Nach dem § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG in der nach Art XLI Z 5 WGN 1989 anzuwendenden Fassung ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.Nach dem Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der nach Art XLI Ziffer 5, WGN 1989 anzuwendenden Fassung ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
Dies entspricht der vorher in Geltung gestandenen Regelung des § 14 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig waren. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschußweise oder endgültig zu tragen sind. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (nunmehr § 528 Abs 2 Z 3 ZPO idF WGN 1989). Von dieser ständigen Rechtsprechung (zuletzt etwa EFSlg 58.372; EFSlg 64.668 uva) abzugehen, besteht kein Anlaß.Dies entspricht der vorher in Geltung gestandenen Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, wonach Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig waren. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschußweise oder endgültig zu tragen sind. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (nunmehr Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in der Fassung WGN 1989). Von dieser ständigen Rechtsprechung (zuletzt etwa EFSlg 58.372; EFSlg 64.668 uva) abzugehen, besteht kein Anlaß.
Zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt zählen nicht nur solche über Verfahrenskosten sondern auch die Bemessung der Kuratorkosten oder seine Belohnung (RZ 1966, 67; EFSlg 39.763 f uva). Gerade die Frage, von welcher Bemessungsgrundlage ausgehend die Leistungen des Substitutionskurators zu honorieren sind, betrifft ganz eindeutig den Kostenpunkt, der an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden kann. Schließt aber § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG eine Bekämpfung des Beschlusses des Rekursgerichtes überhaupt aus, ist selbst bei Vorliegen der sonst noch geforderten Voraussetzung nach § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig.Zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt zählen nicht nur solche über Verfahrenskosten sondern auch die Bemessung der Kuratorkosten oder seine Belohnung (RZ 1966, 67; EFSlg 39.763 f uva). Gerade die Frage, von welcher Bemessungsgrundlage ausgehend die Leistungen des Substitutionskurators zu honorieren sind, betrifft ganz eindeutig den Kostenpunkt, der an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden kann. Schließt aber Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG eine Bekämpfung des Beschlusses des Rekursgerichtes überhaupt aus, ist selbst bei Vorliegen der sonst noch geforderten Voraussetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung WGN 1989 auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig.