Der von Dipl.Kfm.Dr.Josef G*** gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels erhobene Rekurs ist zulässig und berechtigt. Da das Rekursgericht das Rechtsmittel ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung zurückgewiesen hat, liegt keine bestätigende Entscheidung und keine Beschränkung auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs. 1 AußStrG vor. Da dem Antragsteller jedenfalls Parteistellung zukommt, wenn es darum geht, ob er Partei ist, ist er zum Rekurs gegen die Entscheidung berechtigt, mit der dies verneint wird (EFSlg. 39.596 ua). Gleiches gilt, wenn der Rekurs des Einschreiters zurückgewiesen wird. Dagegen steht, soweit nicht ein Rechtsmittelausschluß nach § 14 Abs. 2 AußStrG vorliegt, der Rekurs zu (EvBl. 1974/300; EFSlg. 39.714; EFSlg. 52.679 ua). Die im Rechtsmittel behauptete Erheblichkeit der Rechtsfrage iSd § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO iVm § 528 Abs. 2 ZPO spielt dagegen keine Rolle, weil im Verfahren außer Streitsachen keine generelle Verweisung auf die Zivilprozeßordnung besteht.Der von Dipl.Kfm.Dr.Josef G*** gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels erhobene Rekurs ist zulässig und berechtigt. Da das Rekursgericht das Rechtsmittel ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung zurückgewiesen hat, liegt keine bestätigende Entscheidung und keine Beschränkung auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG vor. Da dem Antragsteller jedenfalls Parteistellung zukommt, wenn es darum geht, ob er Partei ist, ist er zum Rekurs gegen die Entscheidung berechtigt, mit der dies verneint wird (EFSlg. 39.596 ua). Gleiches gilt, wenn der Rekurs des Einschreiters zurückgewiesen wird. Dagegen steht, soweit nicht ein Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG vorliegt, der Rekurs zu (EvBl. 1974/300; EFSlg. 39.714; EFSlg. 52.679 ua). Die im Rechtsmittel behauptete Erheblichkeit der Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO spielt dagegen keine Rolle, weil im Verfahren außer Streitsachen keine generelle Verweisung auf die Zivilprozeßordnung besteht.
Der Substitutionskurator wurde am 16.Dezember 1977 bestellt. Nach der damals geltenden Rechtslage vor den durch das am 1.Jänner 1978 in Kraft getretene KindG BGBl 1977/403 und das am 1.Juli 1984 in Kraft getretene SachwG BGBl 1983/136 eingetretenen Änderungen fanden bei der Kuratel die nämlichen Entschuldigungsgründe und Vorzugsrechte wie bei der Vormundschaft statt (§ 281 ABGB). Dieser Anordnung lag der Gedanke an die durch die Blutsverwandtschaft gewährleistete Sorge für jeden Kuranden zugrunde. Dagegen hatte schon § 7 Abs. 1 EntmO die sonst bestehenden Vorzugsrechte beseitigt (Wentzel, Piegler in Klang2 I/2, 536). Nach § 196 ABGB idF vor dem KindG gebührte vor allen die Vormundschaft demjenigen, welchen "der Vater oder, falls dieser darüber nicht verfügt hat, die Mutter dazu berufen hat". Nach § 281 ABGB bedeutet dies, daß auch der Person, die im Testament zum Substitutionskurator der noch ungeborenen ehelichen Nachkommenschaft berufen wurde, ein Vorzugsrecht zukommt, und ihr ein Recht auf Bestellung zum Kurator zuzubilligen ist (Wentzel, Piegler in Klang2 I/2, 310; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu §§ 196-199 ABGB nF sowie Rz 2 zu § 281). Die Erblasserin hat als Substitutionskurator der ungeborenen ehelichen Kinder ihres Sohnes Hanns F*** den Rechtsanwalt Dr. Josef B*** berufen und für den Fall seiner Verhinderung subsidiär den nunmehrigen Rechtsmittelwerber. Der Testamentsvollstrecker war berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen (Welser in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 816; SZ 43/58 ua). Er war jedenfalls, zumal er alle Vorerben vertrat, Beteiligter in diesem Verfahren.Der Substitutionskurator wurde am 16.Dezember 1977 bestellt. Nach der damals geltenden Rechtslage vor den durch das am 1.Jänner 1978 in Kraft getretene KindG BGBl 1977/403 und das am 1.Juli 1984 in Kraft getretene SachwG BGBl 1983/136 eingetretenen Änderungen fanden bei der Kuratel die nämlichen Entschuldigungsgründe und Vorzugsrechte wie bei der Vormundschaft statt (Paragraph 281, ABGB). Dieser Anordnung lag der Gedanke an die durch die Blutsverwandtschaft gewährleistete Sorge für jeden Kuranden zugrunde. Dagegen hatte schon Paragraph 7, Absatz eins, EntmO die sonst bestehenden Vorzugsrechte beseitigt (Wentzel, Piegler in Klang2 I/2, 536). Nach Paragraph 196, ABGB in der Fassung vor dem KindG gebührte vor allen die Vormundschaft demjenigen, welchen "der Vater oder, falls dieser darüber nicht verfügt hat, die Mutter dazu berufen hat". Nach Paragraph 281, ABGB bedeutet dies, daß auch der Person, die im Testament zum Substitutionskurator der noch ungeborenen ehelichen Nachkommenschaft berufen wurde, ein Vorzugsrecht zukommt, und ihr ein Recht auf Bestellung zum Kurator zuzubilligen ist (Wentzel, Piegler in Klang2 I/2, 310; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraphen 196 -, 199, ABGB nF sowie Rz 2 zu Paragraph 281,). Die Erblasserin hat als Substitutionskurator der ungeborenen ehelichen Kinder ihres Sohnes Hanns F*** den Rechtsanwalt Dr. Josef B*** berufen und für den Fall seiner Verhinderung subsidiär den nunmehrigen Rechtsmittelwerber. Der Testamentsvollstrecker war berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen (Welser in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 816,; SZ 43/58 ua). Er war jedenfalls, zumal er alle Vorerben vertrat, Beteiligter in diesem Verfahren.
Hat aber der letztwillig als Kurator Berufene nach dem oben Gesagten ein Recht auf seine Bestellung, so kommt auch ihm im Bestellungsverfahren Parteistellung zu. Es kann ihm nicht verwehrt sein, gegen eine sein Recht beeinträchtigende Verfügung des Außerstreitrichters Rekurs zu erheben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob das Erstgericht bei seiner nach der damaligen Rechtslage zu treffenden Kuratorbestellung die ergänzende Anordnung zur Nacherbenberufung vom 30. Mai 1977 übersehen und deshalb nicht beachtet hatte, oder ob es meinte, der zugleich als Erbenmachthaber tätige Testamentsvollstrecker sei zur Übernahme der Kuratel ungeeignet, weil eine Interessenkollision zwischen den Vorerben und den noch ungeborenen Nacherben nicht auszuschließen sei. Nach der zu beachtenden letztwilligen Anordnung der Erblasserin war aber dann, wenn der erstgenannte Testamentsvollstrecker die Funktion als Substitutionskurator nicht ausüben wollte oder konnte, der Rekurswerber zur Kuratel berufen. Ihm wäre daher eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses zuzustellen gewesen. Solange dies nicht geschah, stand ihm die Frist zum Rekurs offen. Innerhalb der Frist nach der erst 1988 erfolgten Zustellung wurde Rekurs erhoben. Die nach der Beschlußfassung des Erstgerichtes, aber vor seiner Zustellung eingetretenen Änderungen sind für die Frage, ob dem letztwillig Berufenen ein subjektives Recht auf seine Ernennung zusteht, nicht von Bedeutung. Die durch das KindG am 1.Jänner 1978 in Kraft getretene Neufassung des § 196 ABGB iSd Gleichstellung beider Elternteile ändert nichts daran, daß auch seither in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift derjenige zu bestellen ist, der letztwillig berufen und geeignet ist. Die Vorschrift des § 258 ABGB und die nur insoweit mögliche analoge Anwendung des § 259 ABGB idF vor KindG - diese Bestimmung ist durch Art. I Z 47 KindG überhaupt beseitigt worden - kommt wegen der unterschiedlichen Berufung von verschiedener Kraft auf den letztwillig Berufenen, dem "vor allen" oder "in erster Linie" die Kuratel gebührt, nicht in Betracht (Wentzel, Piegler in Klang2 I/2, 473). Da der Substitutionskurator-Bestellungsbeschluß auch dem für den Fall der Verhinderung des an erster Stelle genannten Testamentsvollstreckers Berufenen zuzustellen gewesen wäre, kann ein Eintritt der Rechtskraft dem zulässig erhobenen Rekurs nicht entgegenstehen.Hat aber der letztwillig als Kurator Berufene nach dem oben Gesagten ein Recht auf seine Bestellung, so kommt auch ihm im Bestellungsverfahren Parteistellung zu. Es kann ihm nicht verwehrt sein, gegen eine sein Recht beeinträchtigende Verfügung des Außerstreitrichters Rekurs zu erheben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob das Erstgericht bei seiner nach der damaligen Rechtslage zu treffenden Kuratorbestellung die ergänzende Anordnung zur Nacherbenberufung vom 30. Mai 1977 übersehen und deshalb nicht beachtet hatte, oder ob es meinte, der zugleich als Erbenmachthaber tätige Testamentsvollstrecker sei zur Übernahme der Kuratel ungeeignet, weil eine Interessenkollision zwischen den Vorerben und den noch ungeborenen Nacherben nicht auszuschließen sei. Nach der zu beachtenden letztwilligen Anordnung der Erblasserin war aber dann, wenn der erstgenannte Testamentsvollstrecker die Funktion als Substitutionskurator nicht ausüben wollte oder konnte, der Rekurswerber zur Kuratel berufen. Ihm wäre daher eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses zuzustellen gewesen. Solange dies nicht geschah, stand ihm die Frist zum Rekurs offen. Innerhalb der Frist nach der erst 1988 erfolgten Zustellung wurde Rekurs erhoben. Die nach der Beschlußfassung des Erstgerichtes, aber vor seiner Zustellung eingetretenen Änderungen sind für die Frage, ob dem letztwillig Berufenen ein subjektives Recht auf seine Ernennung zusteht, nicht von Bedeutung. Die durch das KindG am 1.Jänner 1978 in Kraft getretene Neufassung des Paragraph 196, ABGB iSd Gleichstellung beider Elternteile ändert nichts daran, daß auch seither in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift derjenige zu bestellen ist, der letztwillig berufen und geeignet ist. Die Vorschrift des Paragraph 258, ABGB und die nur insoweit mögliche analoge Anwendung des Paragraph 259, ABGB in der Fassung vor KindG - diese Bestimmung ist durch Artikel römisch eins, Ziffer 47, KindG überhaupt beseitigt worden - kommt wegen der unterschiedlichen Berufung von verschiedener Kraft auf den letztwillig Berufenen, dem "vor allen" oder "in erster Linie" die Kuratel gebührt, nicht in Betracht (Wentzel, Piegler in Klang2 I/2, 473). Da der Substitutionskurator-Bestellungsbeschluß auch dem für den Fall der Verhinderung des an erster Stelle genannten Testamentsvollstreckers Berufenen zuzustellen gewesen wäre, kann ein Eintritt der Rechtskraft dem zulässig erhobenen Rekurs nicht entgegenstehen.