Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.
1. Auch wenn man dem Revisionsvorbringen folgte, der Abschluss des Mietvertrags mit dem neuen Eigentümer nach zwangsweiser „Arisierung" des Hauses im Jahr 1942 stelle einen wichtigen (außerordentlichen) Grund für eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG dar, so fehlt eine in der gerichtlichen Aufkündigung enthaltene Darstellung dieses Sachverhalts. In der Aufkündigung ist als Kündigungsgrund lediglich mangelnder Bedarf des Mieters bzw die Weitergabe des Mietgegenstands nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG angeführt (ON 1). Daraus folgt aber, dass der Vermieter andere als diese Kündigungsgründe im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen kann (§ 33 Abs 1 zweiter Satz MRG).1. Auch wenn man dem Revisionsvorbringen folgte, der Abschluss des Mietvertrags mit dem neuen Eigentümer nach zwangsweiser „Arisierung" des Hauses im Jahr 1942 stelle einen wichtigen (außerordentlichen) Grund für eine Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG dar, so fehlt eine in der gerichtlichen Aufkündigung enthaltene Darstellung dieses Sachverhalts. In der Aufkündigung ist als Kündigungsgrund lediglich mangelnder Bedarf des Mieters bzw die Weitergabe des Mietgegenstands nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG angeführt (ON 1). Daraus folgt aber, dass der Vermieter andere als diese Kündigungsgründe im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen kann (Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz MRG).
2. Formale Gründe stehen auch der erfolgreichen Geltendmachung der Nichtigkeit des Mietvertrags iSd § 879 Abs 1 ABGB entgegen: Wenngleich der Einwand der Nichtigkeit des Mietvertrags infolge dessen Abschluss mit dem neuen Eigentümer nach „Arisierung" des Hauses bereits im Zuge des Verfahrens erster Instanz (in der Tagsatzung vom 29. August 2007) erhoben wurde, sind in der Berufung der klagenden Partei keine Ausführungen zu diesem Thema enthalten, obwohl dies zur Aufrechterhaltung der Geltendmachung der Ungültigkeit des Mietvertrags im Berufungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Eine in der Berufung unterbliebene Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Kodek in Rechberger3, § 503 ZPO Rz 23 mwN). Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.2. Formale Gründe stehen auch der erfolgreichen Geltendmachung der Nichtigkeit des Mietvertrags iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB entgegen: Wenngleich der Einwand der Nichtigkeit des Mietvertrags infolge dessen Abschluss mit dem neuen Eigentümer nach „Arisierung" des Hauses bereits im Zuge des Verfahrens erster Instanz (in der Tagsatzung vom 29. August 2007) erhoben wurde, sind in der Berufung der klagenden Partei keine Ausführungen zu diesem Thema enthalten, obwohl dies zur Aufrechterhaltung der Geltendmachung der Ungültigkeit des Mietvertrags im Berufungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Eine in der Berufung unterbliebene Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Kodek in Rechberger3, Paragraph 503, ZPO Rz 23 mwN). Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.
3. Selbst wenn man von der Nichtigkeit des Bestandvertrags ausgehen wollte, wäre für den Bestandgeber nichts gewonnen. Wie schon das Erstgericht erkannte, setzt eine gerichtliche Aufkündigung das Vorliegen eines Bestandverhältnisses voraus. Die Aufkündigung müsste also jedenfalls abgewiesen werden, weil mangels eines Bestandverhältnisses nur eine Räumung wegen titelloser Benützung in Frage käme. Eine dennoch erhobene gerichtliche Aufkündigung kann in einem solchen Fall eine Räumungsklage nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0044714, RS0020856).
Da die klagende Partei in ihrer Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, von der die Entscheidung abhängt, ist ihre außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die klagende Partei in ihrer Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, von der die Entscheidung abhängt, ist ihre außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).