Begründung:
Der Erblasser traf in seinem Testament unter anderem folgende Verfügungen:
"1 b. Den Überling aus den Verkaufserlösen dieser Grundstücke in Höchst habe ich der Firma Hugo M*** als Darlehen zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um 750.000,-- S (in Worten: österreichische Schilling siebenhundertfünfzigtausend). Mit meinem Ableben geht dieses Darlehen auf meine beiden Söhne je zur Hälfte über.
Dieses Darlehen wird mit 4 % p.a. verzinst und ist wertgesichert nach dem Lebenshaltungskosten-Index, herausgegeben vom Statistischen Zentralamt in Wien (Index 1976 = 100).
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3. ....
(4. Abs:) Zur Beteiligung an der Firma Hugo M*** gehört das Grundstück in der Schulgasse 6 nicht. Die Hälfte dieses Grundstückes ist mein Eigentum. Ich habe aber das eingebrachte Geld als "Darlehen" angesprochen und auf meine Söhne übertragen, sodaß die gesamte Hälfte dieses Grundstückes bei den Erben bleibt. Sollten meine Erben aber nicht korrekt verfahren und mein Darlehen, welches ich wertgesichert und mit 4 % Zinsen p.a. versehen will, nicht respektieren, behalte ich mir vor, über diese zweite Hälfte meiner Hälfte, d.i. ein Viertel vom Ganzen, noch anderweitig zu verfügen, und zwar so, daß auch das erste Viertel auf meine beiden Söhne übergeht. Diese Liegenschaft steht in Verkaufsverhandlungen mit der D*** S*** und wird in nächster Zeit veräußert werden. Das Entgelt fließt der Firma Hugo M*** zu, wovon 1/2, d.i. 1/4, als das unter Ziffer 1 lit b aufgeführte Darlehen (750.000,-- S) mir und in der Folge nach meinem Ableben meinen beiden Söhnen zugute kommt. Sollte der 4. Absatz von Ziffer 3 zum Zuge kommen, wird das ganze Darlehen verdoppelt."(4. Abs:) Zur Beteiligung an der Firma Hugo M*** gehört das Grundstück in der Schulgasse 6 nicht. Die Hälfte dieses Grundstückes ist mein Eigentum. Ich habe aber das eingebrachte Geld als "Darlehen" angesprochen und auf meine Söhne übertragen, sodaß die gesamte Hälfte dieses Grundstückes bei den Erben bleibt. Sollten meine Erben aber nicht korrekt verfahren und mein Darlehen, welches ich wertgesichert und mit 4 % Zinsen p.a. versehen will, nicht respektieren, behalte ich mir vor, über diese zweite Hälfte meiner Hälfte, d.i. ein Viertel vom Ganzen, noch anderweitig zu verfügen, und zwar so, daß auch das erste Viertel auf meine beiden Söhne übergeht. Diese Liegenschaft steht in Verkaufsverhandlungen mit der D*** S*** und wird in nächster Zeit veräußert werden. Das Entgelt fließt der Firma Hugo M*** zu, wovon 1/2, d.i. 1/4, als das unter Ziffer 1 Litera b, aufgeführte Darlehen (750.000,-- S) mir und in der Folge nach meinem Ableben meinen beiden Söhnen zugute kommt. Sollte der 4. Absatz von Ziffer 3 zum Zuge kommen, wird das ganze Darlehen verdoppelt."
Zu Erben seines Vermögens setzt der Erblasser seine beiden Töchter ein. Diese gaben auf Grund des Testamentes je zur Hälfte bedingte Erbserklärungen ab, die zu Gericht angenommen wurden. Die als Vermächtnisnehmer eingesetzten (unehelichen) Söhne des Erblassers wurden am 21. November 1970 und am 28. Oktober 1972 geboren und wohnen gemeinsam mit ihrer Mutter in der Schweiz. Sie stellten den Antrag auf Sicherstellung ihrer Vermächtnisse im Gesamtbetrag von 1,500.000,-- S samt 4 % Zinsen seit dem Todestag und der Wertsicherung.
Das Erstgericht wies im 1. Rechtsgang den zum Gerichtskommissär bestellten Notar an, die Sicherstellung der Legate der angeführten Vermächtnisnehmer in der Höhe von 1,5 Mio S sA zu veranlassen. Diese Entscheidung blieb zur einen Hälfte unangefochten, wurde aber im Ausmaß der zweiten 750.000,-- S sA vom Rekursgericht aufgehoben. Im
2. Rechtsgang wies das Erstgericht das Mehrbegehren, "die Sicherstellung der Vermächtnisse über den weiteren Betrag von 750.000,-- S sA zu veranlassen", ab. Aus dem Akt ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß sich die Erben unkorrekt verhalten hätten. Der Gerichtskommissär habe ihnen gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß der Firma M*** ein Darlehen nicht zugezählt worden und das Vermächtnis daher unbeachtlich sei. Es könne ihnen daher nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie das Vermächtnis noch nicht erfüllt hätten. Die im Testament für die Verdoppelung des Vermächtnisses festgelegten Voraussetzungen seien demnach nicht erfüllt, weshalb bloß die Sicherstellung eines Vermächtnisses in der Höhe von 750.000,-- S sA zu rechtfertigen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Vermächtnisnehmer nicht Folge. Es sei Sache der Vermächtnisnehmer, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Voraussetzungen für eine Verdoppelung der Vermächtnisse schon vorlägen. Diesen Nachweis hätten sie bisher nicht erbracht. Aus dem Verlauf des Verlassenschaftsverfahrens sei ein unkorrektes Verhalten der Erben nicht zu erkennen. Diese hätten nicht etwa das den Rekurswerbern vermachte Darlehen nicht respektiert. Die Witwe des Erblassers habe nur den ihr zustehenden Pflichtteil allenfalls aufrechnungsweise gegen die Vermächtnisforderung geltend gemacht. Darin liege noch kein unkorrektes Verhalten der Erben. Dem Begehren, das über die Sicherstellung der (einfachen) Vermächtnisforderung von 750.000,-- S hinausgehe, fehle daher die Berechtigung.