein Schaden entstanden ist. Reparaturschäden fallen aber unter die Einheitsbedingungen.