Begründung:
Der Kläger ist zu 15/26stel, die 1. bis 4., 13. und 14. Beklagten sind zu je 1/52stel (zusammen 6/52stel = 3/26stel), die 5. bis 12. Beklagten sind zu je 1/26stel (zusammen 8/26stel) Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG V*****, GNr ***** Gewässer.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an dieser Liegenschaft durch Zivilteilung mit folgendem Vorbringen: Er und die Beklagten seien Miteigentümer dieser Liegenschaft, die aus einem Anteil an einer Wasserfläche des sog. "Kienersees II" und zwei voneinander durch die Wasserfläche getrennten Landstreifen bestehe. Diese Landstreifen seien in Teilflächen unterteilt. Aufgrund einer Benützungsvereinbarung komme den Beklagten das Nutzungsrecht an bestimmten dieser Teilflächen zu. Dem Kläger stehe aufgrund seines größeren Miteigentumsanteiles das Nutzungsrecht an 16 Teilflächen zu. Da sich die Beklagten weigerten, einer Ausbaggerung des Sees zuzustimmen und ihre erforderliche Zustimmungserklärung zur Bauführung auf der dem Kläger gehörenden Teilfläche zu erteilen, sehe er sich zur Auflösung der Eigentumsgemeinschaft durch die Teilungsklage genötigt. Eine Realteilung des Grundstückes sei nicht möglich. Diese setzte nämlich voraus, daß die abgeteilten Grundstücksflächen an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, weiters müßte bei einer derartigen Teilung jeder der einzelnen Teilflächen ein gleich großer Anteil an der Wasserfläche zugeschrieben werden, was wegen der eigentümlichen Form des Grundstückes nicht möglich sei.
Mit Ausnahme der 7. Beklagten beteiligten sich alle Beklagten am Verfahren. Sie beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und erstatteten umfangreiches Gegenvorbringen im wesentlichen mit den Einwänden, daß zwischen den Miteigentümern der Verzicht auf die Teilung der Liegenschaft vereinbart worden sei, die begehrte Teilung zu ihrem Nachteil verlangt werde, weil auf ihren "Parzellen" vereinbarungsgemäß Häuser errichtet worden seien, während die Grundfläche des Klägers unbebaut sei, und Unzeit vorliege, weil vor der bis 1995 zu erwartenden Fertigstellung der Aufschließungsarbeiten nur ein geringerer Erlös zu erwarten sei; insbesondere wandten sie aber ein, daß eine Realteilung entsprechend den Vorschlägen der Geometer Prof.Dipl.Ing.Waldemar F***** und Dipl.Ing.Johann H***** möglich sei.
Das Erstgericht gab dem Zivilteilungsbegehren statt. Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Das Grundstück ***** Gewässer bestehe in der Natur aus zwei Landstreifen, die durch eine Wasserfläche getrennt seien, die ihrerseits Teil des "Kienersees II" sei. Die Landstreifen seien - abgesehen von einer Ausnahme - in gleich große Streifen geteilt. Die im Bereich des Wassers liegende Grenze verlaufe derart, daß vor den einzelnen Landparzellen nicht gleich große Wasserflächen liegen. Ursprünglich war Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft Gottfried K*****, der die Liegenschaft in einzelne Badelose unterteilte und vermietete. Aufgrund dieser Mietverträge seien die Beklagten oder deren Rechtsvorgänger Mieter einzelner dieser Parzellen gewesen. Aufgrund dieser Verträge seien die Mieter berechtigt und verpflichtet gewesen, ihnen zur Alleinbenützung überlassene Häuser auf den ihnen vermieteten Teilflächen zu errichten. Die Beklagten und deren Rechtsvorgänger hätten diese Häuser auch errichtet. Schließlich seien sie durch Kaufverträge Miteigentümer Gottfried K***** an der Liegenschaft geworden, wobei sie als Käufer in diesen Verträgen auf die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung oder im Wege der gerichtlichen Feilbietung Verzicht geleistet hätten. Gottfried K***** habe jedoch nicht sämtliche Anteile verkauft, vielmehr blieb er als Miteigentümer in der Eigentumsgemeinschaft. Zwischen allen Miteigentümern sei ein Benützungsübereinkommen getroffen worden, in dem u.a. festgehalten sei, daß das Grundstück in einzelne Badelose unterteilt werde und den Eigentümern das ausschließliche Nutzungsrecht an den in ihrem Kaufvertrag angeführten Teilflächen sowie das Mitbenützungsrecht an der Wasserfläche und den Zufahrtswegen zustehe. An den übrigen Teilen des Grundstückes stehe den Miteigentümern mit Ausnahme Gottfried K***** keinerlei Recht zu. Vielmehr sei dieser berechtigt, über diese Fläche allein nach seinem Belieben zu verfügen. Die Frage des Verzichts auf die Zivilteilung sei im Benützungsübereinkommen nicht angeschnitten. Im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb der Kläger die aufgrund der oben erwähnten Verträge Gottfried K***** verbliebenen Miteigentumsanteile an der vorliegenden Liegenschaft. Derzeit sei nicht absehbar, wann die unbebauten Landflächen des Klägers ebenfalls bebaut werden und wann die noch nicht fertiggestellte Ausbaggerung des Sees beendet sein werde. Auf einzelnen Liegenschaftsanteilen seien Veräußerungs- und Belastungsverbote, Bestandrechte, Gebrauchsrechte und Fruchtgenußrechte grundbücherlich eingetragen.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die von den Beklagten der Zivilteilung entgegengehaltene Möglichkeit der Realteilung hier nicht bestehe, sowie daß die vorgetragenen Teilungshindernisse der Unzeit oder des Nachteils der übrigen nicht vorliegen.
Das Gericht zweiter Instanz wies infolge Berufungen der 1. bis 6. sowie 8. bis 14. Beklagten das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige (der Einheitswert der Liegenschaft steht mit S 318.000 außer Streit - AS
41) und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Zwar wäre der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich der vorgetragenen Teilungshindernisse Unzeit und Nachteil der übrigen gegeben, weil aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen allein diese Teilungshindernisse nicht abschließend beurteilt werden könnten. Gleiches treffe auf den von den Beklagten eingewendeten Teilungsverzicht bzw die Überbindung desselben an den Kläger zu, weil
diese Einwände ohne Durchführung der weiters beantragten, vom Erstgericht nicht verwendeten Beweismittel nicht abgetan werden könnten.
§ 843 ABGB normiere jedoch den Vorrang der Naturalteilung, sodaß die Zulässigkeit der Zivilteilung von der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalteilung abhänge. Beweispflichtig für die Unmöglichkeit der Naturalteilung sei der Zivilteilungskläger. Nun habe dieser zwar behauptet, eine Naturalteilung sei aus Gründen der mangelnden Aufschließung bzw der eigentümlichen Form des Wassergrundstückes nicht möglich, die Beklagten hätten dies jedoch ausdrücklich bestritten und konkretes Vorbringen über die Möglichkeit der Realteilung erstattet. Es sei nämlich zweckmäßig, dem Kläger aufgrund der Benützungsvereinbarung die Alleinnutzung der "Parzellen 1 bis 8" an der Westseite des Grundstückes zuzuweisen, diese geplanten Parzellen vom Grundstück abzutrennen und dafür eine eigene Einlagezahl zu schaffen. An dieser hätte der Kläger sodann Alleineigentum. Diese Parzellen hätten auch Zugang zum öffentlichen Wegenetz, weil dem Kläger bzw seiner Familie die angrenzenden Grundstücke gehörten. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.3.1992 hätten die Beklagten vorgebracht, es gebe bei der Realteilung zwei Möglichkeiten, nämlich entweder Realteilung der Landliegenschaft unter Beibehaltung des Miteigentums an der Seefläche oder Realteilung auch der Seefläche, und legten dafür ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft zweier Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen vor (Beilage ./14). Dazu habe der Vertreter des Klägers lediglich auf sein Vorbringen verwiesen, ohne konkret auszuführen oder zu bestreiten, daß diese Teilungsvorschläge nicht möglich (durchführbar) seien. Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt lasse sich aber nicht ableiten, daß eine Naturalteilung unmöglich sei. Nach ständiger Rechtsprechung könne für mehrere im Gemeinschaftseigentum stehende Objekte die Gemeinschaft nur für eines aufgehoben werden, für die anderen aber unverändert aufrecht bleiben, wenn dadurch das Interesse keines Teilhabers verletzt werde (1 Ob 691/79 = NZ 1980, 79 = MietSlg 31.063). Da außerdem durch die Benützungsregelung klargestellt sei, welche Miteigentümer welche Teile der gemeinsamen Liegenschaft für ihre Nutzung bevorzugen, komme ihrem Einwand, daß eine Realteilung möglich sei, auch Berechtigung zu. Die Beklagten hätten weiters erklärt, daß sie die Miteigentumsgemeinschaft weiterführen wollten und auf die Aufhebung verzichtet hätten, sodaß auch die Möglichkeit einer Realteilung in der Form ins Auge zu fassen wäre, daß zwischen den Beklagten die Miteigentumsgemeinschaft fortgeführt werde und lediglich die Anteile des Klägers durch eine Naturalteilung davon abgetrennt würden. Dadurch, daß der Kläger es unterlassen habe, zu diesen Teilungsvorschlägen konkretes Beweisvorbringen zu erstatten, habe er seiner Beweispflicht für die Unmöglichkeit der Naturalteilung nicht entsprochen. Das Klagebegehren sei daher ohne Prüfung der weiteren Einwände der Beklagten gegen das Teilungsbegehren abzuweisen.Paragraph 843, ABGB normiere jedoch den Vorrang der Naturalteilung, sodaß die Zulässigkeit der Zivilteilung von der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalteilung abhänge. Beweispflichtig für die Unmöglichkeit der Naturalteilung sei der Zivilteilungskläger. Nun habe dieser zwar behauptet, eine Naturalteilung sei aus Gründen der mangelnden Aufschließung bzw der eigentümlichen Form des Wassergrundstückes nicht möglich, die Beklagten hätten dies jedoch ausdrücklich bestritten und konkretes Vorbringen über die Möglichkeit der Realteilung erstattet. Es sei nämlich zweckmäßig, dem Kläger aufgrund der Benützungsvereinbarung die Alleinnutzung der "Parzellen 1 bis 8" an der Westseite des Grundstückes zuzuweisen, diese geplanten Parzellen vom Grundstück abzutrennen und dafür eine eigene Einlagezahl zu schaffen. An dieser hätte der Kläger sodann Alleineigentum. Diese Parzellen hätten auch Zugang zum öffentlichen Wegenetz, weil dem Kläger bzw seiner Familie die angrenzenden Grundstücke gehörten. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.3.1992 hätten die Beklagten vorgebracht, es gebe bei der Realteilung zwei Möglichkeiten, nämlich entweder Realteilung der Landliegenschaft unter Beibehaltung des Miteigentums an der Seefläche oder Realteilung auch der Seefläche, und legten dafür ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft zweier Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen vor (Beilage ./14). Dazu habe der Vertreter des Klägers lediglich auf sein Vorbringen verwiesen, ohne konkret auszuführen oder zu bestreiten, daß diese Teilungsvorschläge nicht möglich (durchführbar) seien. Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt lasse sich aber nicht ableiten, daß eine Naturalteilung unmöglich sei. Nach ständiger Rechtsprechung könne für mehrere im Gemeinschaftseigentum stehende Objekte die Gemeinschaft nur für eines aufgehoben werden, für die anderen aber unverändert aufrecht bleiben, wenn dadurch das Interesse keines Teilhabers verletzt werde (1 Ob 691/79 = NZ 1980, 79 = MietSlg 31.063). Da außerdem durch die Benützungsregelung klargestellt sei, welche Miteigentümer welche Teile der gemeinsamen Liegenschaft für ihre Nutzung bevorzugen, komme ihrem Einwand, daß eine Realteilung möglich sei, auch Berechtigung zu. Die Beklagten hätten weiters erklärt, daß sie die Miteigentumsgemeinschaft weiterführen wollten und auf die Aufhebung verzichtet hätten, sodaß auch die Möglichkeit einer Realteilung in der Form ins Auge zu fassen wäre, daß zwischen den Beklagten die Miteigentumsgemeinschaft fortgeführt werde und lediglich die Anteile des Klägers durch eine Naturalteilung davon abgetrennt würden. Dadurch, daß der Kläger es unterlassen habe, zu diesen Teilungsvorschlägen konkretes Beweisvorbringen zu erstatten, habe er seiner Beweispflicht für die Unmöglichkeit der Naturalteilung nicht entsprochen. Das Klagebegehren sei daher ohne Prüfung der weiteren Einwände der Beklagten gegen das Teilungsbegehren abzuweisen.