Entscheidungsgründe:
Das klagende Kind wurde am 2. Juni 1983 an der geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz durch Schnittentbindung im Zustand drohender Erstickung (Asphyxie) geboren.
Schon am 11.Juli 1983 erhob der Kläger gegen das beklagte Bundesland als Rechtsträger dieser Krankenanstalt die Klage auf Feststellung, daß die beklagte Partei ihm gegenüber für alle Schäden hafte, die auf Grund der Vorgänge bei seiner Geburt am 2.Juni 1983 entstehen. Er brachte vor, seine Mutter sei schon zwischen 4 Uhr 15 und 4 Uhr 30 mit Geburtswehen in der Krankenanstalt aufgenommen worden. Dennoch sei die Schnittentbindung erst um 6 Uhr 35 eingeleitet worden. Nach der langen Wartezeit habe sich das Kind durch die Wehen schon im Geburtskanal befunden. Dies habe die Entwicklung bei der Schnittentbindung erschwert. Erst durch Zerren und Drücken habe der Kläger vom Mutterleib getrennt werden können. Die Verabreichung eines wehenhemmenden Mittels sei verabsäumt worden. Auf die Verzögerung bei der Einleitung der Schnittentbindung sei die akute Atemnot des Klägers zurückzuführen, die eine sofortige Verlegung auf die Intensivstation erfordert habe. Bleibende Schäden aus dem Vorfall seien nicht auszuschließen, die beklagte Partei habe jede Haftung abgelehnt.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Geburt des Klägers habe sich wegen der starken Vernarbung der Gebärmutter nach einer vorangegangenen Schnittentbindung schwierig gestaltet, nicht aber wegen Verspätung des operativen Eingriffs. Erst um 5 Uhr sei die Mutter aufgenommen worden, um 5 Uhr 30 habe die Untersuchung stattgefunden, nach deren Ergebnis der Muttermund für zwei Finger durchgängig, die Fruchtblase noch nicht gesprungen und die Wehentätigkeit erst am Beginn war. Die Geburt sei nicht unmittelbar bevorgestanden. Die Ursache des situationsbedingt eingetretenen Gesundheitszustandes des Klägers lasse sich nicht mit Sicherheit klären. Es liege keine Fehlleistung der Ärzte und eine Haftung für künftige Schäden des Klägers nicht vor. Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab. Der Sauerstoffmangel sei nicht auf Verzögerung des Eingriffs, sondern auf die erschwerte Entwickelbarkeit des Kindes während des Geburtsvorganges und daher auf ein schicksalhaftes, unbeherrschbares Risiko zurückzuführen, das durch einen früheren Beginn des Eingriffs nicht verringert worden wäre. Es wäre nur eine Minute Zeitgewinn zu erzielen gewesen. Dies sei in Ansehung der Sauerstoffversorgung des Klägers zu vernachlässigen. Die Dauer der Entwicklung liege in der Norm. Eine von den Erfüllungsgehilfen des beklagten Krankenhausträgers zu verantwortende Handlung oder Unterlassung gegen die Regeln der medizinischen Wissenschaft liege nicht vor. Die beklagte Partei hafte daher nicht für Spätfolgen des Sauerstoffmangels während der Geburt, die allerdings nicht gänzlich auszuschließen seien.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Es ging nach Beweisergänzung im wesentlichen von den folgenden Feststellungen aus:
Die Mutter des Klägers hatte schon zwei Kaiserschnittentbindungen. Sie wurde am 2.Juni 1983 um 5 Uhr an der Klinik aufgenommen. Der den Hauptdienst versehende Arzt Dr. Helmut Z*** wies die Eltern zum Kreißsaaldienst. Die in Fachausbildung zur Frauenärztin stehende Ärztin Dr. Elisabeth M*** stellte bei der Untersuchung der Mutter um 5 Uhr 30 fest, daß schon Kaiserschnittentbindungen vorangegangen waren, die Wehen mit Intervallen von zunächst 10 Minuten begonnen hatten und der vorgehende Teil des Kindes der Schädel war. Die Mutter wies auf eine Krankengeschichte hin, die von der Aufnahmeärztin beigeschafft wurde, und teilte auch mit, sie sei von Dr. Helmut Z*** behandelt worden und er werde den Kaiserschnitt vornehmen. Die Aufnahmeärztin verständigte Dr. Helmut Z*** kurz vor 6 Uhr vom erhobenen Befund, sagte aber nicht, daß eine Spontanentbindung abgewartet werden müsse. Dr. Helmut Z*** setzte die Schnittentbindung für 6 Uhr 30 an, verständigte den Oberarzt und den Assistenzarzt und sorgte für die Bereitstellung des Operationssaals und die Verständigung der Narkoseärztin, die in der Folge einer anderen Geburt im Beisein der Aufnahmeärztin und des Assistenzarztes beigezogen wurde. Von der für 6 Uhr 30 anberaumten Schnittentbindung des Klägers wurden die Narkoseärztin Dr. Hermine R*** und die Operationsschwester Monika S*** ohne Hinweis auf eine Dringlichkeit verständigt. Der andere Eingriff war wegen Verblutungsgefahr dringender. Gegen 6 Uhr 15 begab sich Dr. Helmut Z*** in den Kreißsaal, wo die Mutter des Klägers um 5 Uhr 50 an das die Wehentätigkeit und die Kindesherztöne aufzeichnende CTG-Gerät angeschlossen worden war. Er überprüfte die Aufzeichnungen, untersuchte aber die Mutter nicht. Da die Narkoseärztin noch nicht frei war, konnten Intubation und Operation erst um 6 Uhr 50 beginnen. Es zeigte sich, daß sich nach den früheren Kaiserschnitten eine narbige Einziehung der Gebärmutter gebildet hatte. Die Entwicklung des Kindes verzögerte sich und konnte um 7 Uhr 01 beendet werden. Vom Beginn des Hautschnittes bis zur Abnabelung vergingen 11 bis 12 Minuten.
Das Kind war nach der Geburt schlaff, es bewegte sich wenig und schrie nicht. Die Hebamme brachte den Kläger zur Kinderärztin. Der Kläger erholte sich im Zuge der Reanimation relativ langsam. Er zeigte Krämpfe und neurologische Ausfälle und wurde um 8 Uhr 30 an die Intensivstation überstellt, wo er 11 Tage blieb. Am 2.Tag traten keine Krampftendenzen mehr auf. Schwellungen an den Beinen bildeten sich nach Hochlagerung zurück. Am 3.Tag konnte die künstliche Beatmung beendet und der orale Nahrungsaufbau mit Muttermilch begonnen werden. Bei der Entlassung am 13.Juni 1983 war der Allgemeinzustand stabil, das Kind gedieh gut. Nachuntersuchungen ergaben eine weitgehend altersgemäße Entwicklung, doch wurde am 27. Juni 1984 festgehalten, es könnte sich im sprachlichen Bereich eine leichte Entwicklungsverzögerung anbahnen.
Der Kläger hatte während der Geburt Sauerstoffmangel gelitten, wodurch intensivmedizinische Maßnahmen notwendig wurden, die eine rasche Behebung der Störungen brachten. Es kann jedoch trotz der bei den Kontrolluntersuchungen festgestellten insgesamt positiven Entwicklung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Auftreten einer Teilleistungsschwäche, vor allem im Wahrnehmungsbereich, etwa im Sinne einer späteren Legastenie als Folge des Sauerstoffmangels ausgeschlossen werden. Eine sichere Prognose ist erst vom vierten bis sechsten Lebensjahr des Klägers möglich.
Infolge der Vorderwandlage mußte bei der Schnittentbindung die Plazenta durchtrennt werden. Damit beginnt ein für das Kind kritischer, möglichst kurz zu haltender Zeitraum einer Sauerstoffunterversorgung. Die höchsttolerierbare Dauer bis zur Entwicklung, also der Freilegung von Mund und Nase zur Ermöglichung eigener Atmung, beträgt fünf bis sieben Minuten; sie wurde bei der Schnittentbindung des Klägers überschritten. Für diesen Abschnitt der Entbindung, der üblicherweise nur eine Minute dauert, waren acht bis neun Minuten beansprucht worden, weil nach den vorausgegangenen zwei Schnittentbindungen Gebärmutternarben und Verwachsungen vorlagen, aber auch der Kopf des Kindes bei Beginn des Eingriffs durch die Wehentätigkeit schon so tief in den Geburtskanal vorgedrungen war, daß das Herausziehen wesentlich erschwert wurde. Nach dem Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung hätte die Schnittentbindung den Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprechend unverzüglich angesetzt werden müssen und es hätte nicht über eine Stunde zugewartet werden dürfen. Es wären dann die Schwierigkeiten der Entwicklung geringer und die Zeitspanne wahrscheinlich kürzer gewesen. Der völlig untaugliche Versuch, den Kopf des Kindes vom Beckenboden nach oben zu drücken, mußte zu einer Drucksteigerung im Gehirn, zu einer Verlangsamung der Herzschlagfrequenz und einer Verminderung der Sauerstoffversorgung des Kindes führen. Da bekannt war, daß es sich um eine Risikogeburt nach zwei Schnittentbindungen handelte, wäre der Eingriff nach Auftreten der Wehen und somit sofort nach der Aufnahmeuntersuchung um 5 Uhr 30 vorzunehmen gewesen. Der Sauerstoffmangel beim Kind wäre dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich geringer gewesen.
Das Berufungsgericht hielt das Feststellungsbegehren des Klägers für berechtigt. Die beteiligten Ärzte hätten nach § 1299 ABGB jeden Mangel der gewissenhaften Betreuung (§ 22 Abs 1 ÄrzteG) nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft zu vertreten und jene Sorgfalt anzuwenden, die von einem ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet werde. Die Unterlassung unverzüglicher zweckmäßiger Maßnahmen beim Vorliegen eines Handeln erfordernden Falles sei schon dann kausal für den Schadenseintritt, wenn dieser bei pflichtgemäßem Handeln weniger wahrscheinich wäre. Der hohe Grad der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges reiche aus. Der asphyktische Zustand des Neugeborenen wäre weniger intensiv gewesen, wenn nach der den sofortigen Eingriff indizierenden Aufnahmeuntersuchung um 5 Uhr 30 unverzüglich die Schnittentbindung vorgenommen worden wäre. Wegen der überwiegenden Gründe für die Annahme, daß die Verzögerung von mehr als einer Stunde zu einem stärkeren Sauerstoffmangel führe als dies bei sofortigem Eingriff unvermeidbar gewesen wäre, und mangels Nachweises eines gleich wahrscheinlichen Geschehensablaufes bei pflichtgemäßem Handeln der von der beklagten Partei eingesetzten Ärzte, sei die Kausalität der Unterlassung für die Schädigung des Kindes gegeben. Die beklagte Partei habe für das Verschulden der Ärzte nach § 1313 a ABGB einzustehen. Daß die Ärzte bei einem anderen Notfall beansprucht waren, entlaste die beklagte Partei nicht, weil sie bei der Organisation der ärztlichen Versorgung der an der Klinik aufgenommenen Patienten mit solchen Fällen rechnen mußte. Der Eintritt von Spätfolgen der Schädigung sei nicht auszuschließen und das Feststellungsinteresse daher gegeben, auch wenn ein mit Leistungsklage verfolgbarer Anspruch des Klägers nicht vorliege.Das Berufungsgericht hielt das Feststellungsbegehren des Klägers für berechtigt. Die beteiligten Ärzte hätten nach Paragraph 1299, ABGB jeden Mangel der gewissenhaften Betreuung (Paragraph 22, Absatz eins, ÄrzteG) nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft zu vertreten und jene Sorgfalt anzuwenden, die von einem ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet werde. Die Unterlassung unverzüglicher zweckmäßiger Maßnahmen beim Vorliegen eines Handeln erfordernden Falles sei schon dann kausal für den Schadenseintritt, wenn dieser bei pflichtgemäßem Handeln weniger wahrscheinich wäre. Der hohe Grad der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges reiche aus. Der asphyktische Zustand des Neugeborenen wäre weniger intensiv gewesen, wenn nach der den sofortigen Eingriff indizierenden Aufnahmeuntersuchung um 5 Uhr 30 unverzüglich die Schnittentbindung vorgenommen worden wäre. Wegen der überwiegenden Gründe für die Annahme, daß die Verzögerung von mehr als einer Stunde zu einem stärkeren Sauerstoffmangel führe als dies bei sofortigem Eingriff unvermeidbar gewesen wäre, und mangels Nachweises eines gleich wahrscheinlichen Geschehensablaufes bei pflichtgemäßem Handeln der von der beklagten Partei eingesetzten Ärzte, sei die Kausalität der Unterlassung für die Schädigung des Kindes gegeben. Die beklagte Partei habe für das Verschulden der Ärzte nach Paragraph 1313, a ABGB einzustehen. Daß die Ärzte bei einem anderen Notfall beansprucht waren, entlaste die beklagte Partei nicht, weil sie bei der Organisation der ärztlichen Versorgung der an der Klinik aufgenommenen Patienten mit solchen Fällen rechnen mußte. Der Eintritt von Spätfolgen der Schädigung sei nicht auszuschließen und das Feststellungsinteresse daher gegeben, auch wenn ein mit Leistungsklage verfolgbarer Anspruch des Klägers nicht vorliege.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die zulässige (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO) Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen abweisenden Urteiles oder auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die zulässige (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO) Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen abweisenden Urteiles oder auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.