Die von der Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zu den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes über den Ersatz des Wildschadens eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 76 JG erlischt der - im § 74 dieses Gesetzes näher geregelte - Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, daß es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht allein darauf ankommt, wann der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, sondern darauf, wann er bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hievon hätte Kenntnis erhalten können. Es kann ihr aber nicht darin gefolgt werden, daß die gehörige Sorgfalt es vom Grundeigentümer immer verlangt, daß er das Gebiet, in dem Wild- oder Jagdschäden entstanden sein könnten, regelmäßig selbst begeht oder durch andere begehen läßt, um festzustellen, ob ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Zur gehörigen Sorgfalt wird es vielmehr nur gehören, daß diese Feststellung geschieht, wenn das von den Schäden betroffene Gebiet aus anderem Anlaß, also insbesondere zum Zweck der Durchführung von land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten, begangen wird und sich dabei Anhaltspunkte für das Auftreten von Wild- oder Jagdschäden ergeben oder bei der von einem Durchschnittsmenschen zu erwartenden Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen wären. Dabei wird zur Anwendung gehöriger Sorgfalt vor allem auch zu zählen sein, daß bei Feststellung von Schäden, die nicht eindeutig als Wild- oder Jagdschäden zu erkennen sind, diese Frage geklärt wird. Es hieße die Sorgfaltspflicht zumindest unter den hier gegebenen Verhältnissen, in dem ein großes, verhältnismäßig unzugängliches Gebiet in Betracht kam, überspannen, würde man verlangen, daß der Grundeigentümer die Grundstücke regelmäßig nur deshalb begeht, um festzustellen, ob ersatzfähige Wild- oder Jagdschäden entstanden sind. Auch wenn solche Schäden früher aufgetreten sind, gilt dies jedenfalls dann, wenn sie schon länger zurückliegen, was hier der Fall war. Entgegen den Revisionsausführungen hat das Erstgericht nämlich das Auftreten von Wildschäden nicht für das Jahr 1982, sondern nur für das Jahr 1962 festgestellt.Gemäß Paragraph 76, JG erlischt der - im Paragraph 74, dieses Gesetzes näher geregelte - Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, daß es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht allein darauf ankommt, wann der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, sondern darauf, wann er bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hievon hätte Kenntnis erhalten können. Es kann ihr aber nicht darin gefolgt werden, daß die gehörige Sorgfalt es vom Grundeigentümer immer verlangt, daß er das Gebiet, in dem Wild- oder Jagdschäden entstanden sein könnten, regelmäßig selbst begeht oder durch andere begehen läßt, um festzustellen, ob ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Zur gehörigen Sorgfalt wird es vielmehr nur gehören, daß diese Feststellung geschieht, wenn das von den Schäden betroffene Gebiet aus anderem Anlaß, also insbesondere zum Zweck der Durchführung von land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten, begangen wird und sich dabei Anhaltspunkte für das Auftreten von Wild- oder Jagdschäden ergeben oder bei der von einem Durchschnittsmenschen zu erwartenden Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen wären. Dabei wird zur Anwendung gehöriger Sorgfalt vor allem auch zu zählen sein, daß bei Feststellung von Schäden, die nicht eindeutig als Wild- oder Jagdschäden zu erkennen sind, diese Frage geklärt wird. Es hieße die Sorgfaltspflicht zumindest unter den hier gegebenen Verhältnissen, in dem ein großes, verhältnismäßig unzugängliches Gebiet in Betracht kam, überspannen, würde man verlangen, daß der Grundeigentümer die Grundstücke regelmäßig nur deshalb begeht, um festzustellen, ob ersatzfähige Wild- oder Jagdschäden entstanden sind. Auch wenn solche Schäden früher aufgetreten sind, gilt dies jedenfalls dann, wenn sie schon länger zurückliegen, was hier der Fall war. Entgegen den Revisionsausführungen hat das Erstgericht nämlich das Auftreten von Wildschäden nicht für das Jahr 1982, sondern nur für das Jahr 1962 festgestellt.
Aus den als Tatsachenfeststellungen zu wertenden Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung ergibt sich, daß die von den Schäden betroffenen Grundstücke in dem hier maßgebenden Zeitraum von niemandem begangen wurden, dessen Verhalten der klagenden Partei zuzurechnen gewesen wäre. Da die klagende Partei nicht verpflichtet war, ohne besondere Anhaltspunkte Maßnahmen zur Schadensfeststellung zu ergreifen, und da der Zeitraum, der zwischen der Mitteilung über das Auftreten von Schäden an den Obmann der klagenden Partei und der Feststellung der Schäden lag, nicht unangemessen lang war, begann die Frist, innerhalb der die klagende Partei bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs den Schaden dem Jagdausübungsberechtigten anzeigen oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmelden mußte, erst vom Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens an zu laufen. Dieser Zeitpunkt fällt hier in das Frühjahr 1987, weshalb die in Juni dieses Jahr erstattete Schadensanzeige rechtzeitig war und der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei nicht gemäß § 76 JG erloschen ist.Aus den als Tatsachenfeststellungen zu wertenden Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung ergibt sich, daß die von den Schäden betroffenen Grundstücke in dem hier maßgebenden Zeitraum von niemandem begangen wurden, dessen Verhalten der klagenden Partei zuzurechnen gewesen wäre. Da die klagende Partei nicht verpflichtet war, ohne besondere Anhaltspunkte Maßnahmen zur Schadensfeststellung zu ergreifen, und da der Zeitraum, der zwischen der Mitteilung über das Auftreten von Schäden an den Obmann der klagenden Partei und der Feststellung der Schäden lag, nicht unangemessen lang war, begann die Frist, innerhalb der die klagende Partei bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs den Schaden dem Jagdausübungsberechtigten anzeigen oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmelden mußte, erst vom Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens an zu laufen. Dieser Zeitpunkt fällt hier in das Frühjahr 1987, weshalb die in Juni dieses Jahr erstattete Schadensanzeige rechtzeitig war und der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei nicht gemäß Paragraph 76, JG erloschen ist.
Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens unterliegt zwar auch der dreijährigen Verjährung nach § 1489 ABGB (Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Kärntner Jagdgesetzes, zitiert bei Anderluh-Havranek, Kärntner Jagdgesetz Anm 1 zu § 76, unter Berufung auf Klang in Klang2 VI 634; Binder, Jagdrecht 107). Auch die Verjährungszeit nach dieser Bestimmung beginnt aber erst von der Kenntnis des Schadens an zu laufen (SZ 63/37 mwN). Sie endet hier daher erst im Frühjahr 1990, weshalb die klagende Partei den - gemäß § 1497 ABGB ebenfalls schon die Unterbrechung der Verjährung bewirkenden - Antrag auf Entscheidung durch die Schlichtungsstelle und überdies auch die Klage jedenfalls vor Ablauf der Verjährungszeit einbrachte. Auf die in der Revision als erheblich bezeichnete Lösung der Rechtsfrage, ob die Verjährung durch ein Anerkenntnis unterbrochen und durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wurde, kommt es somit nicht an, weshalb hierauf nicht einzugehen ist.Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens unterliegt zwar auch der dreijährigen Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB (Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Kärntner Jagdgesetzes, zitiert bei Anderluh-Havranek, Kärntner Jagdgesetz Anmerkung 1 zu Paragraph 76,, unter Berufung auf Klang in Klang2 römisch sechs 634; Binder, Jagdrecht 107). Auch die Verjährungszeit nach dieser Bestimmung beginnt aber erst von der Kenntnis des Schadens an zu laufen (SZ 63/37 mwN). Sie endet hier daher erst im Frühjahr 1990, weshalb die klagende Partei den - gemäß Paragraph 1497, ABGB ebenfalls schon die Unterbrechung der Verjährung bewirkenden - Antrag auf Entscheidung durch die Schlichtungsstelle und überdies auch die Klage jedenfalls vor Ablauf der Verjährungszeit einbrachte. Auf die in der Revision als erheblich bezeichnete Lösung der Rechtsfrage, ob die Verjährung durch ein Anerkenntnis unterbrochen und durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wurde, kommt es somit nicht an, weshalb hierauf nicht einzugehen ist.
Andere Einwände gegen den Grund und die Höhe des der klagenden Partei zuerkannten Schadenersatzanspruchs werden in der Revision nicht vorgebracht und sie sind auch bei der gebotenen Prüfung der von den Vorinstanzen vorgenommenen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht zu finden, weshalb dem Klagebegehren zur Recht stattgegeben wurde.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, und 50 ZPO.