Die Klägerin stützt ihre Schadenersatz-, Feststellungs- und Rechnungslegungsansprüche auf die Verletzung eines zwischen den Streitteilen geschlossenen Kooperationsvertrags, der auch die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft vorsah. Wenn die Beklagte ihren Überlegungen zur - allenfalls analogen - Anwendung des ausschließlichen Gerichtsstands nach Art 22 Z 2 EuGVVO (Gesellschaftsstreitigkeiten) ihren von den Klageangaben abweichenden Standpunkt zugrundelegt, wonach es in Wahrheit um die Aufteilung des Liquidationserlöses der gemeinsamen Gesellschaft und nicht um Ansprüche aus der Verletzung des Kooperationsvertrags gehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage grundsätzlich die Klageangaben maßgebend sind. Die Ergebnisse der über die Prozesseinrede stattgefundenen Verhandlung sind nur bei solchen Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgeblich, die nicht zugleich auch Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs sind (Wohnsitz, Zuständigkeitsvereinbarung); wenn es sich hingegen darum handelt, ob Umstände gegeben sind, von denen neben der Zuständigkeit auch der Bestand des Klageanspruchs abhängt, kann darüber nur im Verfahren über die Sache selbst abgesprochen werden (RIS-Justiz RS0046201, RS0056159). Nach den Klageangaben geht es nicht um einen der in Art 22 Z 2 EuGVVO angeführten Streitgegenstände.Die Klägerin stützt ihre Schadenersatz-, Feststellungs- und Rechnungslegungsansprüche auf die Verletzung eines zwischen den Streitteilen geschlossenen Kooperationsvertrags, der auch die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft vorsah. Wenn die Beklagte ihren Überlegungen zur - allenfalls analogen - Anwendung des ausschließlichen Gerichtsstands nach Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO (Gesellschaftsstreitigkeiten) ihren von den Klageangaben abweichenden Standpunkt zugrundelegt, wonach es in Wahrheit um die Aufteilung des Liquidationserlöses der gemeinsamen Gesellschaft und nicht um Ansprüche aus der Verletzung des Kooperationsvertrags gehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage grundsätzlich die Klageangaben maßgebend sind. Die Ergebnisse der über die Prozesseinrede stattgefundenen Verhandlung sind nur bei solchen Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgeblich, die nicht zugleich auch Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs sind (Wohnsitz, Zuständigkeitsvereinbarung); wenn es sich hingegen darum handelt, ob Umstände gegeben sind, von denen neben der Zuständigkeit auch der Bestand des Klageanspruchs abhängt, kann darüber nur im Verfahren über die Sache selbst abgesprochen werden (RIS-Justiz RS0046201, RS0056159). Nach den Klageangaben geht es nicht um einen der in Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO angeführten Streitgegenstände.
Die Frage einer allfälligen Anerkennung des von einem österreichischen Gericht gefällten Urteils in Israel bzw die Möglichkeiten für die Klägerin einen österreichischen Exekutionstitel in Israel zu vollstrecken, sind für die hier zu lösende Zuständigkeitsfrage ohne Relevanz. Es ist Sache der Klägerin zu überlegen, ob es für sie zweckmäßig ist, einen in Israel allenfalls nicht vollstreckbaren, etwa nur in der Europäischen Union vollstreckbaren Exekutionstitel zu erwirken.
Für die von der Revisionsrekurswerberin schließlich behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes infolge Umwürdigung vom Erstgericht unmittelbar aufgenommener Beweise besteht kein Anhaltspunkt, zumal das Rekursgericht ausdrücklich die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen übernahm und lediglich eine andere rechtliche Beurteilung vornahm (Auslegung der Willenserklärungen).
Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156). Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden - hier aber nicht vorliegenden - Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (vgl zur Auslegung von Vertragserklärungen allgemein RIS-Justiz RS0042871, RS0044358).Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156). Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden - hier aber nicht vorliegenden - Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt vergleiche zur Auslegung von Vertragserklärungen allgemein RIS-Justiz RS0042871, RS0044358).