Eine vom Gericht genehmigte Maßnahme der Erziehungshilfe ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung in anderer Weise sichergestellt ist (§ 27 JWG). Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist die Gewährung (und Aufrechterhaltung) der Erziehungshilfe nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen (§ 26 Abs. 1 JWG). Auch dabei darf das Gericht wie nach § 176 ABGB in das Recht der Eltern, ihr minderjähriges Kind zu pflegen und zu erziehen (§ 144 ABGB) nur so weit eingreifen, als es zur Sicherung des Wohls des Kindes geboten ist. Daß die Betreuung bei einer dritten Person besser wäre, als die an sich ordnungsgemäße Erziehung durch die Eltern, rechtfertigt die Aufrechterhaltung der Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe nicht. Den Eltern steht das Recht zur Erziehung in erster Linie zu. Ist anzunehmen, daß der Erziehungsnotstand nicht mehr andauert, kann im allgemeinen auf psychische Belastungen des Kindes durch die Rückkehr in den Haushalt der Eltern nicht Bedacht genommen werden (SZ 47/137 ua). Die vorübergehende seelische Beeinträchtigung durch den Pflegeplatzwechsel reicht für die Annahme, das Beharren auf Wiedererlangung von Pflege und Erziehung des Kindes sei mißbräuchlich, nicht aus. Nur, wenn wegen besonderer Umstände ein über das übliche Ausmaß hinausgehender eindeutiger schwerer Schaden für das Kind zu besorgen ist, liegt im Beharren auf dem Pflegewechsel ein Mißbrauch der Erziehungsgewalt (EFSlg. 31.354; EFSlg. 33.466 ua). Die durch den Wechsel der Umgebung entstehende Belastung eines Kindes wird nach seinem Alter, seiner seelischen Verfassung und der Art des Pflegewechsels von unterschiedlichem Gewicht sein.Eine vom Gericht genehmigte Maßnahme der Erziehungshilfe ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung in anderer Weise sichergestellt ist (Paragraph 27, JWG). Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist die Gewährung (und Aufrechterhaltung) der Erziehungshilfe nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen (Paragraph 26, Absatz eins, JWG). Auch dabei darf das Gericht wie nach Paragraph 176, ABGB in das Recht der Eltern, ihr minderjähriges Kind zu pflegen und zu erziehen (Paragraph 144, ABGB) nur so weit eingreifen, als es zur Sicherung des Wohls des Kindes geboten ist. Daß die Betreuung bei einer dritten Person besser wäre, als die an sich ordnungsgemäße Erziehung durch die Eltern, rechtfertigt die Aufrechterhaltung der Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe nicht. Den Eltern steht das Recht zur Erziehung in erster Linie zu. Ist anzunehmen, daß der Erziehungsnotstand nicht mehr andauert, kann im allgemeinen auf psychische Belastungen des Kindes durch die Rückkehr in den Haushalt der Eltern nicht Bedacht genommen werden (SZ 47/137 ua). Die vorübergehende seelische Beeinträchtigung durch den Pflegeplatzwechsel reicht für die Annahme, das Beharren auf Wiedererlangung von Pflege und Erziehung des Kindes sei mißbräuchlich, nicht aus. Nur, wenn wegen besonderer Umstände ein über das übliche Ausmaß hinausgehender eindeutiger schwerer Schaden für das Kind zu besorgen ist, liegt im Beharren auf dem Pflegewechsel ein Mißbrauch der Erziehungsgewalt (EFSlg. 31.354; EFSlg. 33.466 ua). Die durch den Wechsel der Umgebung entstehende Belastung eines Kindes wird nach seinem Alter, seiner seelischen Verfassung und der Art des Pflegewechsels von unterschiedlichem Gewicht sein.
Der besondere Sachwalter gründet hier seine Einwände gegen die Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe vor allem auf die aus den Stellungnahmen des kinder- und jugendpsychologischen Beratungsdienstes der Niederösterreichischen Landesregierung hervorgehenden Befürchtungen, daß der Beziehungsabbruch zu den "faktischen (psychologischen)" Eltern und die Überlassung an die leiblichen Eltern einen in seinen negativen Konsequenzen nicht absehbaren schweren Eingriff darstelle, zu dem kein Anlaß bestehe. Damit ist aber nicht dargetan, daß der allein eine Aufrechterhaltung der Maßnahme rechtfertigende Erziehungsnotstand bei den Eltern fortdauert. Der im fünften Lebensjahr stehende zarte, kleine, seelisch-geistig und sprachlich nach wie vor etwas zurückgebliebene Bub wirkt nach dem Bericht durch seine charmante, lebhafte und kontaktoffene Art sehr gewinnend. Nach der Stellungnahme vom 18. März 1987 stellt der Beziehungsabbruch bei einem guten (Pflege-)Eltern - Kind - Verhältnis in jedem Lebensalter des Kindes ein schweres Trauma dar. Erst mit Abschluß der Pubertät sei es einem jungen Menschen möglich, zu Veränderungen in seinem Leben Stellung zu beziehen und sie durch eigenständige Entscheidung zu bewältigen. Eine Aussicht auf Änderung der Bindung bestehe auch nicht durch einen schrittweisen Ausbau der Kontakte zu den leiblichen Eltern. Besondere, aus der gegenwärtigen Entwicklung des Kindes ableitbare Schäden, die durch den Wechsel aus der fremden Pflege und die Rückkehr in die eigene Familie entstehen könnten und deren Ausmaß die mit jedem Pflegeplatzwechsel verbundene vorübergehende Belastung überschreitet, sind nach dem Ergebnis der vom Erstgericht gepflogenen Erhebungen nicht hervorgekommen.
Zutreffend hat daher das Erstgericht erkannt, daß die Maßnahme der Erziehungshilfe gegen den Willen der erziehungsberechtigten (leiblichen) Eltern nicht aufrechterhalten werden kann. Daß wegen der räumlichen Entfernung des Pflegeplatzes eine Entfremdung zwischen dem Kind und den Eltern eintrat und das Kind eine gute Beziehung zu den Pflegeeltern aufgebaut hat, reicht für eine eindeutige Befürchtung, das Kind werde schweren seelischen Belastungen ausgesetzt und sein Wohl gefährdet, nicht aus. Der Aufbau einer Beziehung zu den leiblichen Eltern wird umso schwerer, je länger die fremde Pflege andauert, und soll im Vorschulalter abgeschlossen werden. Zur Bewältigung der mit dem Pflegeplatzwechsel immer verbundenen Schwierigkeiten wird die vom Erstgericht angeordnete Überwachung und Anleitung durch die geschulten Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde beitragen. Daß sich die Mutter dieser vom Erstgericht vorsorglich angeordneten Erziehungsaufsicht unterwarf und die Eltern auch im Revisionsrekurs erklärten, mit jeder Kontrolle durch das Jugendamt einverstanden zu sein, bedeutet nicht, daß diese Maßnahme erkennen ließe, die gerichtliche Erziehungshilfe müsse aufrecht bleiben. Ob die eine oder die andere Maßnahme gewichtiger in die Elternrechte eingreift, hängt davon ab, welche Anordnungen konkret erfolgen. Die Überwachung und Anleitung durch Erziehungsaufsicht stellt sich als weniger strenger Eingriff dar, als die Entfernung des Kindes aus der Pflege und Erziehung der Eltern.