Der Revisionsrekurs ist, soweit nicht schon § 14 Abs2 AußStrG die Anfechtung hindert (betr.ON 115), unzulässig, weil die Rechtsmittelwerber einen der Rechtsmittelgründe nach § 16 Abs1 AußStrG nicht darzutun vermögen. Nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität findet jedoch gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes in Gegenständen außer Streitsachen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof statt.Der Revisionsrekurs ist, soweit nicht schon Paragraph 14, Abs2 AußStrG die Anfechtung hindert (betr.ON 115), unzulässig, weil die Rechtsmittelwerber einen der Rechtsmittelgründe nach Paragraph 16, Abs1 AußStrG nicht darzutun vermögen. Nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität findet jedoch gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes in Gegenständen außer Streitsachen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof statt.
Von einer Aktenwidrigkeit, die darin liegen soll, daß die Erben schon in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß vorgebracht hätten, dem Saumsalkurator sei die am 5.10.1979, 27.11.1979 und 19.12.1979 errichtete Urkunde über die Vereinbarung, wonach der Nachlaß auf ein Auseinandersetzungsguthaben aus dem Gesellschaftsverhältnis mit dem Betrag des Standes des Kapitalkontos beschränkt wurde, bekannt gewesen, kann nicht die Rede sein. Das Rekursgericht ist nicht davon ausgegangen, daß diese Behauptung der Erben fehle, sondern es hat die Überprüfung der erstrichterlichen Entscheidungen nach dem Stand vorgenommen, der sich dem Erstgericht zur Entscheidung dargeboten hat. Die Ablichtung der "Vereinbarung vom 5.10.1979, 27.11.1979 und 19.12.1979", die also erst nach dem Ableben des Erblassers von den anderen Vertragsteilen angenommen wurde, war nicht Gegenstand des vom Saumsalkurator erstatteten eidesstättigen Vermögensbekenntnisses (erst im Rekurs wurde sie mit Bezugnahme auf den erwähnten Inhalt vorgelegt).
Ob dem Saumsalkurator diese Vereinbarung bekannt war, als er auftragsgemäß das eidesstättige Vermögensbekenntnis vorlegte, nachdem die Erben damit mehr als fünf Jahre zögerten, und welche Folgen sich aus dieser Vereinbarung ergeben können, ist hier nicht zu untersuchen, weil sich daraus weder eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch eine Aktenwidrigkeit ableiten läßt. Nach § 114 Abs1 AußStrG hat der Erbe im Falle einer unbedingten Erbserklärung das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben mit eigenhändiger Unterschrift an Eides Statt zu bekräftigen. Dieses Vermögensbekenntnis ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrunde zu legen (§ 114 Abs2 AußStrG). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses vorzunehmen hätte. Das Vermögensbekenntnis ist ohne Erhebung seiner Richtigkeit an Stelle des Inventars der Abhandlung zugrunde zu legen (Koziol-Welser 7 II, 365; SZ 42/55; NZ 1930,113). Steht dem Abhandlungsgericht jedoch eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses nicht zu, kann in der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes, dieses Vermögensbekenntnis, das keinerlei Wirkungen über das Abhandlungsverfahren hinaus hat (EvBl 1974/226 = NZ 1974,155; EFSlg.47.339), der Abhandlungspflege zugrunde zu legen, keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Die Finanzbehörden dürfen bei der Bemessung der Erbschaftssteuer ohnehin nicht von den Wertangaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ausgehen (Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 2 204 f; VwGH 22.10.1958 Slg 1897-F). Klar und unmißverständlich ist im Gesetz, das im § 114 Abs2 AußStrG nur vorsieht, daß das Vermögensbekenntnis anstatt des Inventars der Abhandlungspflege zugrunde zu legen ist, nicht einmal geregelt, ob das Gericht ein unrichtiges oder doch zumindest zweifelhaftes eidesstattliches Vermögensbekenntnis überprüfen kann oder soll (OGH 22.9.1982, 6 Ob 737/82). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg.47.208; EFSlg.44.642 uva.). Dies trifft auf die Entscheidung des Rekursgerichtes, daß das Erstgericht die Angaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis des Saumsalkurators ohne inhaltliche Prüfung ihrer Richtigkeit zugrunde legen und mit der Einantwortung des Nachlasses vorgehen konnte, nicht zu. Mit der Einantwortung wurde auch nicht, wie die Rechtsmittelwerber irrig meinen, über Vermögenswerte verfügt, die nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens sind, sondern nur der Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers, wie Besitz, Eigentum, Forderungen und Verbindlichkeiten ua. ohne Aufzählung der einzelnen Bestandteile des Nachlasses auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 5 zu §§ 797,798; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 ,324). Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs auch gegen die Höhe der Gebühr des Gerichtskommissärs wendet, ist die Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt nach § 14 Abs2 AußStrG unanfechtbar. Dies gilt auch für die Bemessung der Gebühr des Gerichtskommissärs (SZ 13/201; EFSlg.42.315; EFSlg.39.765 ua.). Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Ob dem Saumsalkurator diese Vereinbarung bekannt war, als er auftragsgemäß das eidesstättige Vermögensbekenntnis vorlegte, nachdem die Erben damit mehr als fünf Jahre zögerten, und welche Folgen sich aus dieser Vereinbarung ergeben können, ist hier nicht zu untersuchen, weil sich daraus weder eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch eine Aktenwidrigkeit ableiten läßt. Nach Paragraph 114, Abs1 AußStrG hat der Erbe im Falle einer unbedingten Erbserklärung das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben mit eigenhändiger Unterschrift an Eides Statt zu bekräftigen. Dieses Vermögensbekenntnis ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrunde zu legen (Paragraph 114, Abs2 AußStrG). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses vorzunehmen hätte. Das Vermögensbekenntnis ist ohne Erhebung seiner Richtigkeit an Stelle des Inventars der Abhandlung zugrunde zu legen (Koziol-Welser 7 römisch zwei, 365; SZ 42/55; NZ 1930,113). Steht dem Abhandlungsgericht jedoch eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses nicht zu, kann in der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes, dieses Vermögensbekenntnis, das keinerlei Wirkungen über das Abhandlungsverfahren hinaus hat (EvBl 1974/226 = NZ 1974,155; EFSlg.47.339), der Abhandlungspflege zugrunde zu legen, keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Die Finanzbehörden dürfen bei der Bemessung der Erbschaftssteuer ohnehin nicht von den Wertangaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ausgehen (Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 2 204 f; VwGH 22.10.1958 Slg 1897-F). Klar und unmißverständlich ist im Gesetz, das im Paragraph 114, Abs2 AußStrG nur vorsieht, daß das Vermögensbekenntnis anstatt des Inventars der Abhandlungspflege zugrunde zu legen ist, nicht einmal geregelt, ob das Gericht ein unrichtiges oder doch zumindest zweifelhaftes eidesstattliches Vermögensbekenntnis überprüfen kann oder soll (OGH 22.9.1982, 6 Ob 737/82). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg.47.208; EFSlg.44.642 uva.). Dies trifft auf die Entscheidung des Rekursgerichtes, daß das Erstgericht die Angaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis des Saumsalkurators ohne inhaltliche Prüfung ihrer Richtigkeit zugrunde legen und mit der Einantwortung des Nachlasses vorgehen konnte, nicht zu. Mit der Einantwortung wurde auch nicht, wie die Rechtsmittelwerber irrig meinen, über Vermögenswerte verfügt, die nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens sind, sondern nur der Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers, wie Besitz, Eigentum, Forderungen und Verbindlichkeiten ua. ohne Aufzählung der einzelnen Bestandteile des Nachlasses auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 5 zu Paragraphen 797,,798; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 ,324). Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs auch gegen die Höhe der Gebühr des Gerichtskommissärs wendet, ist die Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt nach Paragraph 14, Abs2 AußStrG unanfechtbar. Dies gilt auch für die Bemessung der Gebühr des Gerichtskommissärs (SZ 13/201; EFSlg.42.315; EFSlg.39.765 ua.). Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.