Aus den Entscheidungsgründen:
Daß im vorliegenden Fall, weil die zu teilenden Grundstücke mehr oder weniger zur Gänze verbaut sind, zunächst davon auszugehen ist, daß eine Realteilung nicht möglich ist und die klagende Partei damit zunächst den ihr obliegenden Beweis der Untunlichkeit einer Naturalteilung erbracht hat, hat der OGH schon in seinem Beschluß vom 14. 5. 1980, 3 Ob 536/80 (teilweise veröffentlicht in MietSlg. 32 057), dargelegt. Die Beweislast, daß die Naturalteilung ausnahmsweise doch möglich ist, liegt daher, wie die Revision zutreffend ausführt, bei den beklagten Parteien.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist aber dieser Beweis jetzt im zweiten Rechtsgang erbracht. Den in der Revision dazu vorgebrachten Gegenargumenten ist im einzelnen folgendes entgegenzuhalten:
Hinsichtlich der wegen der derzeitigen Bausperre erforderlichen Ausnahmegenehmigung haben die Vorinstanzen auf Grund einer Auskunft des zuständigen Magistratsbeamten festgestellt, daß diese voraussichtlich erteilt werde, weil die Planung des U-Bahn-Baues beendet sei und die streitgegenständlichen Grundstücke von der vorgesehenen U-Bahn-Trasse nicht berührt würden. Ausgehend von dieser Feststellung steht es also als wahrscheinlich fest, daß die derzeitige Bausperre der Naturalteilung nicht entgegenstehen wird. Eine volle Sicherheit ist hier nie möglich. Sollte sich im Zuge der Durchführung der Naturalteilung ergeben, daß wider jetzige Voraussicht die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird, wäre eine neue Sachlage gegeben, die dann die einzelnen Miteigentümer berechtigen würde, auf Zivilteilung zu dringen. Jetzt ist aber in diesem Punkt davon auszugehen, daß die Naturalteilung möglich ist.
Dies gilt auch für die für eine Teilung erforderlichen Genehmigungen nach § 13 Abs. 2 lit. a und b BauO für Wien und die für die Errichtung der Feuermauer nach §§ 60 ff. BauO für Wien nötigen Genehmigungen. Daß hier rechtliche Probleme bestehen könnten, wird in der Revision nicht mehr geltend gemacht, so daß auch hier auf die Feststellungen der Vorinstanzen zu verweisen ist, daß mit der Erteilung dieser Genehmigungen wahrscheinlich zu rechnen ist.Dies gilt auch für die für eine Teilung erforderlichen Genehmigungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b BauO für Wien und die für die Errichtung der Feuermauer nach Paragraphen 60, ff. BauO für Wien nötigen Genehmigungen. Daß hier rechtliche Probleme bestehen könnten, wird in der Revision nicht mehr geltend gemacht, so daß auch hier auf die Feststellungen der Vorinstanzen zu verweisen ist, daß mit der Erteilung dieser Genehmigungen wahrscheinlich zu rechnen ist.
Darauf, daß die Durchführung der Naturalteilung gewisse nicht unerhebliche Kosten verursachen wird, ist nicht Bedacht zu nehmen, weil die beklagten Parteien die volle Tragung dieser Kosten übernommen haben. Die klagende Partei hat entgegen der von ihr in der Revision vertretenen Auffassung keinen "unabdingbaren" Anspruch auf Zivilteilung, sondern den beklagten Parteien steht vielmehr grundsätzlich das primäre Recht auf Naturalteilung zu, wann immer diese möglich und tunlich ist (§ 843 ABGB). Die klagende Partei kann sich daher nicht mit dem Argument, die Naturalteilung sei wegen der die beklagten Parteien treffenden Belastungen untunlich, gegen die Naturalteilung aussprechen. Einer ausdrücklichen Annahme der Verpflichtungserklärung der beklagten Parteien durch die Klägerin bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.Darauf, daß die Durchführung der Naturalteilung gewisse nicht unerhebliche Kosten verursachen wird, ist nicht Bedacht zu nehmen, weil die beklagten Parteien die volle Tragung dieser Kosten übernommen haben. Die klagende Partei hat entgegen der von ihr in der Revision vertretenen Auffassung keinen "unabdingbaren" Anspruch auf Zivilteilung, sondern den beklagten Parteien steht vielmehr grundsätzlich das primäre Recht auf Naturalteilung zu, wann immer diese möglich und tunlich ist (Paragraph 843, ABGB). Die klagende Partei kann sich daher nicht mit dem Argument, die Naturalteilung sei wegen der die beklagten Parteien treffenden Belastungen untunlich, gegen die Naturalteilung aussprechen. Einer ausdrücklichen Annahme der Verpflichtungserklärung der beklagten Parteien durch die Klägerin bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.
Daß es bei einer Naturalteilung immer der Zustimmung aller Teilhaber bedürfe, ist in dieser Form nicht richtig. Wenn verschiedentlich ausgesprochen wurde, daß die Naturalteilung zur "Zufriedenheit" aller ausfallen müsse, dann ist damit gemeint, daß jeder Teilhaber Anspruch auf objektiv gleichmäßige Behandlung hat. Im Fall der von der Revision zitierten Entscheidung JBl. 1966, 87 ging es darum, daß die vorgesehene Teilungslinie mitten durch ein auf dem zu teilenden Grundstück stehendes Sommerhäuschen gezogen werden sollte. Der Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil hier ein relativ großes Betriebsgebäude durch eine Feuermauer in zwei dadurch selbständig werdende kleinere Betriebsgebäude zerlegt werden soll. Und im Fall der von der Revision weiters angeführten Entscheidung SZ 32/112 stand für eine Teilung nur ein einziges, nicht sinnvoll teilbares Wohnhaus zur Verfügung, was sich gleichfalls von der Sachlage in diesem Rechtsstreit unterscheidet.
Anhaltspunkte dafür, daß durch die "Zerstückelung" der Liegenschaft ein entscheidender Wertverlust eintreten werde, sind nicht gegeben. Die Vorinstanzen gingen in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen vielmehr davon aus, daß durch die Naturalteilung eine solche spürbare Wertverminderung nicht eintreten werde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß im fraglichen Gebiet die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, so daß auch verhältnismäßig kleinere Bauflächen voll ausgenützt werden können, zumal das der klagenden Partei insgesamt zukommende Teilstück immer noch groß genug für eine selbständige Verbauung ist. Ergänzende Feststellungen sind daher in diesem Zusammenhang nicht notwendig.
Daß der späteren Durchführung der Naturalteilung im Grundbuche rechtliche Schwierigkeiten entgegenstehen, kann von der klagenden Partei nicht konkret aufgezeigt werden. Zwar werden für die Teilung des Grundstückes 1905 gewisse Genehmigungen einzuholen sein, insbesondere wird auch die Erstellung eines Teilungsplanes nötig sein. Bei Beachtung der entsprechenden grundbuchsrechtlichen Vorschriften kann aber hier kein Hindernis für die Durchführung der Naturalteilung entstehen.
Warum dann, wenn zwei in der Natur aneinander angrenzende Grundstücke, die denselben Miteigentümern gehören, eine wirtschaftliche Einheit bilden und nur zufällig nicht in einer Einlagezahl, sondern in zwei Einlagezahlen verbüchert sind, also rein grundbuchsrechtlich sicher zwei Liegenschaften darstellen, nur eine Realteilung jedes einzelnen Grundstückes für sich allein möglich sein müsse, damit die Zivilteilung abgelehnt werden könne, ist nicht ersichtlich.
Wenn der klagenden Partei auch zuzugestehen ist, daß die im vorliegenden Fall ins Auge gefaßte Naturalteilung in einer eher "unüblichen" Weise geschieht, so kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles (großflächige Verbauung einer Liegenschaft, Möglichkeit der vertikalen Trennung durch Errichtung einer Trennmauer und selbständiger Versorgungsleitungen) alles in allem in der Beurteilung der Rechtssache durch die Vorinstanzen doch kein Rechtsirrtum erblickt werden.